
Petition an das Europäische Parlament zur Tötung von Braunbären in Rumänien
An: Europäisches Parlament
Präsidentin des Europäischen Parlaments
Rue Wiertz
B-1047 Brüssel
Betr.: Umsetzung der Habitatrichtlinie
Von: Verein Agent Green, Bukarest, 14. Juni 2023
Sehr geehrte Frau Roberta Metsola,
wir möchten Sie auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitatrichtlinie) durch die rumänische Regierung hinsichtlich einer der in den Anhängen II und IV geschützten Arten, Ursus arctos, aufmerksam machen.
Die Art wird durch die seit 2021 verabschiedeten Rechtsakte gefährdet, nämlich die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 81/2021 und das Gesetz Nr. 197/2022 zu deren Genehmigung und Änderung. Nach der Regierungspropaganda, wonach Braunbären sehr gefährlich und kaltblütige Mörder seien, schlug der Minister für Umwelt, Wasser und Wälder kürzlich einen Erlass zur Tötung von 486 Braunbären vor.
Der mit Erlass des Umweltministers Nr. 625/2018 genehmigte nationale Aktionsplan zur Erhaltung der Braunbärenpopulation in Rumänien wurde nie umgesetzt, wie der Minister vor Gericht einräumte und wie im beigefügten Bericht ausführlich dargelegt wird.
Braunbären werden in Rumänien wegen fehlender Erhaltungsmaßnahmen und zur Befriedigung des Trophäenwunsches von Jägern geopfert. Der Fall Arthur im April 2021 ist ein sehr gutes Beispiel für die in Rumänien organisierten illegalen Jagdveranstaltungen.
Die genannten Rechtsvorschriften erlauben die Tötung von Braunbären durch ein Team aus einem Vertreter des Jagdreviers und einem Gendarmen, einem Vertreter des Rathauses und einem Tierarzt. Diese verfügen weder über vorherige Fachkenntnisse noch über Ausrüstung und veterinärmedizinische Mittel und sind nicht dafür ausgebildet, in solchen Situationen Bären zu fangen, zu betäuben oder gegebenenfalls einzuschläfern. Sie dürfen töten, wenn der Bär gefährlich SCHEINT, sowohl innerhalb der Ortschaften als auch in seinem natürlichen Lebensraum und unabhängig von seinem Alter. Diese Praxis findet in Natura 2000-Gebieten statt und verstößt gegen die Habitatrichtlinie.
Der Erlass, der die Tötung von 486 Bären erlaubt, die weder gefährlich sind noch jemandem Schaden zufügen, beruht auf einer lediglich vorläufigen Studie, wie auf deren erster Seite steht.
Die Studie kriminalisiert die Bären lediglich und stuft sie als gefährliche Art ein, ohne Präventions- und Erhaltungsmaßnahmen zu untersuchen. Zugleich fehlt darin vollständig eine Bewertung der Auswirkungen der Tötung der 486 Bären, ebenso eine wissenschaftliche Bewertung der Bärenpopulation und eine Analyse der Ursachen von Mensch-Bär-Konflikten, um die geeignetsten Präventionsmethoden zu bestimmen.
So führen Jagdaktivitäten, die nach geltendem EU-Recht illegal sind, zu Mensch-Bär-Konflikten, die durch das Eindringen von Jägern in die natürlichen Lebensräume der Bären verursacht werden. Statt Bären zu töten, sollten die rumänischen Behörden daher die eigentlichen Ursachen solcher Begegnungen angehen: die illegale Jagd in Schutzgebieten.
Der Holzeinschlag zerstört den Lebensraum der Bären unwiederbringlich. Deshalb suchen sie Schutz und Nahrung und werden in Richtung menschlicher Siedlungen gedrängt.
Wir bitten Sie, dieses Problem im Petitionsausschuss zu behandeln und so zum Schutz der natürlichen Lebensräume der Bären in Rumänien beizutragen. Wir setzen aufrichtig auf das Verständnis der Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihren Willen, auf EU-Ebene das schwerwiegende Problem der Jagd sowie das ebenso schwerwiegende Problem nationaler Behörden anzugehen, die freiwillig und wissentlich gegen die Naturschutzpflichten der EU verstoßen.
Nachfolgend finden Sie eine ausführliche Analyse der genannten Rechtsakte, die ursprünglich auf Rumänisch verfasst wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriel Paun, Präsident
Analyse der Rechtsakte zur Tötung und Bejagung von Braunbären in Rumänien
I. Die Dringlichkeitsverordnung Nr. 81 von 2021 zur Genehmigung von Präventions- und Eingriffsmethoden bei der Art Braunbär sowie zur Ergänzung bestimmter Rechtsakte verstößt schwerwiegend gegen die Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG DES EUROPÄISCHEN RATES vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitatrichtlinie)
Im Juli 2021 verabschiedete die rumänische Regierung im Dringlichkeitsverfahren auf Grundlage des Beschlusses des Nationalen Ausschusses für besondere Notlagen Nr. 1/2019 über die in der außerordentlichen Sitzung vom 01.08.2019 beschlossenen Maßnahmen eine Dringlichkeitsverordnung, die ein illegales Verfahren zum Vergrämen, Fangen, Betäuben, Umsiedeln und Erschießen von Individuen der Art Ursus arctos innerhalb der bebauten Ortsbereiche genehmigt. Der Beschluss genehmigte die Einleitung von Schritten zur Änderung und Ergänzung von Anhang Nr. 2 des Regierungsbeschlusses Nr. 94/2014 über Organisation, Arbeitsweise und Zusammensetzung des Nationalen Ausschusses für besondere Notlagen in seiner jeweils geänderten und ergänzten Fassung durch die Aufnahme eines neuen Risikotyps: „Angriffe großer Beutegreifer auf die Bevölkerung“.
