
Offener Brief an den Präsidenten zum Schutzgebietsrecht und zur Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie der wildlebenden Pflanzen und Tiere
An: Den Präsidenten Rumäniens, Klaus Iohannis
Herr Präsident,
wir, die unterzeichnenden Verbände Bankwatch und Agent Green mit Sitz in Bukarest, bitten Sie, PL 132/2002 zur Änderung und Ergänzung von Art. 56 Index 1 der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 57/2007 über die Regelung geschützter Naturgebiete und die Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie wildlebender Pflanzen und Tiere nicht zu verkünden und zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen, und zwar aus folgenden Gründen:
PL Nr. 132/2022 in der geänderten und der Abgeordnetenkammer zur Verabschiedung vorgelegten Fassung sieht vor, dass Artikel 561 der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr.57/2007 über die Regelung geschützter Naturgebiete und die Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie wildlebender Pflanzen und Tiere, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr.442 vom 29. Juni 2007, gebilligt mit Änderungen und Ergänzungen durch Gesetz Nr.49/2011 in der jeweils geänderten und ergänzten Fassung, wie folgt geändert und ergänzt wird:
Absatz (3) wird wie folgt gefasst:
(3) Die Änderung der Grenzen geschützter Naturgebiete zur genaueren Abgrenzung erfolgt auf Initiative der Nationalen Agentur für geschützte Naturgebiete oder der Verwaltungsstruktur des geschützten Naturgebiets auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Studie, mit der Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirats und der Genehmigung der zentralen öffentlichen Umweltschutzbehörde.
2. Nach Absatz (7) werden zwei neue Absätze, die Absätze (8) und (9), mit folgendem Wortlaut eingefügt: „(8) Investitionsvorhaben zur Errichtung von Wasserkraftanlagen, die sich im Bau befinden und einen Fertigstellungsgrad von mehr als 60% zum 1. Mai 2022 aufweisen, gelten als Projekte von überwiegendem öffentlichem Interesse sowie der nationalen Sicherheit und Gefahrenabwehr im Sinne dieser Dringlichkeitsverordnung und sind bis zum 31. Dezember 2025 in Betrieb zu nehmen.
(9) Die Fertigstellung der in Absatz (8) genannten Investitionsvorhaben, die sich mit geschützten Naturgebieten überschneiden, ist möglich, sofern das Ministerium für Umwelt, Gewässer und Wälder zum Ausgleich der beanspruchten Flächen ein Gebiet vorschlägt, dessen Biodiversität der des vom Vorhaben beanspruchten Gebiets gleichwertig ist, und zwar bis zu dessen Inbetriebnahme, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2025.
Art. II. Investitionsvorhaben zur Errichtung von Wasserkraftanlagen, die sich im Bau befinden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Fertigstellungsgrad von mehr als 60% aufweisen, gelten als Ausnahmefälle im Sinne von Art. 5 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 292/2018 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten.
Art. III. Investitionsvorhaben zur Errichtung von Wasserkraftanlagen, die sich im Bau befinden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Fertigstellungsgrad von mehr als 60% aufweisen, gelten als Projekte von nationaler Bedeutung/Sicherheit im Sinne des Gesetzes Nr. 46/2008 – Forstgesetzbuch, neu veröffentlicht, in der jeweils geänderten und ergänzten Fassung.

Laut der Begründung sollte dieser gesetzgeberische Eingriff „die zügige Durchführung von Investitionsvorhaben in einem fortgeschrittenen Ausführungsstadium mit dem gewünschten Effekt einer Steigerung der Produktionskapazität erleichtern“, mit dem erklärten Ziel, „das Tempo der Investitionen im Energiesektor zu erhöhen“. Das Ergebnis der Debatten darüber, wie dieses Ziel erreicht werden könnte, war „die Fertigstellung von Investitionsvorhaben, die sich zwar in einem fortgeschrittenen Ausführungsstadium befinden, gegenwärtig jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen oder infolge der Folge von Gesetzeslücken blockiert sind“.
Tatsächlich sind weder verfahrensrechtliche Gründe noch Gesetzeslücken die Ursache für die Blockade der Investitionsvorhaben, auf die die Initiatoren dieses Gesetzes Bezug nehmen. Vielmehr liegen diese in Gebieten, die gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 57/2007 als Schutzgebiete ausgewiesen wurden, und sind mit dem Ziel der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung des Naturerbes unvereinbar, das von überwiegendem öffentlichem Interesse ist und einen grundlegenden Bestandteil der nationalen Strategie für nachhaltige Entwicklung bildet.
Daher muss geprüft werden, ob die Zerstörung von Natura-2000-Gebieten sowie geschützten Arten und Lebensräumen zur Entwicklung des Energiesystems in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist und ob die Zerstörung der Natura-2000-Gebiete im Verhältnis zum Bedarf an der Energiemenge steht, die von den vorgeschlagenen Wasserkraftwerken erzeugt würde.
