
Forderungen von Agent Green für das neue Waldgesetz
DIE VORSCHLÄGE VON AGENT GREEN zum Gesetzentwurf Nr. 164/2024 über das Waldgesetz, der im rumänischen Senat öffentlich beraten wird
Es besteht dringender Bedarf an einer echten, tiefgreifenden Reform der Forstwirtschaft, mit der folgende Ziele erreicht werden sollen:
- Aufgabe der überholten Konzepte für die Verwaltung des nationalen Waldfonds (FFN) und Einführung von Konzepten, die den heutigen gesellschaftlichen Bedürfnissen und klimatischen Erscheinungen entsprechen;
- Anerkennung der entscheidenden Rolle des Waldes für die gesellschaftliche Entwicklung und Gewährleistung des ungehinderten Zugangs der Bürger zum Wald und zu seinen Ökosystemleistungen;
- mehr Fürsorge für die echten Wälder außerhalb des FFN;
- landesweit durchgeführte Bildungsprogramme;
- ein zugänglicher Markt für die FFN-spezifischen Güter und Dienstleistungen, der nach Wettbewerbsgrundsätzen ohne Bevorzugungen oder Regelungen funktioniert, die seine Monopolisierung erleichtern;
- grundlegende Umstrukturierung der einschlägigen Einrichtungen mit besonderem Augenmerk auf die Integrität des Personals;
- Verteilung von Tätigkeiten, die Interessenkonflikte erzeugen, auf unterschiedliche Stellen;
- Förderung des Leistungsprinzips beim Zugang des Forstpersonals zu Führungspositionen;
- Prüfung der Anwendung der Eigentumsgesetze bei sämtlichen Waldrückübertragungen;
- Einführung eines wirksamen Mechanismus zur Bekämpfung illegaler Holzeinschläge in allen ihren Formen und Auswirkungen (Grüner Plan zum Schutz der Wälder);
- weitere Abschreckungsmaßnahmen für Personen, die versucht sind, gegen das Gesetz zu verstoßen (z. B. Einziehung der Transportmittel, Entzug der Eigenschaft als gewerblicher Beförderer);
Kurze Schlussfolgerungen:
– Der vorliegende Entwurf enthält Bestimmungen, die die Ausweitung bebaubarer Gebiete (legal+illegal) erleichtern und dadurch die Fläche des FFN verringern;
– Wir lehnen die Umwandlung von Wäldern in Baustellen und Vernichtungslager für Tiere in Gefangenschaft ab;
– Für uns ist der Wald das wichtigste und komplexeste Landökosystem und keine zu bewirtschaftende Baumkultur;
– Wir wollen die vollständige Veröffentlichung der Forsteinrichtungspläne;
– Die Anwendbarkeit der Forsteinrichtungspläne muss zeitlich ihrer Gültigkeit entsprechen;
– Wir können kein Holz aus dem folgenden Jahrzehnt im Voraus ernten, wie es im neuen Waldgesetz (NCS) vorgesehen ist;
– Das Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung beginnt, sobald ein erster Entwurf nach der zweiten Forsteinrichtungskonferenz vorliegt;
Die Vision von Agent Green für Rumäniens Wald (PDF auf Rumänisch)
Konkrete Vorschläge von Agent Green zum Gesetzestext
Änderungstabelle:
Lfd. Nr.
Text des Gesetzentwurfs
Änderungsanträge
Begründung
Gesetzestitel: Gesetz über das Waldgesetzbuch
Titel I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Kapitel I. Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich
Art. 1. Nationaler Waldfonds
(1) Die für forstliche Zwecke bestimmten Flächen bilden den nationalen Waldfonds Rumäniens, nachstehend FFN genannt, und unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Für forstliche Zwecke bestimmte Flächen sind die in den am 1. Januar 1990 geltenden Forsteinrichtungsplänen enthaltenen Flächen, einschließlich der Flächenänderungen entsprechend den vorgenommenen Zu- und Abgängen und/oder den nach Maßgabe des Gesetzes erlassenen Verwaltungsakten.
(3) Die für forstliche Zwecke bestimmten Flächen umfassen folgende Nutzungsarten:
a) Flächen mit Wäldern;
b) Flächen in Verjüngung;
c) zur Aufforstung bestimmte Flächen: geschädigte Flächen und unbewaldete Flächen, deren Aufforstung festgelegt wurde;
d) Flächen für die Pflanzenanzucht: Baumschulen, Folienhäuser, Samenplantagen und Mutterpflanzenkulturen;
e) Flächen für die forstliche Erzeugung: Weidenkulturen, Weihnachtsbäume, Zier- und Obstbäume und -sträucher;
f) Flächen mit forstverwaltungsspezifischen Nutzungen: Flächen zur Versorgung des Wildes mit Nahrung und zur Futtererzeugung;
g) mit Gebäuden und zugehörigen Höfen belegte Flächen: Verwaltungsgebäude, Hütten, Fasanerien, Forellenzuchten, Zuchtanlagen für jagdlich relevante Tiere, Forststraßen und Forsteisenbahnen, Industrieflächen und andere forstsektorspezifische technische Einrichtungen;
h) Abteilungslinien, Stromleitungsschneisen, vorübergehend belegte Flächen, konzessionierte Flächen aus dem staatlichen öffentlichen Waldfonds, mit Lasten und/oder Rechtsstreitigkeiten belegte Flächen sowie Waldflächen im Grenzkorridor und Schutzstreifen der Staatsgrenze und Flächen für Einrichtungen des integrierten Systems zur Sicherung der Staatsgrenze;
i) Flächen mit Teichen, Flächen der Bachbetten, die nicht unter Art. 3 Abs. (1) des Wassergesetzes Nr. 107/1996 in seiner später geänderten und ergänzten Fassung fallen, sowie unproduktive Flächen, die in den Forsteinrichtungsplänen enthalten sind.
(4) Der FFN umfasst auch anders bestimmte Flächen, die in den am 1. Januar 1990 geltenden Forsteinrichtungsplänen enthalten waren und nicht aus dem FFN herausgenommen wurden.
(5) Die Flächen des FFN sind ein Gut von nationalem Interesse.
(2) Als FFN sollen auch anders bestimmte Flächen anerkannt werden, die in den am 01. Januar 1990 gültigen Forsteinrichtungsplänen enthalten waren, mit den zu diesem Zeitpunkt bestehenden räumlichen Grenzen;
(3) f) Die für die Futtererzeugung bestimmten Flächen und die Fütterungsstellen für Tierarten sollen als Flächen mit Nutzungen für jagdliche und nicht forstliche Tätigkeiten definiert werden;
(3) g) Die Nutzungsarten forstlich bestimmter Flächen, die die Haltung von Wildtieren in Gefangenschaft ermöglichen, sollen gestrichen werden (Fasanerien, Forellenzuchten, Zuchtanlagen für jagdlich relevante Tiere);
(4) Als FFN sollen auch anders bestimmte Flächen anerkannt werden, die in den am 01. Januar 1990 gültigen Forsteinrichtungsplänen enthalten waren, mit den zu diesem Zeitpunkt bestehenden räumlichen Grenzen;
Art. 2. Definition des Waldes
(1) Als Wälder im Sinne dieses Gesetzes gelten Flächen des FFN mit einer Größe von mindestens 0,5 ha, die mit Bäumen bestockt sind, die unter normalen Vegetationsbedingungen im ausgewachsenen Zustand mindestens 5 m Höhe erreichen.
(2) Wäldern gleichgestellt werden:
a) Flächen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im FFN als Wälder oder Waldschutzstreifen eingestuft wurden, auch wenn sie das Flächenkriterium nach Abs. (1) nicht erfüllen;
b) Flächen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den FFN aufgenommen wurden und mit Latschengebüsch bestockt sind, auch wenn sie das Mindesthöhenkriterium nach Abs. (1) nicht erfüllen;
(3) Die Aufnahme von Wäldern in den Siedlungsbereich ist verboten.