Der Braunbär (Ursus arctos) ist gemäß der Habitatrichtlinie 92/43/EWG eine streng geschützte Art:
Anhang II – TIER- UND PFLANZENARTEN VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE, FÜR DEREN ERHALTUNG BESONDERE SCHUTZGEBIETE AUSGEWIESEN WERDEN MÜSSEN, und
Anhang IV – STRENG ZU SCHÜTZENDE TIER- UND PFLANZENARTEN VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE
Auf nationaler Ebene wurde die Habitatrichtlinie in Rumänien durch die Dringlichkeitsverordnung 57/2007 umgesetzt, die die Anhänge II und IV der Richtlinie übernahm. Die Anhänge gelten unmittelbar im nationalen Recht und sind somit verbindlich.
Diese Art benötigt daher die Ausweisung besonderer Schutzgebiete und die Einrichtung einer rechtlichen Regelung zum strengen Schutz.
Zunächst fallen folgende Aspekte auf, die die Grundsätze der Anwendung dieses Rechtsakts betreffen:
- Die Dringlichkeitsverordnung schlägt keine Mittel zur langfristigen Lösung der Konflikte zwischen Ortsansässigen und Bären vor, sondern schafft lediglich einen illegalen Weg zur Übertragung der Verantwortung von der zuständigen Behörde (dem Umweltministerium) auf die örtlichen Behörden (Rathäuser). Bisher wurden bei der Entscheidung über den Abschuss eines Bären die Ausnahmen nach der Richtlinie 92/43/EWG DES EUROPÄISCHEN RATES vom 21. Mai 1992 erteilt, wobei mehrere Institutionen beteiligt waren, darunter das Umweltministerium und die Rumänische Akademie.
- Darüber hinaus wird die Lösung schwerwiegender Probleme (Tierangriffe) vom Ministerium auf sogenannte örtliche Einsatzteams übertragen. Sie bestehen aus einem Vertreter des Jagdreviers und einem Gendarmen, einem Vertreter des Rathauses und einem Tierarzt, die weder vorherige Fachkenntnisse noch Ausrüstung und veterinärmedizinische Mittel besitzen und nicht ausgebildet sind, in solchen Situationen Bären zu fangen, zu betäuben oder gegebenenfalls einzuschläfern.
- Der Rechtsakt beruht nicht auf soliden, unbestreitbaren Daten über die rumänische Braunbärenpopulation, sondern auf subjektiven Einschätzungen bestimmter Interessengruppen, die die Wiederaufnahme der Bärenjagd anstreben. Derzeit wissen die Behörden weder, wie viele Bären es in Rumänien gibt, noch wie diese Population zusammengesetzt ist (Zahl der Männchen, Weibchen, Jungtiere usw.).
- Ohne Beachtung der Entscheidung C-88/2019 https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-88/19 des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu Ausnahmen vom strengen Schutz großer Beutegreifer wird die Möglichkeit geschaffen, Bären, die in bebaute Ortsbereiche gelangen, sowie nach dem nachfolgend untersuchten Gesetz zur Genehmigung der Dringlichkeitsverordnung 81/2001 auch außerhalb dieser Bereiche, auf Grundlage eines Konsenses der Einsatzbeteiligten zu erschießen. Dies geschieht aufgrund von Ermessensentscheidungen, die ohne wirksame Methoden zur Identifizierung von Problembären getroffen werden können, selbst wenn sich das Individuum in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet befindet.
Das durch die Dringlichkeitsverordnung Nr. 81 von 2021 genehmigte Verfahren verstößt gegen die EWG-Richtlinie 92/43 (Habitatrichtlinie), weil es vorsieht, dass das Erschießen oder Umsiedeln von Bären, also außergewöhnliche Lösungen, die Ausnahmen vom strengen Artenschutz erfordern, allein auf Grundlage einer ad hoc gebildeten Kommission und vor allem unter völliger Missachtung von Alternativen zur Tötung möglich ist. Die Habitatrichtlinie legt eindeutig fest, dass solche zum Tod eines Individuums einer streng geschützten Art führenden Lösungen Ausnahmecharakter haben und nur angewendet werden dürfen, wenn unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse keine andere Alternative das angestrebte Ziel zufriedenstellend erreichen kann.
Zweifellos sollten die zuständigen Behörden zuvor Alternativen zur Tötung/Umsiedlung umsetzen, die Mensch-Bär-Konflikte begrenzen: Einschränkung von Störungen der Lebensräume, verantwortungsvolle Abfallbewirtschaftung, Verbot und Ahndung der Bärenfütterung in oder am Rand von Ortschaften, Überwachung und Identifizierung der Bären, passive Vergrämungsmaßnahmen wie Elektrozäune, Vergrämungsmaßnahmen mit wirksamen Abwehrmitteln, Gummigeschossen und speziell ausgebildeten Hunden sowie wirksame und rasche Schadensentschädigung usw. Diese sind sogar im nationalen Aktionsplan zur Erhaltung der Braunbärenpopulation in Rumänien vorgesehen, der mit Erlass des Umweltministers Nr. 625/2018 genehmigt wurde, werden jedoch nicht angewendet.
Hierzu teilte uns das Ministerium vor Gericht offiziell mit, dass dieser Plan nie umgesetzt worden sei, und zwar in einem Verfahren über den Zugang zu öffentlichen Informationen: Aktenzeichen Nr. 27283/3/2021, Klageerwiderung:

Artikel 12 der Habitatrichtlinie verbietet das absichtliche Fangen oder Töten von Individuen der in Anhang IV Buchstabe a aufgeführten Arten. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch von diesem Artikel abweichen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 16 erfüllt sind. Dieser sieht vor: „Die Mitgliedstaaten können von den Bestimmungen der Artikel 12, 13, 14 und 15 Buchstaben a und b abweichen, sofern die Ausnahme die Erhaltung der Populationen der betreffenden Arten in einem günstigen Erhaltungszustand in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht beeinträchtigt und soweit keine zufriedenstellende Alternative zur Ausnahme besteht.“
Zu den Gründen, die eine solche Ausnahme ermöglichen, zählen die öffentliche Gesundheit und Sicherheit sowie die Verhütung schwerer Schäden an Kulturen, Tieren oder anderen Gütern. Diese Ausnahmen fallen jedoch in die Zuständigkeit der nationalen rumänischen Umweltbehörden und nicht von Bürgermeistern in Begleitung eines Tierarztes, eines Jägers und eines Gendarmen! Die Verordnung zeigt weder, wie Ermessensentscheidungen verhindert werden können, bei denen ein Bär erschossen wird, ohne jemanden gefährdet zu haben, noch welche Kontrollmöglichkeiten das Ministerium besitzt, um missbräuchliche Entscheidungen zu verhindern!