Zunächst ist festzustellen, dass das Gesetz weder angibt, wie viele Natura-2000-Gebiete geändert und zumindest teilweise zerstört werden sollen, um den Bau von Wasserkraftwerken zu ermöglichen, noch wie viele Wasserkraftwerke betroffen sind. Daraus ergibt sich, dass sich alle Schutzgebiete in dieser Situation befinden könnten. Aus den Anlagen zu diesem Antrag können Sie ersehen, dass zumindest im Fall zweier Wasserkraftwerke vier Natura-2000-Gebiete unmittelbar betroffen wären:
- – Defileul Jiului, Natura 2000 unter der Bezeichnung ROSCI 0063 Defileul Jiului, umgeben von drei weiteren Schutzgebieten: ROSCI 0129 Nordul Gorjului de Vest im Westen, ROSCI 0128 Nordul Gorjului de Est im Osten und ROSCI 0188 Parâng im Nordosten.
- – Răstolița – Călimani – Gurghiu (SiteCode: ROSCI0019), Defileul Mureșului Superior (SiteCode: ROSPA0030 Munții Călimani (SiteCode: ROSPA0133)
Die Zahl solcher Wasserkraftwerksbauten, die während des Kommunismus begonnen, aufgegeben und nach 2007 ohne Umweltprüfung rechtswidrig fortgesetzt wurden, ist jedoch wesentlich größer. Die Folge dieses Gesetzes wäre daher die Zerstörung des Natura-2000-Netzes geschützter Naturgebiete und eine irreparable Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Europäischen Union für geschützte Arten und Lebensräume. Auch zahlreiche Gewässer würden durch die errichteten Wasserfassungen und Staudämme beeinträchtigt, und viele Tausend ha Wald müssten für deren Fertigstellung gerodet werden.
Daher muss in einer demokratischen Gesellschaft der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung Vorrang haben, wie vorgesehen in:
Art. 3 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union1:
„Die Union errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und der Preisstabilität, einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie eines hohen Maßes an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.“
Art. 21 Abs. 2 Buchst. f des Vertrags über die Europäische Union:
„Die Union legt gemeinsame Politiken und Maßnahmen fest, führt diese durch und setzt sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen ein, um: (…) an der Ausarbeitung internationaler Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der weltweiten natürlichen Ressourcen mitzuwirken, um eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen“;
Art. 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
„Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Politiken und Maßnahmen der Union einbezogen werden, insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung.“ Art. 114 Abs. 3 und 191 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die den Grundsatz der Prävention festschreiben:
„Die Kommission geht bei ihren in Absatz (1) vorgesehenen Vorschlägen in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Fakten gestützten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse bemühen sich auch das Europäische Parlament und der Rat um die Verwirklichung dieses Ziels.“
Art. 191 (2) Die Umweltpolitik der Union zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, der vorrangigen Behebung von Umweltschäden an der Quelle und dem Verursacherprinzip.

Stromerzeugung ist zweifellos notwendig, aber ist Rumäniens Lage so dringlich, und gibt es keine anderen Möglichkeiten, als das Netz der Natura-2000-Gebiete zu zerstören?
Aus den beigefügten Studien geht eindeutig hervor, dass dies nicht der Fall ist. Die vorgeschlagenen Wasserkraftwerke liegen unter 100 MW, sind also klein und erzeugen geringe Energiemengen, die durch den Ausbau erneuerbarer Energien erfolgreich bereitgestellt werden könnten.
Zudem ist die Wasserkrafterzeugung in Rumänien aufgrund der durch den Klimawandel verursachten Dürre dramatisch zurückgegangen, die die Abflüsse der Gewässer stark verringert hat. Die fortgesetzte Zerstörung von Gewässern, Schutzgebieten und Wäldern wird daher den Klimawandel und den weiteren Verlust an Wasserführung verstärken. Das Ergebnis sind zahlreiche Wasserkraftwerke, die die prognostizierte Energie nicht erzeugen werden.
In der nachfolgenden Analyse und den beigefügten Berichten finden Sie die erarbeiteten wissenschaftlichen Daten.
Wir bitten Sie daher festzustellen, dass die Zerstörung der Umwelt angesichts der relativ geringen erzeugten Energiemenge und der bestehenden Alternativen zur Erzeugung erneuerbarer Energie weder notwendig noch verhältnismäßig ist.
Bitte beachten Sie außerdem, dass nach den europäischen Rechtsvorschriften, die Bestandteil des innerstaatlichen Rechts und unmittelbar anwendbar sind sowie entgegenstehenden nationalen Bestimmungen vorgehen, für den Bau außergewöhnlicher Projekte, die Dringlichkeit rechtfertigen würden, Prüfverfahren und wissenschaftliche Studien zwingend erforderlich sind. Diese müssten zeigen, wie wichtig die Zerstörung von Natura-2000-Gebieten ist, weil wir andernfalls keinen Strom mehr hätten, sowie die Fähigkeit der Umwelt, sich in anderen Gebieten zu erholen. Solche Studien wurden jedoch nie erstellt, weshalb Baugenehmigungen für einige Investitionsvorhaben aufgehoben wurden, wie wir nachstehend erläutern
Die Dringlichkeitsverordnung Nr. 57/2007 wurde im Hinblick auf die Verpflichtungen erlassen, die Rumänien beim Beitritt zur Europäischen Union durch das ergänzende Positionspapier – Kapitel 22 „Umwelt“ für den Bereich „Naturschutz“ – übernommen hatte. Mit diesem Rechtsakt wurden die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Pflanzen und Tiere und die Richtlinie 83/129/EWG über die Einfuhr von Fellen von Robbenjungtieren und daraus hergestellten Waren in die Mitgliedstaaten genau umgesetzt.