(1) Als Wälder im Sinne dieses Gesetzes gelten Flächen des FFN mit einer Größe von mindestens 0,5 ha, 0,3 ha, die mit Bäumen bestockt sind, die unter normalen Vegetationsbedingungen im ausgewachsenen Zustand mindestens 5 m Höhe erreichen.
(2) Wäldern sollen auch Gebiete mit Waldvegetation außerhalb des FFN gleichgestellt werden, die die oben unter Art. 2.1) genannten Mindestflächen- und Höhenkriterien erfüllen.
Art. 3. Flächen mit agroforstlicher Nutzung
(1) Folgende Kategorien landwirtschaftlich bestimmter Flächen sind Flächen mit agroforstlicher Nutzung:
a) mit Bäumen bestockte Flächen, einschließlich bewaldeter Weiden, deren Bäume unter normalen Vegetationsbedingungen im ausgewachsenen Zustand mindestens 5 m Höhe erreichen, mit einem Bestockungsgrad von mindestens 0,1 auf mindestens 0,5 ha;
b) Flächen mit Waldschutzstreifen aus Bäumen, die unter normalen Vegetationsbedingungen im ausgewachsenen Zustand mindestens 5 m Höhe erreichen und nicht zum FFN gehören;
a) mit Latschengebüsch bestockte Flächen außerhalb des FFN**;**
b) Flächen, auf denen durch verschiedene nationale und lokale Programme Forstplantagen angelegt werden, sofern diese Programme keine Aufnahme in den FFN vorsehen.
(2) Abweichend von Art. 4 Abs. (1) des Gesetzes Nr. 289/2002 über Waldschutzstreifen, neu veröffentlicht und später geändert und ergänzt, können Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen, die freiwillig Waldschutzstreifen anlegen, diese als landwirtschaftlich bestimmte Flächen mit agroforstlicher Nutzung einstufen lassen, ohne Aufnahme in das nationale Waldschutzstreifensystem und ohne Einstufung als Nutzungsart Wald.
(3) Die Bewirtschaftung der Waldvegetation auf agroforstlich genutzten Flächen erfolgt nach den durch gemeinsamen Erlass der Behörde und der zentralen öffentlichen Landwirtschaftsbehörde genehmigten Vorschriften.
(4) Dauergrünland von hohem Naturwert darf nicht aufgeforstet werden.
Art. 4. Flächen mit Waldvegetation außerhalb des FFN
(1) Folgende Flächen, die nach Art. 1 nicht zum FFN gehören und mit Bäumen von Waldbaumarten bestockt sind, gelten als Flächen mit Waldvegetation außerhalb des FFN:
a) agroforstlich genutzte Flächen im Sinne von Art. 3;
b) mit Bäumen bestockte Flächen in den Schutzzonen wasserbaulicher und bodenverbessernder Anlagen;
c) mit Bäumen bestockte Flächen entlang von Wasserläufen und Kanälen;
d) als Grünflächen angelegte Flächen im Siedlungsbereich, ausgenommen solche mit den Merkmalen nach Art. 2 Abs. (1);
e) Flächen mit Arboreten, ausgenommen solche innerhalb von Wäldern;
f) Flächen entlang von Verkehrs- und Kommunikationswegen mit Baumreihen;
g) städtische Miniwälder.
(2) Die Vegetation auf den unter Abs. (1) genannten Flächen sowie einzelne Bäume von Waldbaumarten auf anders als forstlich bestimmten Flächen, die nicht unter Abs. (1) fallen, unterliegen diesem Gesetz nicht, ausgenommen die Bestimmungen zur Bewertung des zur Vermarktung bestimmten Holzes und zum Holzverkehr.
Art. 5. Definitionen
Im Sinne dieses Gesetzes haben die verwendeten Begriffe und Ausdrücke die in Anhang Nr. 1 – Begriffe und Ausdrücke festgelegte Bedeutung.
Art. 6. Grundsätze nachhaltiger Waldbewirtschaftung
Die nachhaltige Waldbewirtschaftung beruht auf folgenden Grundsätzen:
a) Gewährleistung der Unversehrtheit des FFN und des dauerhaften Fortbestands des Waldes;
b) Gewährleistung der Kontinuität der Waldbewirtschaftung;
c) Gewährleistung der funktionalen Wirksamkeit des Waldes und der kontinuierlichen Erbringung von Ökosystemleistungen;
d) Stärkung der Rolle der Wälder und der Forstwirtschaft für die nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft;
e) Unterstützung der Eigentümer von FFN-Flächen und Förderung ihrer Zusammenschlüsse;
f) Bewirtschaftung der FFN-Flächen nach dem Territorialitätsprinzip;
g) Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Wälder und ihres Beitrags zur Begrenzung der Auswirkungen des Klimawandels;
h) Gewährleistung eines angemessenen Maßes rechtlicher, institutioneller und betrieblicher Kontinuität bei der Waldbewirtschaftung;
i) Förderung natürlicher Waldtypen und Gewährleistung der biologischen Vielfalt des Waldes;
j) Förderung und Schutz der gesundheitsfördernden, bildenden, touristischen und erholungsbezogenen Rolle des Waldes.
Art. 6.
– Die Waldverwaltung muss auf Schutzgrundsätzen beruhen und zugleich davon absehen, den Wald als bloßes Produktionsmittel zu betrachten;
– Erleichterung des Informationszugangs, vollständige Transparenz der Regelungsverfahren und Förderung der Beteiligung an Entscheidungen;
– unterschiedliche Bewirtschaftung des Waldes entsprechend seinen 3 Hauptrollen: ökologisch-erhaltend, sozial-erholungsbezogen und wirtschaftlich.
Art. 6., j) Förderung und Schutz der gesundheitsfördernden, bildenden, touristischen und erholungsbezogenen Rolle des Waldes.
Kapitel II. Eigentumsformen
Art. 7. Eigentumsformen
(1) Nach der Eigentumsform können die Flächen des FFN sein:
a) öffentliches Eigentum des Staates;
b) privates Eigentum des Staates;
c) öffentliches Eigentum der Gebietskörperschaften;
d) privates Eigentum der Gebietskörperschaften;
e) privates Eigentum natürlicher und juristischer Personen.
(2) Die aus der Wiederherstellung des Eigentumsrechts stammenden FFN-Flächen der Gebietskörperschaften sind öffentliches Eigentum der Gebietskörperschaften.
(3) Die Überführung von FFN-Flächen aus dem öffentlichen in das private Eigentum des Staates ist verboten, ausgenommen Flächen, die Gegenstand der Wiederherstellung des Eigentumsrechts sind.
(4) Die Überführung von FFN-Flächen aus dem öffentlichen in das private Vermögen der Gebietskörperschaften durch Beschluss des Gemeinderats, Kreisrats beziehungsweise Generalrats der Stadt Bukarest ist verboten.
Art. 7., Abs. (3) Die Fläche des FFN im öffentlichen Eigentum des Staates darf nicht verringert werden können;
Art. 7., Abs. (5) Für nicht im öffentlichen Eigentum stehende Waldfondsflächen, für die kein Holzerzeugungsprozess geregelt ist, sollen keine Grundstücksteuern/-abgaben und Einkommensteuern geschuldet werden;
Art. 7., Abs. (6) Eigentümer von Waldflächen, die freiwillig auf die Ernte der Haupterzeugnisse und der im Forsteinrichtungsplan vorgesehenen Erhaltungsmaßnahmen entstammenden Erzeugnisse verzichten, sollen für die nicht durch Einschläge genutzte Fläche ebenfalls Steuer- und Abgabenbefreiungen erhalten.