Wir weisen darauf hin, dass die Bestimmungen der Habitatrichtlinie durch die mit Änderungen und Ergänzungen genehmigte Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 57/2007 über Schutzgebiete und die Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie wildlebender Tiere und Pflanzen in nationales Recht umgesetzt wurden. Große Beutegreifer stehen in Anhang II der Habitatrichtlinie beziehungsweise Anhang 3 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 57/2007. Dieser umfasst wildlebende Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete auszuweisen sind, die das ökologische Netz Natura 2000 bilden. Diese Arten sind außerdem in Anhang IV der Habitatrichtlinie beziehungsweise Anhang 4A der Dringlichkeitsverordnung Nr. 57/2007 als streng zu schützende Arten von gemeinschaftlichem Interesse aufgeführt. Ihr Fangen oder Töten in ihrem natürlichen Lebensraum, absichtliche Störungen während Fortpflanzung, Aufzucht und Winterschlaf sowie Besitz, Transport, Verkauf oder Tausch von der Natur entnommenen Individuen sind verboten.
Gemäß Artikel 16 der Habitatrichtlinie dürfen Länder unter besonderen Bedingungen und nur zu bestimmten Zwecken von den genannten Bestimmungen abweichen: zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Haustieren, im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, für Forschung und Bildung sowie zur Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung dieser Arten.
Nach nationalem Recht darf nur die zentrale öffentliche Umweltschutzbehörde Ausnahmen durch Erlass ihres Leiters und nach vorheriger Stellungnahme der Rumänischen Akademie erteilen, sofern keine akzeptable Alternative besteht und die Ausnahmemaßnahmen die Erhaltung der Populationen der betreffenden Arten in einem günstigen Erhaltungszustand in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht beeinträchtigen, und nur in bestimmten Situationen. Ausnahmen werden nicht erteilt, wenn die Gefahr besteht, dass sie erhebliche negative qualitative oder quantitative Auswirkungen auf die Population der von der Ausnahme betroffenen Art haben.
II. Gesetz 197/2022 zur Genehmigung der Dringlichkeitsverordnung 81 von 2021 über sofortige Eingriffsmethoden zur Verhütung und Bekämpfung von Angriffen von Braunbären auf Personen und deren Eigentum innerhalb bebauter Ortsbereiche sowie zur Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsakte.
Nach unserer Auffassung verstößt dieses Gesetz eklatant gegen europäisches Recht, indem es rechtswidrig die Tötung von Bären durch Erschießen/Einschläfern auch außerhalb bebauter Ortsbereiche, also in ihrem natürlichen Lebensraum, erlaubt (Habitatrichtlinie, deren Bestimmungen auch durch die Dringlichkeitsverordnung 57/2007 in nationales Recht umgesetzt wurden).
Schon beim einfachen Lesen dieses Gesetzes zeigt sich, dass es die Trophäenjagd begünstigen kann. Es erlaubt das Erschießen beziehungsweise Einschläfern von Bären nach subjektiven oder unklaren und auslegbaren Kriterien, ohne Genehmigung und Beteiligung irgendeiner Umweltbehörde in irgendeiner Phase des festgelegten Verfahrens.
Das Gesetz änderte die ursprüngliche Verordnung und ergänzte die Möglichkeit, Bären außerhalb bebauter Ortsbereiche nach Ermessen und unabhängig von ihrem biologischen Entwicklungsstadium zu töten, also auch Jungtiere, was gegen die Habitatrichtlinie verstößt.
So wurde in den Artikeln 4 Absatz 1, 5 Absätze 1, 2, 5, Artikel 6 Absätze 1 und 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Buchstabe c und Artikel 10 Buchstabe a die Formulierung „innerhalb bebauter Ortsbereiche“ der Dringlichkeitsverordnung gestrichen. Die geregelten Eingriffe können somit auch außerhalb dieser Bereiche stattfinden, also im natürlichen Lebensraum des Bären.
Diese gesetzliche Bestimmung verstößt eklatant gegen die Habitatrichtlinie, die in Artikel 12 Buchstabe a „jede Form des absichtlichen Fangens oder Tötens von Individuen dieser Arten in der Natur“ verbietet. Der Bereich außerhalb bebauter Ortslagen liegt außerhalb der Ortschaften und umfasst auch Schutzgebiete oder Wälder, also die Natur.
Das Genehmigungsgesetz hat somit einen weiteren Verstoß gegen europäisches Recht, nämlich gegen die Habitatrichtlinie, eingeführt. Diese wurde in Rumänien durch die Dringlichkeitsverordnung 57/2007 umgesetzt.
Nach Artikel 5 Absatz 2 der Dringlichkeitsverordnung 81/2021, die durch Gesetz 197/2022 genehmigt wurde, gilt: (2) Kehrt das vergrämte Individuum zurück und kann es das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Personen oder die Unversehrtheit ihres Eigentums bedrohen, betäubt das Einsatzteam es und siedelt es um.
Die Betäubung erfolgt durch den bevollmächtigten Tierarzt mit Unterstützung des technischen Fachpersonals des Bewirtschafters.
Absatz (2) legt fest, dass das Einsatzteam das entfernte Individuum betäubt und umsiedelt, wenn es zurückkehrt und Leben oder körperliche Unversehrtheit bedrohen kann…. Dieser Absatz legt zwar ein Kriterium für die Maßnahme fest, nämlich die Rückkehr und die mögliche Bedrohung (also nicht notwendigerweise eine tatsächliche Bedrohung oder unmittelbare Gefahr), doch die Verordnung definiert diese Begriffe nicht. Sie überlässt dem Einsatzteam die Bewertung des Charakters der Umsiedlungsmaßnahme oder des Gefährdungsgrades*.*
Außerdem stellt sich die Frage der Identifizierung des einzelnen Bären, um die wiederholte Rückkehr an den Ort festzustellen, von dem er vertrieben wurde. Wie stellt das Einsatzteam fest, ob der zunächst entfernte Bär derselbe ist, der an den Ort „zurückkehrt“, von dem er vertrieben wurde? Wir halten dieses Kriterium für subjektiv und unzureichend ausgearbeitet, sodass Eingriffe bei Bären der Willkür überlassen werden können.