Wie auch in ihrer Begründung dargelegt, können Rumäniens Reichtum an biologischen Ressourcen und seine Bedeutung als wichtiger Korridor für die Wanderung und Ausbreitung von Arten durch menschliche Tätigkeiten beeinträchtigt werden. Verschmutzung, Flusseindeichungen, der Bau von Staudämmen und anderen Wasserbauwerken, mechanisierte Landwirtschaft, die Übernutzung natürlicher Ressourcen – vor allem Rodungen und Wilderei – sowie weitere Faktoren haben im Laufe der Zeit wesentlich zum Rückgang der biologischen Vielfalt beigetragen. Besonders empfindliche Gebirgsökosysteme können auch durch ungeeignete Formen der Tourismusentwicklung und der damit verbundenen Infrastruktur gefährdet werden. Die Dringlichkeitsverordnung schafft ein kohärentes und wirksames System zur Bewirtschaftung des Naturkapitals in vollständiger Übereinstimmung mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Grundlage ist die Tatsache, dass sich sozioökonomische Systeme nur auf der Basis natürlicher und halbnatürlicher ökologischer Systeme entwickeln können. Deren Zerstörung oder die Störung ihrer spezifischen Funktionen kann schwerwiegende Folgen auf lokaler, regionaler und globaler Ebene haben.
Diese Gesetzesänderung ist somit tatsächlich mit dem Zweck des ursprünglich verabschiedeten Rechtsakts unvereinbar und führt zugleich dazu, dass Rumänien seine im EU-Beitrittsprozess übernommenen Verpflichtungen nicht mehr erfüllt.
I. Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nach Art. 15 Abs. 2 der rumänischen Verfassung und gegen das Gemeinschaftsrecht, Art. 148 Abs. 2 der rumänischen Verfassung
Voraussetzung für die Prüfung des Rückwirkungsverbots ist ein tatsächlicher zeitlicher Gesetzeskonflikt: Es müssen zwei aufeinanderfolgende gesetzliche Bestimmungen bestehen, die denselben Gegenstand unterschiedlich regeln, sowie eine Rechtshandlung, eine Tatsache oder eine Rechtslage, die vor dem Inkrafttreten einer neuen Bestimmung entstanden, eingetreten oder abgeschlossen wurde.
Im vorliegenden Fall wurden Projekte für Wasserkraftwerke, deren Bau in den 80er-Jahren begonnen hatte und die noch immer unvollendet sind, im Jahr 2022 als Ausnahme von den damals für sie geltenden Rechtsvorschriften geregelt.
Später wurden auf einigen Flächen, auf denen sich diese im Bau befanden, Schutzgebiete eingerichtet: Nationalparks, Naturparks und Natura-2000-Gebiete.
Seit dem Erwerb der EU-Mitgliedschaft und der Einrichtung der Natura-2000-Gebiete war Rumänien verpflichtet, die durch das Gemeinschaftsrecht vorgegebene Schutzregelung auch bei unvollendeten Projekten einzuhalten. Diese Verpflichtung bestand in der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen (aus der EIA-Richtlinie2, 2011/92/EU, geändert durch 2014/52/EU), angemessenen Prüfungen (Habitatrichtlinie3 92/43/EWG und Vogelschutzrichtlinie4 2009/147/EG) und der Bewertung der Gewässer (Wasserrahmenrichtlinie5 2000/60/EG). Um zu erläutern, wie diese Umweltprüfverfahren durchgeführt werden, verabschiedete die Europäische Kommission einen Leitfaden zu den Anforderungen an die Wasserkraft im Zusammenhang mit dem EU-Naturschutzrecht, der die Durchführung der Umweltprüfung beschreibt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich ebenfalls zur Pflicht zur Durchführung der genannten Prüfverfahren bei Projekten geäußert, die vor dem Erwerb der EU-Mitgliedschaft begonnen wurden: C 399/14 Grüne Liga Sachsen eV und andere gegen Freistaat Sachsen:
„(1) Artikel 6 Absatz (2) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass ein Plan oder Projekt, das nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets zusammenhängt oder dafür notwendig ist und vor der Aufnahme des betreffenden Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgrund einer Untersuchung genehmigt wurde, die den Anforderungen von Artikel 6 Absatz (3) dieser Richtlinie nicht entspricht, von den zuständigen Behörden einer nachträglichen Prüfung seiner Auswirkungen auf dieses Gebiet zu unterziehen ist, wenn diese Prüfung die einzige notwendige Maßnahme darstellt, um zu verhindern, dass die Durchführung des Plans oder Projekts eine Verschlechterung oder Störungen verursacht, die im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich sein können. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
- Artikel 6 Absatz (2) der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass, wenn unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine nachträgliche Prüfung der Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf das betreffende Gebiet notwendig wird, dessen Durchführung nach der Aufnahme dieses Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung begonnen hat, diese Prüfung nach den Anforderungen von Artikel 6 Absatz (3) dieser Richtlinie vorzunehmen ist. Eine solche Prüfung muss sämtliche zum Zeitpunkt dieser Aufnahme bestehenden Elemente sowie alle Auswirkungen berücksichtigen, die nach diesem Zeitpunkt infolge der vollständigen oder teilweisen Durchführung dieses Plans oder Projekts auf das betreffende Gebiet eingetreten sind oder eintreten können.