Art. 8. Besondere gemeinschaftliche Eigentumsformen am Waldfonds
(3) Jährlich bis zum 31. Januar legen die vertretungsberechtigten Organe der in Abs. (1) genannten Gemeinschaften dem Forstbezirk den vom zuständigen Amtsgericht ausgestellten Nachweis ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter vor. Bis zur Vorlage dieses Nachweises darf der Forstbezirk nur die Leistungen nach Art. 26 Abs. (1) Buchst. a) erbringen und keinen Holzeinschlag genehmigen.
Art. 8. Besondere gemeinschaftliche Eigentumsformen am Waldfonds
(1) Die gemeinschaftlichen Eigentumsformen an den in Art. 26 Abs. (1) des Gesetzes Nr. 1/2000 zur Wiederherstellung des Eigentumsrechts an landwirtschaftlichen und Waldflächen genannten Grundstücken, beantragt nach dem Bodengesetz Nr. 18/1991 und dem Gesetz Nr. 167/1997 in der jeweils später geänderten und ergänzten Fassung, die bereits vor 1948 bestanden, sind juristische Personen und gehören zum historischen Erbe Rumäniens.
(2) Das Eigentum der in Abs. (1) genannten Gemeinschaften ist gewährleistet, unteilbar und unveräußerlich; entsprechend gelten die Bestimmungen des Art. 27 des Gesetzes Nr. 1/2000 zur Wiederherstellung des Eigentumsrechts an landwirtschaftlichen und Waldflächen, beantragt nach dem Bodengesetz Nr. 18/1991 und dem Gesetz Nr. 169/1997 in der jeweils später geänderten und ergänzten Fassung.
(3) Jährlich bis zum 31. Januar legen die vertretungsberechtigten Organe der in Abs. (1) genannten Gemeinschaften dem Forstbezirk den vom zuständigen Amtsgericht ausgestellten Nachweis ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter vor. Bis zur Vorlage dieses Nachweises darf der Forstbezirk nur die Leistungen nach Art. 26 Abs. (1) Buchst. a) erbringen und keinen Holzeinschlag genehmigen.
(4) Bei gemeinschaftlichen Eigentumsformen, in denen der Staat ungeteilte Anteile an Flächen mit Waldvegetation hält, wird der Staat durch die Behörde vertreten.
Art. 9. Zusammenschluss der Eigentümer
(1) Zur nachhaltigen Bewirtschaftung der FFN-Flächen können sich deren Eigentümer in Waldbesitzervereinigungen mit Rechtspersönlichkeit zusammenschließen, gegründet nach der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 26/2000 über Vereinigungen und Stiftungen, mit Änderungen und Ergänzungen genehmigt durch das Gesetz Nr. 246/2005 in der später geänderten und ergänzten Fassung, sowie in Genossenschaften.
(2) Die Gründung der in Abs. (1) genannten Zusammenschlüsse dient:
a) der Konsolidierung des Eigentums;
b) der Steigerung der wirtschaftlichen Effizienz der Vermarktung von Waldprodukten und -dienstleistungen;
c) der Gründung nichtstaatlicher Forstbezirke;
d) der Steigerung der Fähigkeit zur Aufnahme von Fördermitteln unabhängig von ihrer Herkunft;
e) der Vertretung der Eigentümerrechte gegenüber den Behörden;
f) der Vertretung der Eigentümer gegenüber Behörden und entsprechenden europäischen und internationalen Vereinigungen.
Titel II. Steuerung des Forstsektors
Kapitel I. Institutioneller Rahmen
Abschnitt 1. Öffentliche Behörde
Art. 10. Zentrale öffentliche Forstbehörde
Die zentrale öffentliche Forstbehörde, nachstehend Behörde genannt, ist als Fachorgan der zentralen öffentlichen Verwaltung organisiert und tätig und vertritt die staatliche Hoheitsgewalt im Bereich der Forstwirtschaft.
Die zentrale öffentliche Forstbehörde, nachstehend Behörde genannt, ist als Fachorgan der zentralen öffentlichen Verwaltung organisiert und tätig und vertritt die staatliche Hoheitsgewalt im Bereich der Forstwirtschaft mit Regelungs-, Koordinierungs- und Kontrollaufgaben.
Art. 11. Nationale Forstwache
(1) Die Nationale Forstwache ist eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, die als Fachorgan der Behörde gegründet wurde und ihr untersteht; ihre Hauptaufgabe ist die Kontrolle der Anwendung der forstlichen und jagdlichen Gesetzgebung.
(2) Innerhalb der Nationalen Forstwache bestehen territoriale Strukturen der Nationalen Forstwache mit Rechtspersönlichkeit, nachstehend Forstwachen genannt.
(3) Bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben übt das Forstpersonal der in Abs. (2) genannten Einrichtungen staatliche Hoheitsgewalt aus.
(1) Die Nationale Forstwache ist eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, die als Fachorgan der Behörde gegründet wurde und ihr untersteht, wobei allein ihr ausschließlich als Hauptaufgabe die Ausübung der Kontrolle über die Anwendung der forstlichen und jagdlichen Gesetzgebung obliegt.
Abschnitt 2. Strukturen zur Verwaltung der FFN-Flächen
Art. 12. Forstbezirke
(1) Die Verwaltung beziehungsweise Erbringung forstlicher Dienstleistungen für FFN-Flächen erfolgt durch zugelassene Forstbezirke, nachstehend Forstbezirke genannt, die zwei Arten umfassen:
a) staatliche Forstbezirke, gegründet durch:
(i) die Nationale Forstverwaltung – Romsilva, nachstehend Romsilva genannt;
(ii) den autonomen Betrieb „Verwaltung des staatlichen Protokollvermögens“, nachstehend RAPPS genannt;
(iii) das Nationale Institut für forstliche Forschung und Entwicklung „Marin Drăcea“, nachstehend INCDS genannt, durch Stationen und Versuchsstandorte, die staatlichen Forstbezirken gleichgestellt sind;
(iv) staatliche forstliche Bildungseinrichtungen durch Versuchs- und Lehrstandorte, die staatlichen Forstbezirken gleichgestellt sind;
b) nichtstaatliche Forstbezirke, die nach diesem Gesetz von den unter Art. 7 Abs. (1) Buchst. c)–e) fallenden Eigentümern von FFN-Flächen oder von deren Eigentümervereinigungen gegründet werden.
(2) Die in Abs. (1) genannten Forstbezirke dienen dem öffentlichen Interesse und können auch andere FFN-Flächen verwalten oder gegebenenfalls forstliche Dienstleistungen für sie erbringen.
(3) Die in Abs. (1) genannten Forstbezirke werden durch Eintragung in das von der Behörde geführte nationale Register der Waldverwalter und Forstbezirke zugelassen.
(4) Die Stationen und Versuchsstandorte nach Abs. (1) Buchst. a) Ziff. (iii) und die Versuchs- und Lehrstandorte nach Abs. (1) Buchst. a) Ziff. (iv) werden abweichend von den Mindestflächenanforderungen für die Gründung eines Forstbezirks nach Anhang Nr. 1 zugelassen.
(1) Den Forstbezirken obliegen ausschließlich Verwaltungsaufgaben und die Erbringung forstlicher Dienstleistungen für FFN-Flächen sowie für andere Flächen, die vergleichbare Eingriffe benötigen;
(2) Den Forstbezirken obliegen ausschließlich Verwaltungsaufgaben und die Erbringung forstlicher Dienstleistungen für FFN-Flächen sowie für andere Flächen, die vergleichbare Eingriffe benötigen;
Art. 13. Leitung, Organisation und Arbeitsweise der Forstbezirke
(1) Die Leitung staatlicher Forstbezirke übernimmt der Forstbezirksleiter, der nach einem Auswahlverfahren mit unbefristetem Einzelarbeitsvertrag von der Leitung der Romsilva-Einheit beziehungsweise von RAPPS, dem INCDS oder den forstlichen Bildungseinrichtungen eingestellt wird.