Der Eingriff durch Entfernung gemäß Artikel 1 Absatz (3) Buchstabe c bedeutet „Eingriff durch Vergrämung – sofortige, fachkundige menschliche Handlung zur Vertreibung eines oder mehrerer Braunbären mit verschiedenen Mitteln, unabhängig von ihrem biologischen Entwicklungsstadium oder Geschlecht“.
Wir stellen fest, dass die Entfernung des Bären weder mit der Anbringung eines Ortungsgeräts noch mit der Entnahme biologischer Proben verbunden ist. Diese könnten mit Proben des Individuums verglichen werden, das an den Ort „zurückkehrt“, von dem es vertrieben wurde, um die Wiederholung festzustellen. Ebenso wenig ist bekannt, wann ein Bär Anzeichen zeigt, dass er gefährlich werden KANN. Aus der Formulierung ergäbe sich, dass bereits die bloße Anwesenheit des Bären, selbst außerhalb bebauter Ortsbereiche und damit in seinem natürlichen Lebensraum, Leben oder körperliche Unversehrtheit von Personen oder die Unversehrtheit ihres Eigentums bedrohen kann. Daher halten wir dieses Kriterium für nicht objektiv.
Der folgende Absatz (3) desselben Artikels sieht vor: „Die Kennzeichnung und Überwachung betäubter und umgesiedelter Individuen erfolgt durch Anbringung von GPS-Halsbändern. Die Halsbänder werden im Rahmen des dafür beim Ministerium für Umwelt, Wasser und Wälder vorgesehenen Budgets und der Bestände angebracht.“
Dieser Absatz nennt ein objektives Kriterium zur Kennzeichnung und Überwachung betäubter und umgesiedelter Individuen, also nach Anwendung der Maßnahme aus Artikel 5 Absatz (2): die Anbringung von GPS-Halsbändern im Rahmen der dafür beim Ministerium für Umwelt, Wasser und Wälder vorgesehenen Bestände. Wir halten diese Maßnahme für intransparent, weil sie keinen nachfolgenden Rechtsakt nennt, der die Grenzen des Budgets und der Bestände oder methodische Umsetzungsvorschriften festlegt. Nach unserer Auffassung verfügt das Ministerium für Umwelt, Wasser und Wälder nicht über die finanziellen Mittel, die für solche Ausrüstung bereitgestellt werden müssen.
Buchstabe b, 2. Satz, desselben Artikels sieht eine unverhältnismäßige Lösung vor: das Einschläfern oder Erschießen eines Bären, wenn Güter jeglicher Art im Eigentum der Bürger gefährdet werden.
Wir halten die Tötung eines Bären (einer durch die Habitatrichtlinie auf Gemeinschaftsebene und durch die Dringlichkeitsverordnung 57/2007 auf nationaler Ebene streng geschützten Art), wenn „Güter jeglicher Art“ gefährdet werden, für unverhältnismäßig. Die Maßnahme wird somit nicht einmal für ein konkretes, greifbares Ergebnis vorgesehen, sondern lediglich für die Entstehung einer Gefahrenlage. Sie verstößt schwerwiegend gegen europäische Vorschriften, die die Tötung geschützter Arten (Braunbär) nur unter sehr strengen Bedingungen erlauben, wie wir im Verlauf dieser Analyse darlegen.
Die Buchstaben d und e geben dem Einsatzteam das Recht, den Bären nach subjektiven, nachträglich nicht überprüfbaren Kriterien einzuschläfern/zu erschießen. Buchstabe d sieht vor, dass ein Bär getötet werden darf, wenn er während des Einsatzes verletzt wird und keine anderen Lösungen gemäß der genannten Verordnung gefunden werden. Die Möglichkeit, andere Lösungen zu finden, besteht daher in Wirklichkeit nicht (die Verordnung bietet Vergrämung, Eingriffe zur Umsiedlung und Tötung).
Darüber hinaus sieht Buchstabe e vor, dass ein Bär getötet werden darf, wenn er in einer nicht genehmigten Falle gefangen ist und keine anderen Lösungen gefunden werden. Diese Bestimmung kann die illegale Bärenjagd begünstigen, besonders angesichts der örtlichen Zusammensetzung des Einsatzteams. In manchen Fällen könnte die Person, die eine nicht genehmigte Falle aufgestellt hat, zugleich dem Einsatzteam angehören; Lösungen oder Fachleute werden in der Verordnung nicht genannt.
Artikel 7 Absatz (1) sieht vor, dass diese Dringlichkeitsverordnung das Überwachungssystem für schnelle Eingriffe bei Bären sowohl innerhalb als auch außerhalb bebauter Ortsbereiche in der vom rumänischen Parlament durch Gesetz genehmigten Fassung festlegt: durch Fangen/Umsiedeln oder Entnahme durch Erschießen oder Einschläfern. Absatz 2 desselben Artikels bestimmt: „Das Überwachungssystem gemäß Absatz 1 wird auf Grundlage des nationalen Registers der Fänge/Umsiedlungen/Entnahmen durch Erschießen oder Einschläfern eingerichtet, dessen Muster in Anhang Nr. 4 dieser Dringlichkeitsverordnung enthalten ist.“ Anschließend bestimmt Artikel 9: „Die regionalen Umweltschutzagenturen und die Umweltschutzagenturen der Kreise haben folgende Verantwortlichkeiten und Aufgaben: a) Benennung einer Kontaktperson für unbeabsichtigte Fänge und Tötungen;“.