(3) Die Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass bei einer erneuten Prüfung der Auswirkungen auf ein Gebiet zur Behebung von Fehlern in der vor dessen Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgenommenen Vorabprüfung oder in der nachträglichen Prüfung nach Artikel 6 Absatz (2) der Richtlinie 92/43, obwohl der Plan oder das Projekt bereits durchgeführt wurde, die Anforderungen an eine im Rahmen dieser Prüfung vorgenommene Kontrolle nicht deshalb geändert werden dürfen, weil die Genehmigungsentscheidung für diesen Plan oder dieses Projekt unmittelbar vollziehbar war, ein Antrag auf vorläufige Maßnahmen abgelehnt wurde und diese Ablehnung nicht mehr anfechtbar war. Darüber hinaus muss die Prüfung die Risiken einer Verschlechterung oder von Störungen berücksichtigen, die im Sinne des genannten Artikels 6 Absatz (2) erheblich sein können und möglicherweise infolge der Durchführung des betreffenden Plans oder Projekts eingetreten sind.
Artikel 6 Absatz (4) der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass die Anforderungen an die Kontrolle im Rahmen der Prüfung alternativer Lösungen nicht deshalb geändert werden dürfen, weil der Plan oder das Projekt bereits durchgeführt wurde.“
Rumänien hat diese Prüfverfahren jedoch nicht durchgeführt und versucht, den Bau der Wasserkraftwerke unter Verletzung des europäischen Rechts und der EuGH-Entscheidungen fortzusetzen.
Im Jahr 2017 hob das Berufungsgericht Bukarest zwei Baugenehmigungen für Wasserkraftwerke im Nationalpark Defileul Jiului unter Berücksichtigung der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen auf – Entscheidung Nr. 5378/14.12.2017 des Berufungsgerichts Bukarest. Das Gericht stellte mit Rechtskraft unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts und der EuGH-Entscheidungen (C-399/14 und C-258/11) fest, dass die Genehmigungen mangels Umweltprüfverfahren rechtswidrig erteilt worden waren. Rechtswidrige Bauten in Rumänien können nicht erneut genehmigt werden. Ein Gesetz kann nicht rückwirkend die Rechtmäßigkeit von Bauten unter Verletzung gerichtlicher Entscheidungen feststellen. Der vorgeschlagene Gesetzentwurf besagt, dass diese Wasserkraftwerke, einschließlich des Gegenstands der zivilrechtlichen Entscheidung 5378/2017, nach ihrer Herausnahme aus den Schutzgebieten ohne Umweltprüfung in Betrieb genommen werden können.
In dieser Hinsicht stellen wir einen Verstoß gegen Art. 148 Abs. 2 der rumänischen Verfassung fest:
(2) „Infolge des Beitritts haben die Bestimmungen der Gründungsverträge der Europäischen Union sowie die übrigen verbindlichen Gemeinschaftsvorschriften unter Beachtung der Bestimmungen der Beitrittsakte Vorrang vor entgegenstehenden Bestimmungen der innerstaatlichen Gesetze.“
Nach der Habitatrichtlinie, erläutert im Leitfaden zu den Anforderungen an die Wasserkraft im Zusammenhang mit dem EU-Naturschutzrecht6, Seite 9, sind Umweltprüfverfahren auch für Projekte in der Nähe von Schutzgebieten oder mit Auswirkungen auf bestimmte Arten und Lebensräume verpflichtend, selbst wenn sie nicht innerhalb der Schutzgebiete liegen.
In dieser Angelegenheit befinden wir uns bereits in einem Vertragsverletzungsverfahren, INFR(2020)2297:
„Natur: Kommission fordert RUMÄNIEN auf, den Schutz von Lebensräumen und Arten sicherzustellen
Die Kommission fordert Rumänien auf, die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vollständig in nationales Recht umzusetzen. Diese Richtlinie trägt zum Schutz der Biodiversität in der Europäischen Union bei. Eine fehlerhafte Umsetzung ihrer Bestimmungen kann ihre Erhaltungsziele gefährden. Im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und der europäischen Biodiversitätsstrategie muss die EU den Verlust an Biodiversität aufhalten, indem sie geschädigte Ökosysteme verbessert und wiederherstellt, um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen. Unter anderem erwähnt das rumänische Recht nicht ausdrücklich, dass die in den Bewirtschaftungsplänen enthaltenen Erhaltungsmaßnahmen den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen und der im jeweiligen Gebiet vorkommenden Arten Rechnung tragen müssen. Dies wirkt sich unmittelbar auf die Qualität der Bewirtschaftungspläne aus, da diese möglicherweise nicht die zum Schutz der betreffenden Lebensraumtypen und Arten notwendigen Maßnahmen enthalten. Zudem beschränkt das nationale Recht den Anwendungsbereich der wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie auf Tätigkeiten innerhalb der Natura-2000-Gebiete. Dadurch werden alle anderen möglichen Ursachen für Verschlechterungen oder Störungen von außerhalb der Gebiete ausgeschlossen. Da die Umweltgovernance eine wesentliche Rolle dabei spielt, das ordnungsgemäße Funktionieren der verschiedenen sektoralen Vorschriften zu ermöglichen, hat die Kommission beschlossen, Rumänien ein Aufforderungsschreiben zu übermitteln. Rumänien hat zwei Monate Zeit, um Abhilfe zu schaffen; andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben“7.