(2) Die Leitung und gesetzliche Vertretung nichtstaatlicher Forstbezirke übernimmt der Forstbezirksleiter, der nach einem Auswahlverfahren mit unbefristetem Einzelarbeitsvertrag vom Leitungsorgan des Eigentümers beziehungsweise der Eigentümervereinigung eingestellt wird, der beziehungsweise die den Forstbezirk gegründet hat.
(3) Die Leiter der in Art. 12 Abs. (1) genannten Forstbezirke müssen ein langes Hochschulstudium oder ein Bachelor- und Masterstudium im Bereich der Forstwirtschaft abgeschlossen haben und mindestens 5 Jahre Berufserfahrung als Forstingenieur besitzen.
(4) Die Ernennung und Abberufung der Forstbezirksleiter erfolgt mit zustimmender Stellungnahme des Nationalen Forstrats.
(5) Wird ein Forstbezirksleiter unter Verstoß gegen Abs. (1)–(4) ernannt, muss die ernennende Stelle innerhalb von 45 Tagen nach der Mitteilung der Behörde einen anderen Forstbezirksleiter ernennen; andernfalls wird die Betriebsgenehmigung des Forstbezirks bis zur Erfüllung dieser Pflicht ausgesetzt, wobei die Verpflichtung zur Sicherstellung der Bewachung und Unversehrtheit des FFN fortbesteht.
(6) Nichtstaatliche Forstbezirke stellen jährlich einen Einnahmen- und Ausgabenhaushalt auf, den die Beschlussorgane des Eigentümers beziehungsweise der Eigentümervereinigung, der beziehungsweise die den Forstbezirk gegründet hat, bis zum 31. März des laufenden Jahres genehmigen.
(7) Erfüllt ein Forstbezirk die Voraussetzung nach Abs. (6) nicht bis zum 31. März des laufenden Jahres, wird nach vorheriger Mitteilung der Behörde sein Zugangsrecht zum integrierten Waldinformationssystem bis zur Erfüllung ausgesetzt.
(3) Die Leiter sämtlicher Arten von Forstbezirken müssen ein langes Vollzeitstudium in den Fachrichtungen Forstwirtschaft oder Holzernte abgeschlossen haben, mindestens 6 Jahre Berufserfahrung als Forstingenieur besitzen, nach dem Leistungsprinzip ausgewählt werden und nach Bestehen eines Auswahlverfahrens in ihre Ämter gelangen.
Die Studien- und Berufserfahrungsvoraussetzungen gelten auch bei einer vorläufigen Besetzung der Leitungsfunktion, die derselben Person nicht für mehr als 60 Tage übertragen werden darf.
(5) Die Frist zur Bestellung eines Forstbezirksleiters entsprechend Art. 13. (1)–(4) beträgt 30 Tage ab Inkrafttreten dieses Gesetzes; andernfalls wird die Betriebsgenehmigung des Forstbezirks bis zur Erfüllung ausgesetzt, wobei die Verpflichtung zur Sicherstellung der Bewachung und Unversehrtheit des FFN fortbesteht.
Abschnitt 3. Strategische Planung
Art. 14. Nationale Waldstrategie
(1) Die Nationale Waldstrategie legt die nationale Forstpolitik fest und definiert sie und gewährleistet deren Abstimmung mit den politischen Konzepten, Strategien und anderen programmatischen Dokumenten des rumänischen Staates.
(2) Die Nationale Waldstrategie wird von der Behörde ausgearbeitet und durch Regierungsbeschluss mit beratender Stellungnahme des CNS genehmigt.
(3) Der Aktionsplan zur Umsetzung der Nationalen Waldstrategie wird entsprechend veränderten Bewirtschaftungsbedingungen und den aus den Überwachungsinstrumenten des Forstsektors gewonnenen Informationen über den Waldzustand geändert und ergänzt.
(1) Die Nationale Waldstrategie legt die nationale Forstpolitik fest und definiert sie und gewährleistet deren Abstimmung mit den politischen Konzepten, Strategien und anderen programmatischen Dokumenten des rumänischen Staates sowie mit den EU-Vorschriften.
Art. 15. Nationaler Forstrat
(1) Der Nationale Forstrat, nachstehend CNS genannt, wird als Berufsorganisation im Bereich der Forstwirtschaft gegründet; er ist eine Einrichtung von öffentlichem Interesse mit Rechtspersönlichkeit, nichtstaatlich, unpolitisch und ohne Erwerbszweck. Die Leitung des CNS übernimmt eine ständige Kommission aus Vertretern von Hochschulen und Forschung, der Behörde, der forstlichen Berufspraxis und der repräsentativen Gewerkschaftsverbände des Forstsektors.
(2) Der CNS erarbeitet Empfehlungen, Vorschläge und beratende Stellungnahmen an die Behörde zu politischen Konzepten, Strategien und anderen programmatischen Dokumenten sowie zu internationalen, nationalen und EU-Rechtsvorschriften mit Bedeutung für den Forstbereich, auch um deren Abstimmung sicherzustellen, ohne die gesetzlich übertragenen Befugnisse der Behörden, Einrichtungen und anderen juristischen Personen mit Zuständigkeiten für Wälder und/oder den Forstbereich zu beeinträchtigen.
(3) Der CNS untersucht die Berufsausübung des Forstpersonals im Hinblick auf ethische Bedingungen und die Einhaltung beruflicher Standards, ausgenommen Forstpersonal mit dem Status eines Forstbeamten.
(4) Die Organisations- und Geschäftsordnung des CNS wird auf Vorschlag der Behörde durch Regierungsbeschluss innerhalb von 120 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt.
Kapitel II. Bildung und Forschung
Art. 16. Bildung
(1) Die Behörde muss mit geeigneten Wegen und Mitteln spezifische Maßnahmen für folgende Zwecke durchführen:
a) Entwicklung eines Waldbewusstseins;
b) Vermittlung eines Mindestmaßes an Fachkenntnissen an Waldbesitzer;
(2) Die Behörde schließt Bildungspartnerschaften mit Anbietern von Bildungs- und Forschungs- und Entwicklungsleistungen zur Durchführung von Programmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung für Forstpersonal und Eigentümer unter Einhaltung der europäischen und nationalen Vorschriften für staatliche Beihilfen.
(3) Nutzer spezialisierter Arbeitskräfte in forstsektorspezifischen Berufen können die forstliche Berufsausbildung auf allen Ebenen durch Stipendien, Ausbildungs- oder Praktikumsplätze einschließlich dualer Ausbildung unterstützen.
(4) Die Versuchs- und Lehrstandorte werden ausschließlich zu Unterrichtszwecken für die Tätigkeit technologischer Gymnasien mit überwiegend forstlicher/holzwirtschaftlicher Ausrichtung unentgeltlich genutzt.
(1) c) Der Behörde soll die Förderung umfassender Bildungsprogramme für die gesamte Bevölkerung obliegen;
Art. 17. Forschung, Entwicklung und Innovation in der Forstwirtschaft
(1) Die Behörde unterstützt wissenschaftliche Forschung und technologische Entwicklung im Fachgebiet und verfolgt die Umsetzung ihrer Ergebnisse als Grundlage für technische Vorschriften und Leitfäden guter forstlicher Praxis, für die Ausarbeitung öffentlicher Politik im Forstsektor und für die Entwicklung des Waldbewirtschaftungssystems.
(2) Wissenschaftliche Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Forstwirtschaft erfolgen durch öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einheiten und Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, deren Tätigkeitsgegenstand die Forschung ist und die das nationale Forschungs- und Entwicklungssystem bilden.
(3) Der sektorale Forschungs- und Entwicklungsplan der Behörde, nachstehend Sektorplan genannt, dient der Umsetzung ihrer Forschungspolitik und der Entwicklung des Fachgebiets als Instrument zur Durchführung der geltenden nationalen Strategie für Forschung, Innovation und intelligente Spezialisierung, neben anderen Instrumenten zur Finanzierung forstspezifischer Forschungs- und Entwicklungsprogramme, auch zur Erfüllung der auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen der Behörde. Er wird durch Erlass des Behördenleiters innerhalb von 120 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt.