Bei der Prüfung der Verordnung und ihrer Anhänge konnten wir keinen Hinweis auf die Erfassung unbeabsichtigter Fänge und Tötungen von Bären im Überwachungssystem für schnelle Eingriffe finden. Der einzige Hinweis steht in Artikel 9: Zu den Aufgaben der regionalen Umweltschutzagenturen und der Umweltschutzagenturen der Kreise gehört die Benennung einer Kontaktperson für unbeabsichtigte Fänge und Tötungen. Was geschieht also mit versehentlich getöteten Individuen? Wer trägt dafür die Verantwortung, auf welche Weise und wo werden diese Daten vermerkt? (Die Verordnung legt dies nicht fest.) All dies führt zu erheblicher Unsicherheit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit möglicher „unbeabsichtigter“ Tötungen und ihrer transparenten Erfassung.
Die Dringlichkeitsverordnung 57/2007 enthält in Artikel 36 eine Bestimmung, wonach die zuständige Umweltschutzbehörde das Überwachungssystem für unbeabsichtigte Fänge und Tötungen sämtlicher Vogelarten sowie der in den Anhängen 4 A und 4 B genannten Arten organisiert. Absatz (2) desselben Artikels bestimmt:
„Auf Grundlage der durch das Überwachungssystem gemäß Absatz (1) gewonnenen Informationen ergreift die zentrale öffentliche Behörde für Umweltschutz und Wälder zusätzliche Forschungs- oder Erhaltungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass unbeabsichtigte Tötungen oder Fänge keine sehr starken negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben.“
Die Bestimmungen der Dringlichkeitsverordnung sehen somit keine zusätzlichen Forschungs- oder Erhaltungsmaßnahmen vor, um sicherzustellen, dass unbeabsichtigte Tötungen oder Fänge keine sehr starken negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben. Nach unserer Auffassung wird die Verordnung in ihrer derzeitigen genehmigten Fassung die Bärenpopulation dezimieren und die Trophäenjagd sowie den Markt für Bärenfleisch begünstigen.
Darüber hinaus erlaubt Artikel 6 Absatz (3) der kritisierten Verordnung das Erschießen von Bärenweibchen mit Jungtieren, wobei die Jungtiere anschließend dringend umgesiedelt werden sollen.
Artikel 12 Absatz (3) sieht vor: „Der Körper des durch Erschießen entnommenen Individuums fällt dem Bewirtschafter zu, der die Entnahme durchgeführt hat, und kann nach den geltenden Vorschriften der Nationalen Behörde für Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit genutzt werden oder wird durch Verbrennung beseitigt, wenn der Eingriff durch die Forstwache erfolgte oder das Individuum durch Einschläfern entnommen wurde.“
Nach unserer Auffassung begünstigt eine solche Bestimmung die Jagd, weil sie dem Bewirtschafter erlaubt, den Körper des durch Erschießen getöteten Individuums zu behalten.
Nach Artikel 2 Absatz (3) Buchstabe a besteht das Einsatzteam außerdem aus:
- a) dem Bürgermeister/Vizebürgermeister der Verwaltungseinheit, in deren Gebiet das Ereignis eintrat, der gemäß Artikel 12 Absatz (2) der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 21/2004 über das Nationale Notfallmanagementsystem in den örtlichen Notfallausschuss berufen wurde;
- b) den im Gebiet, in dem die Anwesenheit des Bären gemeldet wurde, diensthabenden Angehörigen der örtlich zuständigen spezialisierten Gendarmerieeinheiten und/oder -untereinheiten;
- c) dem beim Bewirtschafter beschäftigten technischen Fachpersonal, wobei der Bewirtschafter mit der Verwaltungseinheit einen Bereitschaftsvertrag über die in dieser Dringlichkeitsverordnung vorgesehenen Fachdienstleistungen geschlossen hat;
- d) dem bevollmächtigten Tierarzt.
Wir haben erhebliche Zweifel daran, ob der Bürgermeister/Vizebürgermeister der Verwaltungseinheit, in der das Ereignis eintrat, fachlich in der Lage ist, ein spezialisiertes Einsatzteam für Bären zu leiten.
Die Verordnung sieht eine Reihe notwendiger Investitionen vor, die dem Einsatzteam zur Verfügung gestellt werden sollen:
Gewehre, Betäubungsmittel, Fahrzeuge, Käfige und Systeme zur Kennzeichnung mit Mikrochips, die laut Text im Rahmen des Budgets bereitgestellt werden sollen. Es wird jedoch weder angegeben, ob Mittel im Staatshaushalt vorhanden sind, noch woher sie kommen sollen. Daraus ergibt sich, dass wegen fehlender finanzieller Mittel unmittelbar zur Tötung des Tieres gegriffen wird. Dies ist eine verfassungswidrige Vorgehensweise beim Erlass eines Rechtsakts, der zudem von durch die rumänische Verfassung garantierten Grundrechten abweicht.
Der Bär ist nach der Habitatrichtlinie eine streng geschützte Art. Die Habitatrichtlinie der EU führt den Bären in der Liste streng geschützter Arten, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen (Anhang IV). Die Tötung dieser Individuen ist durch Artikel 12 der Habitatrichtlinie verboten.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass eine Richtlinie unmittelbare Wirkung hat, wenn ihre Bestimmungen unbedingt und hinreichend klar und präzise sind (Urteil vom 4. Dezember 1974, Van Duyn). Im vorliegenden Fall werden die Bestimmungen von Artikel 12 der durch die Dringlichkeitsverordnung 57/2007 umgesetzten Habitatrichtlinie wie folgt verletzt:
Zunächst stellen wir fest, dass die kritisierte Verordnung neben der Habitatrichtlinie auch die Dringlichkeitsverordnung 57/2007 missachtet, indem sie Bedingungen für Eingriffe bei Bären außerhalb der durch die Dringlichkeitsverordnung 57/2007 erlaubten festlegt.