Somit hat Rumänien seit Oktober 2020 nicht nur das Problem der Umweltprüfungen für Projekte außerhalb von Schutzgebieten mit Auswirkungen auf geschützte Arten und Lebensräume nicht gelöst. Es schafft durch PL 132/2022 sogar die gesetzliche Möglichkeit, solche Projekte ohne Umweltprüfung durchzuführen und Natura-2000-Gebiete zu deren Bau zu verstümmeln.
Der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht und damit gegen Art. 148 Abs. 2 der rumänischen Verfassung liegt daher offen zutage.
Der Gesetzentwurf legt fest, dass:
- – Investitionsvorhaben zur Errichtung von Wasserkraftanlagen, die sich im Bau befinden und einen Fertigstellungsgrad von mehr als 60% zum 1. Mai 2022 aufweisen, als Projekte von überwiegendem öffentlichem Interesse sowie der nationalen Sicherheit und Gefahrenabwehr im Sinne dieser Dringlichkeitsverordnung gelten und bis zum 31. Dezember 2025 in Betrieb zu nehmen sind
- – Investitionsvorhaben zur Errichtung von Wasserkraftanlagen, die sich im Bau befinden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Fertigstellungsgrad von mehr als 60% aufweisen, als Ausnahmefälle im Sinne von Art. 5 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 292/2018 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten gelten
- – Investitionsvorhaben zur Errichtung von Wasserkraftanlagen, die sich im Bau befinden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Fertigstellungsgrad von mehr als 60% aufweisen, als Projekte von nationaler Bedeutung/Sicherheit im Sinne des Gesetzes Nr. 46/2008 – Forstgesetzbuch, neu veröffentlicht, in der jeweils geänderten und ergänzten Fassung gelten.
Diese Projekte würden somit nicht mehr den zum Zeitpunkt des rechtswidrigen Baus geltenden Rechtsvorschriften unterliegen, da sie durch die rückwirkende Anwendung dieses Gesetzentwurfs als Ausnahmen von den einschlägigen Vorschriften festgelegt würden. Der Entwurf hebt praktisch die Gerichtsentscheidungen auf, die den rechtswidrigen Charakter der Bauten festgestellt haben, und stellt damit einen Eingriff der Legislative in die Justiz dar.
Der Gesetzentwurf besagt, dass
– die Fertigstellung der in Absatz (8) genannten Investitionsvorhaben, die sich mit geschützten Naturgebieten überschneiden, möglich ist, sofern das Ministerium für Umwelt, Gewässer und Wälder zum Ausgleich der beanspruchten Flächen ein Gebiet vorschlägt, dessen Biodiversität der des vom Vorhaben beanspruchten Gebiets gleichwertig ist, und zwar bis zu dessen Inbetriebnahme, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2025.
- – Investitionsvorhaben zur Errichtung von Wasserkraftanlagen, die sich im Bau befinden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Fertigstellungsgrad von mehr als 60% aufweisen, gelten als Ausnahmefälle im Sinne von Art. 5 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 292/2018 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten.
- – Art. III. Investitionsvorhaben zur Errichtung von Wasserkraftanlagen, die sich im Bau befinden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Fertigstellungsgrad von mehr als 60% aufweisen, gelten als Projekte von nationaler Bedeutung/Sicherheit im Sinne des Gesetzes Nr. 46/2008 – Forstgesetzbuch, neu veröffentlicht, in der jeweils geänderten und ergänzten Fassung.
Damit wird das oben genannte Gemeinschaftsrecht verletzt: Da Ausnahmen vom Gesetz 292/2018 und vom Forstgesetzbuch festgelegt werden, sollen sämtliche Bau- und Rodungsarbeiten ohne Umweltprüfungen und mit einer Verringerung des nationalen Waldbestands durchgeführt werden. Dabei werden jahrhundertealte Wälder gefällt, die für den vom rumänischen Präsidenten unterstützten Kampf gegen den Klimawandel wesentlich sind. Die Bedingungen, unter denen solche Projekte als Ausnahmen gelten können, sind jedoch in den genannten Rechtsvorschriften eindeutig festgelegt. Weder dürfen Schutzgebietsgrenzen für Wasserkraftwerke geändert noch diese ohne Umweltprüfung gebaut werden. Die Bestimmungen von Art. 6 (4) können nur im Rahmen des Verfahrens der angemessenen Prüfung und nur mit Genehmigung der Europäischen Kommission angewandt werden. Sie können außerdem nur vor der Errichtung des Bauwerks angewandt werden8.