(4) Die Forschungs- und Entwicklungsstationen und Versuchsstandorte innerhalb der Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationseinrichtungen werden von den Verwaltern überwiegend zur Durchführung von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekten und zur Gewinnung experimenteller wissenschaftlicher Ergebnisse genutzt, die auf regionaler und/oder nationaler Ebene verallgemeinert werden sollen.
(5) Die Anlage von Versuchsflächen im FFN ist bei Flächen im öffentlichen Eigentum des Staates nur nach Benachrichtigung des Verwalters und in den übrigen Fällen mit Zustimmung des Eigentümers zulässig.
(6) Die Finanzierung von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationseinrichtungen aus öffentlichen Mitteln erfolgt unter Einhaltung der europäischen und nationalen Vorschriften für staatliche Beihilfen.
(5) Die Anlage von Versuchsflächen im FFN erfolgt grundsätzlich nach Benachrichtigung des Verwalters oder Eigentümers, ausgenommen Situationen, in denen durch die Offenlegung der Standorte die Gefahr besteht, bestimmte Ergebnisse verschiedener Forschungsvorhaben zu gefährden;
Kapitel III. Einheitliche Überwachung des Forstsektors.
Art. 18. Instrumente zur Überwachung des Forstsektors. Berichterstattung über die Überwachungsergebnisse.
(1) Die Behörde legt Verfahren zur Erhebung, Validierung, Abstimmung, Harmonisierung und Berichterstattung von Informationen aus dem Forstsektor mithilfe spezifischer Instrumente fest und benennt durch Erlass des Behördenleiters innerhalb von 120 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Struktur zur Koordinierung ihrer Umsetzung; der Erlass wird im Amtsblatt Rumäniens veröffentlicht.
(2) Die Behörde veröffentlicht jährlich bis zum 30. September des Folgejahres auf ihrer Website den Waldzustandsbericht, der Informationen auf Grundlage der nach Abs. (1) festgelegten Verfahren enthält.
Art. 19. Nationale Waldinventur
(1) Die Behörde gewährleistet die kontinuierliche Finanzierung der Nationalen Waldinventur, nachstehend IFN genannt, und aktualisiert sie alle 5 Jahre, um die Waldressourcen und ihre Entwicklung im gesamten Gebiet Rumäniens zu erfassen.
(2) Die Methodik zur Erhebung, Verarbeitung und Berichterstattung der IFN-Informationen wird durch Erlass des Behördenleiters innerhalb von höchstens 18 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt. Sie wird regelmäßig von Fachleuten für nationale Waldinventuren geprüft.
(3) Die zusammengefassten Ergebnisse der Inventurzyklen in den von der Behörde gebilligten regelmäßigen Berichten sind Informationen von öffentlichem Interesse. Sie werden der Öffentlichkeit mindestens durch Veröffentlichung auf der eigenen Website der Behörde zugänglich gemacht und dürfen von Nutzern nur unter obligatorischer Quellenangabe zitiert werden.
(3) Die IFN-Ergebnisse sind in ihrer Gesamtheit Daten von öffentlichem Interesse und ständig verfügbar.
Art. 20. Integriertes Waldinformationssystem
(1) Die Vorschriften zur Holzherkunft, zur Herkunft, zum Verkehr und zur Vermarktung von Holzmaterialien, zur Regelung der Holzlagerplätze und der Rundholzverarbeitungsanlagen sowie zur Herkunft und zum Verkehr der für den Eigenverbrauch des Eigentümers bestimmten Holzmaterialien werden auf Vorschlag der Behörde durch Regierungsbeschluss genehmigt.
(2) Die Vorschriften nach Abs. (1) regeln auch die Errichtung, Entwicklung und den Betrieb eines integrierten Waldinformationssystems mit folgenden Funktionen:
a) Erhebung und Verarbeitung von Daten und Informationen zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung;
b) Erfassung von Informationen zur Holzherkunft beim erstmaligen Inverkehrbringen und zur Rückverfolgung von Holzmaterialien;
c) Bereitstellung von Informationen zur Entwicklung des eigenen Aufzeichnungssystems jedes Wirtschaftsteilnehmers beim erstmaligen Inverkehrbringen von Holz und zur Rückverfolgung von Holzmaterialien;
d) Risikobewertung und Ausrichtung der Kontrollen auf Grundlage von Risikobewertungen;
e) Bereitstellung von Informationen von öffentlichem Interesse zur Holzherkunft sowie zum Verkehr und zur Vermarktung von Holzmaterialien.
f) Kontrolle;
(3) Die Vorschriften nach Abs. (1) enthalten Bestimmungen über die Fälle und das Verfahren zur Aussetzung/zum Entzug des Zugangsrechts zum integrierten Waldinformationssystem.
Art. 21. Nationales Waldregister
(1) Die Behörde führt das Nationale Waldregister, nachstehend RFN genannt, zur Erfassung der Eigentumsverhältnisse im FFN und zur informationstechnischen Erleichterung von Stellungnahme- und Berichtsverfahren zwischen verschiedenen öffentlichen Stellen.
(2) Das RFN ist Bestandteil des integrierten Waldinformationssystems.
(3) Das RFN liefert Informationen zur integrierten Umsetzung der Maßnahmen und politischen Konzepte der Behörde zum FFN, einschließlich der Erfassung seiner Verwaltung oder der Erbringung forstlicher Dienstleistungen sowie der Überwachung finanzieller Unterstützungsinstrumente für Eigentümer.
Titel III. Regelungen zum Forstregime
Kapitel I. Allgemeine Vorschriften
Art. 22. Anwendung des Forstregimes
(1) Der FFN unterliegt dem Forstregime.
(2) In FFN-Beständen innerhalb militärischer Anlagen, im Grenzstreifen, in den Überschwemmungsbetten der im integrierten Kataster- und Grundbuchsystem erfassten und/oder ständig wasserführenden Gewässer sowie in den an Verkehrswege angrenzenden Gebieten müssen die Bewirtschaftungsmaßnahmen mit den Zielen der Stellen übereinstimmen, denen diese Anlagen gehören.
(3) Auf FFN-Flächen, deren Eigentümer nicht ermittelt werden kann und für die forstliche Dienstleistungen erbracht werden, bestehen die Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Entnahme von Schadholz und außerordentlichen Erzeugnissen. Die vom Forstbezirk aus ihrer Vermarktung erzielten Beträge werden nach Abzug der entstandenen Kosten in den Walderhaltungs- und -verjüngungsfonds eingezahlt und getrennt nach den in Art. 31 Abs. (3) und (6) genannten Feststellungsakten ausgewiesen.
Art. 23. Pflichten der Eigentümer hinsichtlich der Einhaltung des Forstregimes
(1) Die Einhaltung des Forstregimes ist für alle Eigentümer und Besitzer von FFN-Flächen verbindlich.