Wir stellen außerdem fest, dass die Absätze (2), (2^1) und (2^2) bestimmen, dass Ausnahmen durch Erlass des Leiters der zentralen öffentlichen Behörde für Umweltschutz und Wälder mit Stellungnahme der Rumänischen Akademie und mit bindender Stellungnahme der zentralen öffentlichen Behörde für Umweltschutz und Wälder festgelegt werden. Absatz (2^2) bestimmt, dass das Verfahren zur Festlegung von Ausnahmen durch Erlass der zentralen öffentlichen Behörde für Umweltschutz und Wälder genehmigt wird. Diese Bestimmungen haben keine Entsprechung in der Verordnung zur Genehmigung von Eingriffsmethoden bei der Art Braunbär sowie zur Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsakte.
Die Habitatrichtlinie sieht außerdem eindeutig vor, dass Ausnahmen von besonderen Erhaltungsmaßnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn andere Alternativen erfolglos umgesetzt wurden.
Nach Anhang 3 desselben Rechtsakts ist der Bär außerdem eine Art, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. Artikel 31 der Dringlichkeitsverordnung 57/2007 bestimmt:
„(1) Schutz und Erhaltung der in Rumänien vorkommenden und in den Anhängen Nr. 2 und 3 aufgeführten natürlichen Lebensräume und wildlebenden Arten von gemeinschaftlichem Interesse, mit Ausnahme von Vögeln, erfolgen durch die Erklärung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und besonderen Schutzgebieten, die gemäß den Kriterien in Anhang Nr. 7 und den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz (1) Buchstaben b und c sowie Absatz (4) ausgewählt und ausgewiesen werden.
[…]
(4) Zum Schutz und zur Erhaltung der Arten werden für jede Art nationale/regionale Aktionspläne ausgearbeitet. Diese Dokumente enthalten Handlungs- und Erhaltungsmaßnahmen im Einklang mit den auf internationaler/europäischer Ebene vereinbarten Artenaktionsplänen.“
Solche Maßnahmen fehlen in der Verordnung über sofortige Eingriffsmethoden zur Verhütung und Bekämpfung von Angriffen von Braunbären.
Ebenso bestimmt Artikel 33 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 57/2007, dass für die in den Anhängen 4 A (also auch den Braunbären) und 4 B genannten wildlebenden terrestrischen, aquatischen und unterirdischen Pflanzen- und Tierarten, mit Ausnahme von Vögeln, die sowohl innerhalb als auch außerhalb geschützter Naturgebiete leben, Folgendes verboten ist:
- a) jede Form der Entnahme, des Fangens, Tötens, Zerstörens oder Verletzens von Individuen in ihrem natürlichen Lebensraum in jedem Stadium ihres biologischen Zyklus;
- b) absichtliche Störungen während Fortpflanzung, Aufzucht, Winterschlaf und Wanderung;
- c) die absichtliche Beschädigung, Zerstörung und/oder Entnahme von Nestern und/oder Eiern aus der Natur;
- d) die Beschädigung und/oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten;
- e) das Ernten von Blüten und Früchten, Pflücken, Abschneiden, Ausgraben oder absichtliche Zerstören dieser Pflanzen in ihren natürlichen Lebensräumen in jedem Stadium ihres biologischen Zyklus;
- f) Besitz, Transport, Verkauf oder Tausch zu jedem Zweck sowie das Anbieten zum Tausch oder Verkauf von der Natur entnommenen Individuen in jedem Stadium ihres biologischen Zyklus.“
Zu möglichen Ausnahmen bestimmt Artikel 15 der Habitatrichtlinie, der auch in der Dringlichkeitsverordnung 57/2007 enthalten ist:
„Hinsichtlich des Fangens oder Tötens der in Anhang V Buchstabe a aufgeführten wildlebenden Tierarten sowie in Fällen, in denen nach Artikel 16 Ausnahmen für die Entnahme, das Fangen oder Töten der in Anhang IV Buchstabe a genannten Arten gelten, verbieten die Mitgliedstaaten den Einsatz aller nicht selektiven Mittel, die das örtliche Verschwinden oder eine erhebliche Störung dieser Arten verursachen könnten, insbesondere:
(a)
den Einsatz der in Anhang VI Buchstabe a aufgeführten Fang- und Tötungsmittel,
(b)
jede Form des Fangens und Tötens von den in Anhang VI Buchstabe b aufgeführten Transportmitteln aus.“
Anhang VI Buchstabe a, „VERBOTENE METHODEN, VORRICHTUNGEN UND MITTEL FÜR TRANSPORT, FANG UND TÖTUNG“, nennt:
(a) Nicht selektive Mittel
SÄUGETIERE
-
Blinde oder verstümmelte Tiere als lebende Köder
-
Tonbandgeräte
-
Elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können
-
Künstliche Lichtquellen
-
Spiegel und andere Blendvorrichtungen
-
Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen
-
Zielvorrichtungen für Nachtschüsse mit elektronischem Zielfernrohr oder Bildwandler
-
Sprengstoffe
-
Netze, die aufgrund ihrer Bauweise oder Einsatzbedingungen nicht selektiv sind
-
Fallen, die aufgrund ihrer Bauweise oder Einsatzbedingungen nicht selektiv sind
-
Armbrüste
-
Gift sowie vergiftete oder betäubende Köder
-
Begasung oder Ausräuchern
-
Automatische oder halbautomatische Waffen mit Magazinen, die mehr als zwei Patronen aufnehmen können
Obwohl die Verordnung zur Genehmigung von Eingriffsmethoden bei der Art Braunbär sowie zur Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsakte nicht vorsieht, dass mit automatischen oder halbautomatischen Waffen mit Magazinen für mehr als zwei Patronen geschossen wird, oder dass Fang und Tötung von den in Anhang VI Buchstabe b genannten Transportmitteln aus erfolgen, verbietet sie eine solche Praxis auch nicht. Sie sieht keinerlei Schutz-/Erhaltungsmaßnahmen für Bären vor und lässt damit Verstößen gegen die europäische Richtlinie freien Lauf. Dieselben Kritikpunkte haben wir auch hinsichtlich des Fangens und Tötens von den in Anhang VI Buchstabe b genannten Transportmitteln aus, nämlich Luftfahrzeugen und fahrenden Kraftfahrzeugen.