Zusammenfassend wirkt PL 132/2022 rückwirkend und hebt die zum Schutz des rumänischen Naturerbes eingeführte Schutzregelung auf, und zwar wie folgt: Für vor dem EU-Beitritt begonnene Projekte gilt seit dem Beitritt europäisches Recht, wie der EuGH in seinen Entscheidungen c-399/14 und C-258/11 festgestellt hat. Ihr Bau wurde seit 2007 unter Verletzung der Rechtsvorschriften fortgesetzt, zu einem großen Teil seit 2015, nachdem Hidroelectrica das Insolvenzverfahren verlassen hatte (ein auch durch Gerichtsentscheidungen festgestellter Sachverhalt, Entscheidung 5378/2017 des Berufungsgerichts Bukarest). Durch PL 132/2022 wird früheren rechtswidrigen Handlungen im Jahr 2022 rückwirkend ein rechtmäßiger Charakter verliehen, unter Verletzung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen, die die Rechtswidrigkeit bestimmter Bauten festgestellt haben. Somit werden auf Handlungen und Tatsachen, die vor der Verabschiedung des Gesetzentwurfs begonnen und als rechtswidrig festgestellt wurden, rückwirkend Rechtsvorschriften angewandt, nach denen die Bauten in der Gegenwart rechtmäßig würden.
Darüber hinaus stehen diese Maßnahmen im Widerspruch zum europäischen Recht, das seit dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union verbindlich ist, wie wir oben dargelegt haben. Rechtswidrig sind sowohl die Zerstörung von Natura-2000-Gebieten zur Unterbringung von Wasserkraftwerken als auch die rückwirkende Schaffung einer Ausnahme von Umweltprüfverfahren, nachdem der Bau zu 90% rechtswidrig durchgeführt wurde.
Im Ergebnis werden nach der rumänischen Verfassung sowohl das Rückwirkungsverbot als auch der Grundsatz des Vorrangs des europäischen Rechts verletzt.
Hinsichtlich der von den Gesetzesinitiatoren angeführten Dringlichkeit für Rumäniens Energiesicherheit fügen wir die von der Zivilgesellschaft und Wissenschaftlern erstellten Analysen und Studien über die Auswirkungen kleiner Wasserkraftwerke und ihre tatsächliche Stromerzeugungskapazität bei. Wir weisen darauf hin, dass die technischen und wirtschaftlichen Kennzahlen in den 80er-Jahren beschlossen wurden, als die Flussabflüsse völlig andere Werte aufwiesen. Heute haben große Wasserkraftwerke an Flüssen und sogar an der Donau erhebliche Schwierigkeiten wegen Wassermangels. Umso mehr werden kleine Wasserkraftwerke (unter 100 MW) an Gebirgsflüssen mit dürrebedingt äußerst geringer Wasserführung während eines großen Teils des Jahres nicht in der Lage sein, Energie entsprechend der installierten Leistung zu liefern, die in den 80er-Jahren als realisierbar festgelegt worden war.
II. Gesetz Nr. 132/2022 wurde unter Verletzung von Art. 1 Abs. 5 der Verfassung im Hinblick auf die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 24/2000 über die Regeln der Gesetzgebungstechnik zur Ausarbeitung von Rechtsakten verabschiedet, die bei seiner Erstellung missachtet wurden:
Gemäß Art. 6 des Gesetzes Nr. 24/2000
(1) Der Entwurf eines Rechtsakts muss notwendige, ausreichende und umsetzbare Regeln schaffen, die zu größtmöglicher gesetzgeberischer Stabilität und Wirksamkeit führen. Die darin enthaltenen Lösungen müssen gründlich begründet sein. Dabei sind das gesellschaftliche Interesse, die Gesetzgebungspolitik des rumänischen Staates und die Erfordernisse der Abstimmung mit der Gesamtheit der innerstaatlichen Vorschriften sowie der Harmonisierung des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht und den internationalen Verträgen, denen Rumänien angehört, sowie mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen.
(2) Die Begründung der neuen Regelung muss von den gegenwärtigen und zukünftigen gesellschaftlichen Zielvorstellungen sowie von den Unzulänglichkeiten des geltenden Rechts ausgehen.
(3) Entwürfe von Rechtsakten werden zusammen mit einer Erläuterung der Motive, einer Begründungsnote oder einem Genehmigungsbericht sowie gegebenenfalls einer Folgenstudie zur Verabschiedung vorgelegt.
(4) Rechtsakte mit Auswirkungen auf die Bereiche Soziales, Wirtschaft und Umwelt, auf den konsolidierten Gesamthaushalt oder auf das geltende Recht werden auf der Grundlage von Dokumenten zur öffentlichen Politik erarbeitet, die vom Parlament oder von der Regierung gebilligt wurden. Die Regierung legt Art und Struktur dieser Politikdokumente fest.
Dieser Rechtsakt ist hinsichtlich der von ihm eingeführten Änderung nicht nach den für die Gesetzgebung erforderlichen Maßstäben begründet. Wie selbst die Verfasser des Vorschlags erklären, stellt er vielmehr eine schnelle Lösung zur Beschleunigung der Investitionen im Energiesektor dar, also zur Befriedigung einzelner wirtschaftlicher Interessen, die vom Zweck und Regelungsgegenstand der Dringlichkeitsverordnung 57/2007 vollständig verschieden sind.
Die vorgeschlagene Änderung hätte zwingend auch von einer Folgenstudie begleitet werden müssen, die jedoch nicht zu den Unterlagen dieser Gesetzesinitiative gehört.