(2) Eigentümer von FFN-Flächen von über 10 ha haben neben den anderen ausdrücklich in diesem Gesetz festgelegten Pflichten folgende Verpflichtungen:
a) die Erstellung der Forsteinrichtungspläne sicherzustellen und deren Bestimmungen einzuhalten;
b) die Verwaltung oder forstlichen Dienstleistungen nach Maßgabe dieses Gesetzes sicherzustellen;
c) die Unversehrtheit des FFN sicherzustellen;
d) die Waldverjüngungsarbeiten durchzuführen;
e) die jährliche Überwachung der Verjüngung sicherzustellen;
f) Pflege- und Bestandeserziehungsarbeiten durchzuführen;
g) die erforderlichen Arbeiten zur Vorbeugung und Bekämpfung von Waldkrankheiten und -schädlingen durchzuführen;
h) Maßnahmen zur Brandverhütung und -bekämpfung anzuwenden;
i) Holz erst nach seiner Bewertung, der Genehmigung der Hiebsflächen und der Ausstellung der spezifischen Dokumente durch befugtes Personal einzuschlagen;
j) die in ihrem Eigentum stehenden Forststraßen instand zu halten und zu reparieren;
k) ihre Eigentumsgrenzen durch Grenzzeichen gemäß den Eigentumsurkunden bei nicht im integrierten Kataster- und Grundbuchsystem eingetragenen Grundstücken beziehungsweise gemäß den dort verzeichneten Grundstücksgrenzen bei eingetragenen Grundstücken zu markieren und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
(3) Bei Abschluss eines Verwaltungsvertrags mit einem Forstbezirk obliegen die Pflichten nach Abs. (2) dem Forstbezirk, ausgenommen die unter Abs. (2) Buchst. k) genannten Pflichten.
(4) Eigentümer von FFN-Flächen bis einschließlich 10 ha haben neben den anderen ausdrücklich in diesem Gesetz festgelegten Pflichten folgende Verpflichtungen:
a) ihre Eigentumsgrenzen durch Grenzzeichen gemäß den Eigentumsurkunden beziehungsweise Katasterunterlagen zu markieren und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten;
b) Bewachung und Mindestdienstleistungen nach Art. 27 sicherzustellen;
c) die Waldverjüngungsarbeiten auf Grundlage der technischen Lösung durchzuführen, die der Forstbezirk bereitstellt, mit dem ein Vertrag über Bewachung und Mindestdienstleistungen besteht;
d) die Vorschriften zur Bewertung des zur Vermarktung bestimmten Holzes und zum Verkehr von Holzmaterialien einzuhalten.
(5) Die Pflichten nach Abs. (4) Buchst. c) und d) können dem Forstbezirk vertraglich übertragen werden.
(6) Miteigentümer von FFN-Flächen haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Pflichten nach Abs. (2) und (4) sowie aller weiteren ihnen in diesem Gesetz auferlegten Pflichten.
(7) Eigentümer von Waldvegetation außerhalb des FFN haben folgende Pflichten:
a) die Vorschriften zur Bewertung des zur Vermarktung bestimmten Holzes und zum Verkehr von Holzmaterialien einzuhalten;
b) Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden sowie von Krankheiten und Schädlingen zu treffen.
Private Eigentümer von FFN-Flächen über 10 ha sollen außerdem verpflichtet sein:
l) für die im Forsteinrichtungsplan vorgesehenen Eingriffe das Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung zu durchlaufen und die Bestimmungen der Managementpläne sowie die für Lebensräume und Arten festgelegten Erhaltungsmaßnahmen einzuhalten, wenn dies aufgrund der Lage erforderlich ist;
(4) Private Eigentümer von FFN-Flächen, die Einzelflächen von höchstens 10 ha besitzen, sowie Eigentümer von Wäldern außerhalb des FFN ohne Forsteinrichtungsplan müssen verpflichtet sein:
e) für sämtliche durchgeführten Arbeiten das Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung zu durchlaufen und die Bestimmungen der Managementpläne sowie die für Lebensräume und Arten festgelegten Erhaltungsmaßnahmen einzuhalten, wenn die Lage dies erfordert;
(7)
c) für sämtliche durchgeführten Arbeiten das Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung zu durchlaufen und die Bestimmungen der Managementpläne sowie die für Lebensräume und Arten festgelegten Erhaltungsmaßnahmen einzuhalten, wenn die Lage dies erfordert;
Art. 24. Mindestökosystemleistungen
(1) Waldeigentümer beziehungsweise Waldverwalter müssen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Wälder Mindestökosystemleistungen erbringen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet die Erbringung von Mindestökosystemleistungen durch Wälder die Verpflichtung, die Voraussetzungen für die Waldverjüngung zu schaffen, die Schädigung von Boden und Wald zu vermeiden und die Naturverjüngung zu fördern, soweit dies technisch möglich ist.
(3) Die Verpflichtung zur Schaffung der Voraussetzungen für die Erbringung der Mindestökosystemleistungen nach Abs. (2) durch die Wälder wird nach der Eigentumsgröße wie folgt differenziert festgelegt:
a) durch die in Art. 23 Abs. (4) vorgesehenen Pflichten für Eigentümer von Flächen bis einschließlich 10 ha;
b) durch Festlegung eines Mindestregelungsniveaus in den Forsteinrichtungsplänen entsprechend der Funktionsgruppe II nach den technischen Forsteinrichtungsvorschriften für Eigentümer von Flächen über 10 ha.
Art. 25. Rechte der Eigentümer
(1) Eigentümer von FFN-Flächen bis einschließlich 10 ha haben neben den anderen in diesem Gesetz vorgesehenen Rechten folgende Rechte:
a) je nach den strukturellen Bestandesmerkmalen auf Grundlage der Eintragung in das integrierte Waldinformationssystem höchstens 5 m³ Holz/Jahr/ha zu ernten. Die Menge von 5 m³/Jahr/ha darf unter den Voraussetzungen der technischen Vorschriften nach Art. 66 Abs. (1) überschritten werden;
b) die gemäß Buchst. a) nicht geernteten Mengen auf Folgejahre zu übertragen, um die waldbaulichen Arbeiten entsprechend den strukturellen Bestandesmerkmalen ordnungsgemäß durchzuführen;
c) Schadholz vollständig zu ernten und auf das für die Folgejahre jährlich vorgesehene Volumen gemäß den Aufzeichnungen im integrierten Waldinformationssystem anzurechnen;
d) unentgeltlich Bewachung und forstliche Mindestdienstleistungen zu erhalten;
e) sich für die Erstellung eines Forsteinrichtungsplans nach Art. 63 Abs. (3) zu entscheiden und dabei in Wäldern mit Produktionsfunktion das Zielsortiment selbst zu wählen.
(2) Eigentümer von FFN-Flächen über 10 ha haben neben den in diesem Gesetz vorgesehenen Rechten folgende Rechte zur Ernte von Holzerzeugnissen:
a) in Wäldern mit Produktionsfunktion das Zielsortiment nach den technischen Forsteinrichtungsvorschriften zu wählen, wenn Forsteinrichtungspläne gemäß Art. 63 Abs. (3) erstellt werden;
b) Holz entsprechend den Bestimmungen der Forsteinrichtungspläne zu ernten;
c) Schadholz vollständig zu ernten und auf den in den Forsteinrichtungsplänen festgelegten Hiebsatz anzurechnen;
d) bei Flächen bis einschließlich 30 ha unentgeltlich Bewachung und forstliche Mindestdienstleistungen zu erhalten;
e) die Ausgleichszahlungen und finanziellen Anreize nach Art. 84, 121 und 123 zu erhalten;
(3) Die Befreiungen nach Abs. (1) Buchst. d) und e) sowie Abs. (2) Buchst. d) und e) werden unter Einhaltung der europäischen und nationalen Vorschriften für staatliche Beihilfen gewährt.
Art. 25 (1), a), b) und c)
Eigentümer von Wäldern mit nicht durch einen Forsteinrichtungsplan erfassten Flächen bis 10 ha dürfen auf Grundlage der Eintragung in das integrierte Informationssystem zur Rückverfolgung von Holzmaterialien höchstens 1 m³ Holz/Jahr/ha aus Sanitärhieben ernten, sofern die Fläche außerhalb waldbaulicher Nichteingriffszonen (T1) gemäß der letzten Zonierung liegt, der sie angehörte. Andere Hiebsarten als Sanitärhiebe sind ohne Forsteinrichtungsplan nicht zulässig.
Art. 25 +
Diese Eigentümer sollen von Grundstück- und Einkommensteuern befreit werden.