Diese Bestimmungen haben ihre Entsprechung in der Dringlichkeitsverordnung 57/2007, Artikel 52 Absatz (1) Buchstabe g.
III. Erteilung einer Ausnahme durch Ministerialerlass zur Tötung von 486 Bären
Am 20. April 2023 wurde eine öffentliche Konsultation zu einem Erlassentwurf des Ministeriums für Umwelt, Wasser und Wälder über die Genehmigung der Präventions- und Eingriffsniveaus zur Verhütung von Schäden und Unfällen durch Bären (Ursus arctos) angekündigt. Der Entwurf erteilt eine Ausnahme zur Tötung von 486 Braunbären (Ursus arctos). Bislang wurde er noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
Dieser Entwurf wurde ohne Stellungnahme der Rumänischen Akademie und auf Grundlage einer Teilstudie vorangetrieben, die Bären lediglich kriminalisiert und als gefährliche Art einstuft, ohne Präventions- und Erhaltungsmaßnahmen zu untersuchen. Zugleich fehlt darin vollständig eine Bewertung der Auswirkungen der Tötung der 486 Bären, ebenso eine wissenschaftliche Bewertung der Bärenpopulation und eine Analyse der Ursachen von Mensch-Bär-Konflikten, um die geeignetsten Präventionsmethoden zu bestimmen. Die Tötung der Bären wird damit zur ersten und einzigen Methode, die von einer Gruppe nicht fachkundiger Menschen ohne jegliche Umweltprüfung nach Ermessen angewendet wird und die Verfolgung und Tötung der Bären sogar in ihrem natürlichen Lebensraum erlaubt.
Die Studie stellt lediglich Methoden zur Berechnung eines maximalen Entnahmeniveaus bei Bären vor, ohne Risiko- und ohne Folgenanalyse.
Zur Berechnung der Bärenpopulation heißt es in Punkt 2.5.3: „Unter Verwendung des durchschnittlichen weltweiten Wachstumsprozentsatzes der Bärenpopulationen (1,136), angewendet auf die Zahl 7200, ergab sich eine Mindestzahl von 7703 Individuen für das Jahr 2023.“
Wir halten diese Berechnung für falsch. Multiplizieren wir N2018 = 7200 mit λ = 1,136, erhalten wir nicht den von den Autoren angegebenen Wert von 7703. Berechnen wir das Wachstum für den Zeitraum 2018-2022, erhalten wir eine Wachstumsrate von 1,07 (also 7%), die in der dargestellten Methodik nirgendwo vorkommt. Angesichts des Zeitraums von 4 Jahren und dieser Rate erscheint es unplausibel, dass sie vier Jahre lang konstant gewesen sein soll. Die Autoren legen nicht dar, ob sie andere jährliche Wachstumsraten für diesen Zeitraum berechnet haben. Deshalb können wir die Zahl 7703 als wissenschaftsfremd und willkürlich betrachten. Das Schicksal einer Schlüsselart des Ökosystems darf nicht durch schlechte Berechnungen gefährdet werden.
In Punkt 2.5.4 heißt es: „Die Höchstzahl der Individuen wurde für das Jahr 2022 ausgehend von den von den Umweltschutzagenturen der Kreise zentral zusammengeführten Schätzungen auf Jagdrevierebene unter Anwendung einer negativen Korrektur von 0,5 berechnet. Es ergab sich eine Höchstzahl von 8093 Individuen, mit der alle weiteren Berechnungen durchgeführt wurden. Diese Korrektur erfolgte nach Geländekontrollen unter Anwendung des ‚COY‘-Index für die Methode der reproduktiven Einheiten (Krkovic et.al., 2001).“
Dieser Ansatz bedeutet den Niedergang der Wissenschaft, weil Mindest- und Höchstbestand der Bärenpopulation nach zwei unterschiedlichen Methoden geschätzt wurden: eine für das Minimum, eine andere für das Maximum, je nachdem, was den Autoren und Begünstigten besser passte. Für das Minimum wurde eine Wachstumsschätzung gegenüber einem im Jahr 2018 festgelegten Wert gewählt (auf Ebene der Bioregion mit Stichprobendaten). Für das Maximum wählte man Werte ausgehend von den von den Bewirtschaftern auf Jagdrevierebene gemeldeten Bärenzahlen, auf die eine Korrektur von 50% ohne wissenschaftliche Grundlage angewendet wurde. Der zitierte Artikel enthält nämlich keine Methoden oder Ergebnisse, die nahelegen, dass 0,5 als Korrekturwert für eine Population verwendet werden kann.
Zur Berechnung der Bärendichte sieht der Erlass vor: „Die für jedes Jagdrevier berechneten Dichten wurden anhand des Mittelwerts zwischen dem aus Corine Land Cover entnommenen geeigneten Lebensraum für Braunbären und der Fläche des Jagdreviers ermittelt, bezogen auf 100km2 (10 000 ha), Abb. 7-8.“ Dieser Ansatz, die Bezugsfläche für die Bärendichte durch Mittelung eines geeigneten Lebensraums und fiktiver Verwaltungsgrenzen festzulegen, ist nach der aktuellen Fachliteratur zu dieser Art wissenschaftlich ungültig.