Eine weitere wichtige Feststellung ist, dass der Energiesektor nicht der Regelungsgegenstand des Gesetzes ist, das durch diese Gesetzesinitiative geändert wird. Das betroffene Gesetz regelt den Umweltschutz im weiteren Sinne. Dieser gehört zu einem umfassenden Bündel öffentlicher Politiken, die Rumänien im Einklang mit europäischen Politiken übernommen hat und die bei der vorläufigen Bewertung vollständig übersehen wurden. Diese kam fälschlich zu dem Schluss, dass keine solchen Dokumente oder Strategien festgestellt worden seien. Dadurch wurden auch die Bestimmungen von Art. 7 des Gesetzes Nr. 24/2000 verletzt, wonach (…) die vorläufige Folgenabschätzung die Ermittlung und Analyse der wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen, gesetzgeberischen und haushaltspolitischen Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen umfasst (…).
Missachtet wird zugleich Art. 13 des Gesetzes Nr. 24/2000, der bestimmt, dass sich der Rechtsakt organisch in das Rechtssystem einfügen muss, wozu:
a) der Entwurf mit den Bestimmungen höherrangiger oder gleichrangiger Rechtsakte abzustimmen ist, mit denen er in Verbindung steht;
b) der auf der Grundlage eines höherrangigen Rechtsakts erstellte Entwurf weder die durch diesen festgelegten Zuständigkeitsgrenzen überschreiten noch dessen Grundsätzen und Bestimmungen widersprechen darf;
c) der Entwurf mit den Gemeinschaftsvorschriften und den internationalen Verträgen, denen Rumänien angehört, abzustimmen ist.
d) der Entwurf mit den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer von Rumänien ratifizierten Zusatzprotokolle sowie mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abzustimmen ist.
Wie bereits dargelegt, widerspricht dieser Gesetzentwurf sogar den Bestimmungen des Rechtsakts, den er ändert. Seine Wirkungen führen automatisch zu irreparablen Umweltschäden statt zur Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie wildlebender Pflanzen und Tiere.
Dieser Gesetzentwurf ist nicht mit den Gemeinschaftsvorschriften und den internationalen Verträgen abgestimmt, denen Rumänien angehört. Diese Gemeinschaftsbestimmungen legen den Schwerpunkt vor allem auf Investitionen in umweltfreundliche Energieprojekte als integralen Bestandteil von Strategien zur Verhinderung des Klimawandels sowie auf die Erhaltung und den Schutz natürlicher Lebensräume und der Biodiversität.
Dieser Gesetzentwurf ist nicht mit den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle abgestimmt, wie sie durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgestaltet wurden. Diese besagt, dass wirtschaftliche Erfordernisse und selbst bestimmte Grundrechte wie das Eigentumsrecht nicht Vorrang vor Umwelterfordernissen haben dürfen
III. Gesetz Nr. 132/2022 wurde unter Verletzung von Art. 11 Abs. (1) der Verfassung verabschiedet
(1) Der rumänische Staat verpflichtet sich, seine Verpflichtungen aus den Verträgen, denen er angehört, genau und nach Treu und Glauben zu erfüllen.
Nach den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union ist der rumänische Staat gemeinsam mit allen anderen Mitgliedstaaten verpflichtet, die auf internationaler Ebene entwickelten öffentlichen Politiken zur Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der weltweiten natürlichen Ressourcen umzusetzen, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten.
Die europäischen Umweltvorschriften verpflichten die Mitgliedstaaten nicht nur zur Verabschiedung nationaler Umsetzungsvorschriften, sondern auch zur Erreichung eines konkreten Ergebnisses bei der Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung von Umweltschäden. Dies schließt ein, von gesetzlichen Regelungen abzusehen, die diesem Ziel widersprechen.
Der europäische Grüne Deal stellt fest, dass dem Schutz und der Wiederherstellung natürlicher Ökosysteme, der nachhaltigen Ressourcennutzung und der Verbesserung der menschlichen Gesundheit ein höherer Wert beizumessen ist. Er sieht ausdrücklich vor, dass die EU und ihre globalen Partner dem Rückgang der Biodiversität ein Ende setzen müssen.
Der globale Bewertungsbericht von 2019 der Zwischenstaatlichen wissenschaftlich-politischen Plattform für Biodiversität und Ökosystemleistungen zeigte einen weltweiten Verlust an Biodiversität auf, der vor allem durch Veränderungen der Land- und Wassernutzung und die direkte Ausbeutung natürlicher Ressourcen verursacht wird
IV. Gesetz Nr. 132/2022 wurde unter Verletzung von Art. 35 Abs. (1) und (2) der Verfassung verabschiedet
[(1) Der Staat erkennt das Recht jeder Person auf eine gesunde und ökologisch ausgewogene Umwelt an. (2) Der Staat gewährleistet den gesetzlichen Rahmen für die Ausübung dieses Rechts.] sowie unter Verletzung von Art. 135 Abs. (2) Buchst. e der Verfassung [(2) Der Staat muss gewährleisten: e) die Wiederherstellung und den Schutz der Umwelt sowie die Aufrechterhaltung des ökologischen Gleichgewichts]
Diese Verfassungstexte ergänzen einander: Die Bestimmungen von Art. 135 Abs. (2) Buchst. e) treten praktisch zu denen von Art. 35 hinzu, da einer staatlichen Pflicht im Bereich der Menschenrechte ein Grundrecht auf Umwelt entspricht. Mit anderen Worten beinhaltet das Recht auf eine gesunde Umwelt auch die Pflicht, sie zu schützen.