Kapitel II. Verwaltung des FFN und Erbringung forstlicher Dienstleistungen
Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften
Art. 26. Definition der Verträge über forstliche Dienstleistungen
(1) Eigentümer des FFN mit Ausnahme des Staates müssen unter Beachtung des Territorialitätsprinzips Verträge mit Forstbezirken schließen. Die Verträge werden wie folgt eingeteilt:
a) Verträge über Bewachung und forstliche Mindestdienstleistungen;
b) Verträge über technische forstliche Dienstleistungen;
c) Verwaltungsverträge.
(2) Der Abschluss eines Vertrags über Bewachung und forstliche Mindestdienstleistungen mit einem Forstbezirk ist für alle Eigentümer von FFN-Flächen mit Ausnahme des Staates verbindlich und stellt eine Erhaltungsmaßnahme im Sinne des Art. 640 des Gesetzes Nr. 287/2009 über das Zivilgesetzbuch, neu veröffentlicht und später geändert und ergänzt, dar.
(3) Die vertragliche Verwaltung beziehungsweise Sicherstellung technischer forstlicher Dienstleistungen ist unabhängig von der Eigentumsform Voraussetzung für die Ausübung der Rechte nach Art. 25 Abs. (2).
(4) Die vertragliche Sicherstellung technischer forstlicher Dienstleistungen umfasst auch die Verpflichtung des dienstleistenden Forstbezirks, das Eigentum in das integrierte Waldinformationssystem einzutragen und die in den Überwachungssystemen festgelegten Aufzeichnungen und Unterlagen zu führen.
Art. 27. Vertrag über Bewachung und forstliche Mindestdienstleistungen
(1) Der Vertrag über Bewachung und forstliche Mindestdienstleistungen verfolgt folgende Ziele**:**
a) Sicherstellung der Bewachung und Unversehrtheit der vertragsgegenständlichen FFN-Flächen;
b) Durchführung der erforderlichen Arbeiten zur Erkennung, Vorbeugung und Bekämpfung von Waldkrankheiten und -schädlingen;
c) Sicherstellung der Maßnahmen zur Brandverhütung und -bekämpfung.
(2) Für Waldflächen bis einschließlich 30 ha können Eigentümer, Rechtsnachfolger oder jeder Miteigentümer mit oder ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer einen Vertrag über forstliche Dienstleistungen schließen. Im Nationalen Landwirtschaftsregister eingetragene Personen können für Waldflächen bis einschließlich 30 ha bis zum Abschluss des Nachlassverfahrens, auch wenn dieses noch nicht begonnen wurde, mit dem benannten Forstbezirk einen Vertrag über Bewachung und forstliche Mindestdienstleistungen schließen. Der Vertrag wird nach Durchführung einer umfassenden Bestandskontrolle durch den benannten Forstbezirk in Anwesenheit des Vertragsinhabers geschlossen; dieser genießt die Rechte nach Art. 25 Abs. (1) Buchst. a)–c).
(3) Der Vertrag über Bewachung und forstliche Mindestdienstleistungen ist ein Vollstreckungstitel und enthält Klauseln über vertragliche Sicherheiten zugunsten des Leistungserbringers für die Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung.
(4) Ist der Eigentümer der FFN-Fläche unbekannt, übernimmt der benannte Forstbezirk deren Bewachung auf Grundlage von Art. 31.
(5) Wird gegen den Eigentümer von FFN-Flächen vollstreckt, weil er die Vergütung des Bewachungsvertrags nicht zahlen kann, beantragt der forstliche Dienstleistungen erbringende Forstbezirk nach Benachrichtigung des Eigentümers bei der örtlich zuständigen Forstwache den Verwaltungsakt zur Aussetzung der forstspezifischen Dienstleistung.
(6) Bei Aussetzung der forstspezifischen öffentlichen Dienstleistung gelten entsprechend die Bestimmungen des Art. 4 Abs. (1)–(6) des Gesetzes Nr. 374/2006 über die Aussetzung der forstspezifischen öffentlichen Dienstleistung für Eigentümer von Waldflächen, für die die in Art. III Abs. (1) des Gesetzes Nr. 169/1997 zur Änderung und Ergänzung des Bodengesetzes Nr. 18/1991 in der später geänderten und ergänzten Fassung vorgesehenen Dokumente ausgestellt wurden.
(7) In den Fällen nach Abs. (5) und (6) kann der Eigentümer bei der örtlich zuständigen Forstwache die Wiederaufnahme der Verwaltung/Erbringung forstlicher Dienstleistungen beantragen, sofern gegebenenfalls die Beträge nach Art. 4 Abs. (5) des Gesetzes Nr. 374/2006 in der später geänderten und ergänzten Fassung auf Grundlage des Kostenvoranschlags des forstlichen Dienstleisters vorab bezahlt und dem Dienstleister die forstlichen Mindestdienstleistungen für 12 Monate im Voraus vergütet werden.
(8) Zur Rückforderung der unter den Voraussetzungen nach Abs. (5) und (6) aus dem Staatshaushalt gezahlten Beträge sind die gebilligten Abrechnungen, die die vom Staatshaushalt getragenen Kosten für die Bewachung des Waldfonds und die Überwachung des Waldgesundheitszustands nach Art. 4 Abs. (5) des Gesetzes Nr. 374/2006 in der später geänderten und ergänzten Fassung belegen, Vollstreckungstitel. Die örtlich zuständige Forstwache übermittelt sie den der Nationalen Steuerverwaltungsagentur unterstehenden Finanzbehörden zur Forderungseinziehung nach dem Gesetz Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung in der später geänderten und ergänzten Fassung. Die so zurückgeforderten Beträge sind Einnahmen des Staatshaushalts und werden auf einem gesonderten Einnahmenkonto verbucht.
(2) Zur Durchführung der umfassenden Bestandskontrolle darf ausschließlich die Forstwache befugt sein, wie oben zu Art. 11. (1) vorgeschlagen.
Art. 28. Vertrag über technische forstliche Dienstleistungen
(1) Der Vertrag über technische forstliche Dienstleistungen für FFN-Flächen umfasst zusätzlich zu den Zielen nach Art. 27 Abs. (1) folgende Zwecke:
a) Sicherstellung der Pflichten zur Einhaltung des Forstregimes;
b) Erfassung von Waldumweltleistungen und Ausgleichszahlungen;
c) Erstellung der Unterlagen zu waldbaulichen Arbeiten und der für die Gewährung von Ausgleichszahlungen erforderlichen Unterlagen;
d) Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit des zur Vermarktung bestimmten Holzes;
e) Ermittlung möglicher direkter Begünstigter der von Wäldern erbrachten Ökosystemleistungen;
(2) Vertragsgegenstand sind die Bewachung und forstlichen Mindestdienstleistungen, die Einhaltung des Forstregimes nach Abs. (1) Buchst. a) sowie beliebige technische forstliche Dienstleistungen nach Abs. (1) Buchst. b)–e), entsprechend der Vereinbarung der Parteien und nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Art. 29. Verwaltungsvertrag
Durch den Verwaltungsvertrag ermächtigt der Eigentümer den Forstbezirk, technische forstliche Dienstleistungen und andere technische, wirtschaftliche und rechtliche Tätigkeiten zur nachhaltigen Bewirtschaftung der FFN-Flächen auszuführen und Entscheidungen gemäß den Vertragsklauseln und unter Einhaltung des Forstregimes zu treffen.
Art. 30. Territorialitätsprinzip
(1) Die Verwaltung und die forstlichen Dienstleistungen erfolgen unter Beachtung des Territorialitätsprinzips.
(2) Das Territorialitätsprinzip bedeutet, dass ein Forstbezirk nur für FFN-Flächen innerhalb des Kreises, in dem sich sein Sitz befindet, und der angrenzenden Kreise gegründet wird, tätig ist und die Verwaltung und/oder forstliche Dienstleistungen sicherstellt.