In Punkt 2.6 des Erlasses heißt es: „Identifizierung, Analyse und Darstellung akzeptabler Alternativen; wird eine Ausnahme für eine bestimmte Anzahl von Bären, Luchsen und Wildkatzen vorgeschlagen, ist diese mit der Häufigkeit erheblicher Schäden und von Fällen der Gefährdung der Gesundheit und Unversehrtheit von Menschen durch diese Arten in den Jahren 2015 – 2022 zu verknüpfen; wissenschaftliche Begründung der vorgeschlagenen Ausnahmen und Feststellung des Zusammenhangs zwischen günstigem Erhaltungszustand und der Entnahme einer bestimmten Anzahl von Braunbären (Ursus arctos), Luchsen (Lynx lynx) und Wildkatzen (Felis silvestris) gemäß der Richtlinie 92/43/EEC des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitatrichtlinie); Schätzung der Anzahl von Ausnahmen, die für das Jahr 2023 auf Ebene der Bewirtschafter und Kreise erteilt werden können.“ Weiter heißt es: „Die Anwesenheitsdaten von Braunbären auf Jagdrevierebene bestanden aus dem in der Analyse unter Punkt 5 ermittelten Maximum (8093 Individuen landesweit), da unter diesem Punkt die maximale Eingriffszahl aus der Population vorgeschlagen wird (die aus der Studie resultierende Höchstzahl von Individuen), aber auch, weil dieser Wert aus der Korrektur der landesweit zentralisierten und von den Umweltschutzagenturen der Kreise überprüften Daten hervorging. Darüber hinaus ist der vorgeschlagene Eingriff in die Braunbärenpopulation maximal, ohne den aktuellen Erhaltungszustand zu beeinträchtigen; seine vollständige Durchführung ist zugleich nicht verpflichtend. Da diese Studie das maximale präventive Eingriffsniveau bei der Art Bär vorschlägt, wurde folgende aus der Analyse resultierende Berechnungsformel verwendet: N=(N1+N2)/2, wobei N die Höchstzahl der für Prävention auf Jagdrevierebene vorgeschlagenen Individuen ist;“
Die Bedeutung von „Anwesenheitsdaten“ auf Jagdrevierebene ist unklar, und ihre Verknüpfung mit einer landesweit festgelegten Höchstzahl bleibt rätselhaft. Die rumänische Fachliteratur zeigt, dass ein einzelner Bär ein Gebiet bewohnt, das mehrere Jagdreviere umfasst. Da der Bär eine geschützte Art ist, verlangt das Präventionsprinzip außerdem, dass sich jeder mögliche tödliche Eingriff am Mindestbestand der geschätzten Population und an der kleinsten Quote orientiert, die Auswirkungen auf die Population haben kann. Nach der Logik dieses Prinzips ist eine Quote auf Grundlage der geschätzten maximalen Population (falsch berechnet) und des maximalen Eingriffs (anhand einer Formel ohne wissenschaftliche Grundlage berechnet) somit falsch und gefährlich. Dass das Höchstniveau nicht zwingend ausgeschöpft werden muss, rechtfertigt die Entscheidung für einen maximalen Eingriff nicht. Um das Präventionsprinzip einzuhalten, müsste das Höchstniveau das Mindestniveau sein, bei dem Auswirkungen auf eine mit einer klaren, wissenschaftlich validierten Methode geschätzte Population bewertet werden können.
Dann schreiben die Autoren: „Die sehr hohe Bärendichte in Rumänien verursacht zahlreiche Verluste unter Jungtieren durch deren Tötung durch Männchen, die Reaktion der Weibchen mit Jungtieren zu deren Schutz; – Verlassen des natürlichen Lebensraums und Rückzug in landwirtschaftliche Kulturen, kleine Waldvegetationsflächen und in die Nähe von Ortschaften, wo das Konfliktrisiko mit der örtlichen Bevölkerung steigt und die Jungtiere praktisch habituiert aufwachsen.“
Damit wird die Existenz natürlicher Populationsregulationssysteme durch Männchen, die Jungtiere töten, erkannt. Im letzten Absatz wird jedoch ausdrücklich der Wunsch genannt, Männchen aus der Population zu entfernen, um „den Weibchen die Rückkehr in den natürlichen Lebensraum zu ermöglichen“. Praktisch wird gerade die Verringerung eines wichtigen Elements des natürlichen Regulationsmechanismus empfohlen. Das zeigt Trophäeninteresse und Inkompetenz.
Tatsächlich wird nicht einmal erklärt, inwieweit das Ziel einer Populationsverringerung durch die Entnahme dominanter Männchen erreicht werden kann, die die natürliche Regulation sicherstellen. Auch eine Begründung dieser Empfehlung angesichts des Ziels der Populationsverringerung fehlt. Wir halten diese Empfehlung der Studie im Zusammenhang mit dem Vorschlag des Erlassentwurfs, eine Höchstgrenze von 500 CIC-Punkten festzulegen, für besorgniserregend. Sie soll die Tötung erwachsener Tiere mit wertvollen Trophäen unterstützen. Diese Maßnahme kann die Population kurzfristig nicht verringern, wird jedoch zusätzlich ihre Struktur zerstören, langfristiges Wachstum durch Verbreiterung der Basis der Bärenpopulationspyramide bewirken und ein Inzuchtrisiko schaffen. Die Empfehlung widerspricht somit den Zielen der Studie und dem Geist der Präventionsquote.
„Bei der rumänischen Bärenpopulation kann bis zu einer Grenze von 10% des Mindestbestands eingegriffen werden, ohne Probleme für die Dynamik und den günstigen Erhaltungszustand zu verursachen. Darin enthalten sind sowohl Eingriffs- als auch Präventionsausnahmen. Während Eingriffsausnahmen hauptsächlich auf Individuen mit abweichendem Verhalten unabhängig von Geschlecht oder Alter abzielen, soll bei der präventiven Entnahme der Männchenanteil verringert werden, damit Weibchen mit Jungtieren in den natürlichen Lebensraum zurückkehren können. Nach wissenschaftlichen Studien üben dominante Männchen ständig Druck auf Jungtiere und vor allem Weibchen mit Jungtieren aus. Diese verlassen deshalb geeignete Lebensräume und nähern sich zunehmend bewohnten Gebieten, um der Prädation zu entgehen (Steyer et. all 2013).“
Die Studie enthält keine Folgenanalyse, die diese Schwelle von 10% als ohne Auswirkungen auf die Population festlegt. Der Bärenaktionsplan schlägt eine Schwelle von 8% vor, während der Studienversuch des Ministeriums 5,94% vorschlägt. Diese Behauptung widerspricht daher dem Rest der Studie.
Zusammenfassend ist die Braunbärenart Ursus arctos in Rumänien gefährdet, wobei der rechtliche Rahmen die Tötung der wertvollsten männlichen Individuen zur Gewinnung von Jagdtrophäen begünstigt.