Die Gewährleistung einer hochwertigen Umwelt und ihrer Bestandteile sowie geeignete Maßnahmen zur Erhaltung der Umweltfaktoren sind somit eine staatliche Aufgabe. Wenn sie sich auf gesetzgeberischer Ebene ausdrückt, muss sie diesem Grundrecht und der damit verbundenen grundlegenden Pflicht Ausdruck verleihen.
Das Verfassungsgericht selbst stellte in Entscheidung Nr. 80 vom 16.02.2014 über den Gesetzesvorschlag zur Verfassungsänderung fest, dass der Staat hinsichtlich des Rechts auf eine gesunde Umwelt sowohl negative als auch positive Verpflichtungen hat. Seine positiven Verpflichtungen umfassen die Schaffung eines gesetzlichen und administrativen Rahmens, der auf die wirksame Verhinderung von Schäden an der Umwelt und der menschlichen Gesundheit abzielt (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 27. Januar 2009 in der Rechtssache Tătar gegen Rumänien, Randnummer 88). Die betreffenden Maßnahmen müssen somit darauf gerichtet sein, Umweltschäden zu verhindern, die notwendigen Abhilfemaßnahmen festzulegen und die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen zu regeln.
Die Förderung eines Gesetzes, das der grundlegenden Pflicht des Staates gegenüber der Umwelt und ihrer Qualität völlig widerspricht, ohne jegliche Berücksichtigung oder Bewertung seiner Auswirkungen und ohne auch nur eine minimale Abwägung von Risiken und Nutzen, verletzt die Verfassungstexte offensichtlich.
V. Gesetz Nr. 132/2022 wurde unter Verletzung von Art. 20 der Verfassung verabschiedet
(1) Die Verfassungsbestimmungen über die Rechte und Freiheiten der Bürger werden im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, den Pakten und den anderen Verträgen ausgelegt und angewandt, denen Rumänien angehört. (2) Bestehen Unvereinbarkeiten zwischen den Pakten und Verträgen über die grundlegenden Menschenrechte, denen Rumänien angehört, und den innerstaatlichen Gesetzen, haben die internationalen Regelungen Vorrang, es sei denn, die Verfassung oder die innerstaatlichen Gesetze enthalten günstigere Bestimmungen.
In diesem Sinne verletzt das vom rumänischen Parlament verabschiedete Gesetz, das nach seiner eigenen Begründung lediglich ein von den Initiatoren berücksichtigtes wirtschaftliches Interesse widerspiegelt, tatsächlich die Verpflichtung des rumänischen Gesetzgebers aus der zum Recht auf Umwelt und zu deren Schutz entwickelten EGMR-Rechtsprechung.
In Randnummer 79 des Urteils in der Rechtssache Hamer gegen Belgien stellte das Straßburger Gericht ausdrücklich fest, dass wirtschaftlichen Interessen und sogar bestimmten Grundrechten wie dem Eigentumsrecht kein Vorrang vor den Zielen des Umweltschutzes eingeräumt werden darf, insbesondere wenn der Staat in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig wird.
Zweck und Ziel dieses Rechtsakts sowie die öffentlichen Erklärungen seines Initiators zeigen jedoch offenkundig, dass wirtschaftliche Interessen Vorrang haben, selbst um den Preis irreversibler Schäden an den letzten vollständig wilden Flussökosystemen des Landes und sogar des Verschwindens geschützter Arten, die in diesen Lebensräumen vorkommen.
Der verabschiedete Rechtsakt verletzt somit den Verfassungstext, der den Vorrang internationaler Regelungen festlegt. Er zeigt sogar, dass sich die Initiatoren dieses Gesetzesvorschlags die europäischen und internationalen Grundsätze und Werte der Verträge, denen Rumänien angehört, nicht zu eigen gemacht haben.
Aus all diesen Gründen bitten wir Sie abschließend, diesen Gesetzentwurf angesichts seines verfassungswidrigen und antieuropäischen Charakters zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.
Diesem Schreiben fügen wir bei:
- Bericht des Verbands Bankwatch Rumänien, des WWF, des Verbands Agent Green und von Greenpeace
- Bericht des Verbands Agent Green über die Situation des Wasserkraftwerks Răstolița
- Antwort der Europäischen Kommission zur Möglichkeit einer Änderung von Natura-2000-Gebieten
- Zivilrechtliche Entscheidung 5378/14.12.2017 des Berufungsgerichts Bukarest
- Bewertung der Fischfauna des Gebiets ROSCI0019 Călimani – Gurghiu – Verband Milvus, Nagy András Attila, Imecs István
- PL 132/2002
- EuGH-Urteil 399/14


Anmerkungen
1. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/RO/TXT/HTML/?uri=CELEX:12012E/TXT;
2. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/RO/TXT/HTML/?uri=CELEX:52009DC0378&from=DE; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/ro/TXT/?uri=CELEX:32014L0052;
3. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/RO/TXT/?uri=celex:31992L0043;
4. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/RO/TXT/?uri=celex%3A32009L0147;
5. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/RO/ALL/?uri=celex:32000L0060;
7. https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/RO/INF_20_1687
8. Antwort der Europäischen Kommission zu Rumäniens Absicht, Schutzgebiete aufzuheben – Agent Green
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