(3) Abweichend von Abs. (2) kann ein nichtstaatlicher Forstbezirk, den ein Alleineigentümer gegründet hat, der FFN-Flächen auch in anderen als dem Sitzkreis oder den angrenzenden Kreisen besitzt, diese Flächen ebenfalls verwalten oder forstliche Dienstleistungen für sie erbringen.
(4) Benannte Forstbezirke sind die staatlichen Forstbezirke innerhalb von Romsilva**,** sowie nichtstaatliche Forstbezirke, die in der Nachbarschaft einer FFN-Fläche in privatem Eigentum oder öffentlichem Eigentum einer Gebietskörperschaft die Verwaltung und/oder forstliche Dienstleistungen sicherstellen. Sie sind verpflichtet, auf schriftlichen Antrag des Eigentümers/Miteigentümers oder Rechtsnachfolgers die Verwaltung/forstlichen Dienstleistungen vertraglich zu übernehmen, sofern dieser die Eigentumsgrenzen anhand der Eigentumsnachweise vor Ort markiert. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Grenzmarkierung trägt der Eigentümer/Miteigentümer beziehungsweise Rechtsnachfolger.
(5) Für nicht in Forsteinrichtungspläne aufgenommene FFN-Flächen bis einschließlich 30 ha im Eigentum natürlicher und juristischer Personen muss der benannte Forstbezirk auf Antrag der berechtigten Person vertraglich forstliche Dienstleistungen sicherstellen.
Art. 31. Bewachung und forstliche Mindestdienstleistungen für Flächen mit nicht ermitteltem Eigentümer
(1) Bei FFN-Flächen bis einschließlich 30 ha, die nicht verwaltet werden oder für die keine forstlichen Mindestdienstleistungen sichergestellt sind und deren Eigentümer nicht ermittelt werden kann oder deren Nachlassverfahren nicht durchgeführt wurde, unterrichtet die örtlich zuständige Forstwache schriftlich die örtliche Gebietskörperschaft, in deren Gebiet die Fläche liegt, über die Notwendigkeit der Bewachung und forstlichen Mindestdienstleistungen.
(2) Die Mitteilung nach Abs. (1) wird zugleich dem Forstbezirk übermittelt, der für die Bewachung und forstlichen Mindestdienstleistungen auf dieser Fläche benannt ist und nach Maßgabe dieses Gesetzes eine umfassende Bestandskontrolle durchführt/mögliche Schäden am Waldfonds auf der Fläche bewertet, für die keine forstlichen Mindestdienstleistungen erbracht werden.
(3) Für die Flächen nach Abs. (1) erfolgt die Sicherstellung der Bewachung und forstlichen Mindestdienstleistungen durch den benannten Forstbezirk aufgrund eines Feststellungsakts zwischen dessen Vertreter und dem Vertreter der örtlich zuständigen Forstwache, nachdem der Vertreter des benannten Forstbezirks nach Maßgabe dieses Gesetzes mögliche Schäden am Waldfonds bewertet hat.
(4) Zur Sicherstellung der Bewachung und forstlichen Mindestdienstleistungen werden die Flächen nach Abs. (1) innerhalb von höchstens 30 Tagen nach Antragstellung übernommen; bei ungünstigen Witterungsbedingungen, die die Feststellung möglicher Schäden verhindern, kann die Frist auf Antrag der örtlich zuständigen Forstwache um bis zu 30 Tage ab Feststellung des Endes der ungünstigen Bedingungen verlängert werden.
(5) Die Kosten für die Sicherstellung der Bewachung und forstlichen Mindestdienstleistungen in den Fällen nach Abs. (1) werden aus dem Staatshaushalt über den Haushalt der Behörde getragen.
(6) Bei Waldfondsflächen über 30 ha, die nicht verwaltet werden oder für die keine forstlichen Mindestdienstleistungen sichergestellt sind und deren Eigentümer nicht ermittelt werden kann oder deren Nachlassverfahren nicht durchgeführt wurde, erfolgt die Erbringung forstlicher Dienstleistungen durch den benannten Forstbezirk aufgrund eines Feststellungsakts zwischen dessen Vertreter und dem Vertreter der örtlich zuständigen Forstwache, nachdem der Forstbezirk nach Maßgabe dieses Gesetzes eine umfassende Bestandskontrolle durchgeführt/mögliche Schäden am Waldfonds bewertet hat.
(7) Die Methodik zur Berechnung der Kosten für die Bewachung und forstlichen Mindestdienstleistungen auf FFN-Flächen bis einschließlich 30 ha ist in Anhang Nr. 2 festgelegt.
(8) Die durchschnittlichen Kosten/ha für die Bewachung und forstlichen Mindestdienstleistungen auf den Flächen nach Abs. (6) werden nach der Methodik gemäß Abs. (7) berechnet. Die Vergütung der forstlichen Dienstleistungen trägt der Eigentümer auf Grundlage des vom benannten Forstbezirk erstellten und mitgeteilten Kostenvoranschlags; dessen Wert errechnet sich aus dem Produkt der Fläche und der durchschnittlichen Kosten/ha für die den Geländeformen entsprechenden Flächen gemäß Anhang Nr. 2.
(9) Der Wert des Kostenvoranschlags nach Abs. (8), den der Eigentümer innerhalb von 30 Kalendertagen ab Mitteilung ausdrücklich oder stillschweigend durch Nichtanfechtung anerkennt, ist ein Vollstreckungstitel und Grundlage für die Rechnungsstellung und Einziehung der Vergütung der erbrachten forstlichen Dienstleistungen.
(10) Werden die im Kostenvoranschlag vorgesehenen Beträge vom Eigentümer/Rechtsnachfolger nicht innerhalb der Frist nach Abs. (9) bezahlt, werden sie durch Zwangsvollstreckung eingezogen.
(11) Ein Verstoß gegen das Territorialitätsprinzip nach Art. 30 Abs. (2) wird mit dem Widerruf der dem Forstbezirksleiter vom CNS erteilten Zustimmung geahndet.
(12) Die Bestimmungen der Abs. (1)–(3) gelten entsprechend auch für die in Art. 8 genannten Gemeinschaften ohne gesetzlichen Vertreter, unabhängig von ihrer Fläche.
(13) Die Methodik zur Bestimmung des benannten Forstbezirks und das Verfahren zur Sicherstellung der Bewachung und forstlichen Mindestdienstleistungen auf FFN-Flächen bis einschließlich 30 ha nach Abs. (1) werden durch Erlass des Behördenleiters innerhalb von 120 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt.
(2) Bei der Übernahme der Bewachung von FFN-Flächen mit nicht ermitteltem Eigentümer darf ebenfalls ausschließlich die Forstwache die umfassende Bestandskontrolle durchführen und mögliche Schäden am FFN bewerten;
(3) Bei der Übernahme der Bewachung von FFN-Flächen mit nicht ermitteltem Eigentümer darf ebenfalls ausschließlich die Forstwache die umfassende Bestandskontrolle durchführen und mögliche Schäden am FFN bewerten;
(6) Bei der Übernahme der Bewachung von FFN-Flächen mit nicht ermitteltem Eigentümer darf ebenfalls ausschließlich die Forstwache die umfassende Bestandskontrolle durchführen und mögliche Schäden am FFN bewerten;
Abschnitt 2. Verwaltung der FFN-Flächen im Eigentum des Staates
Art. 32. Verwaltung des FFN im Eigentum des Staates
(1) Der Waldfonds im öffentlichen und privaten Eigentum des Staates wird durch Romsilva verwaltet, die als autonomer Betrieb von nationalem Interesse unter staatlicher Aufsicht durch die Behörde tätig ist.
(2) Innerhalb von höchstens 90 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verabschiedet die Regierung auf Vorschlag der Behörde die Organisations- und Geschäftsordnung von Romsilva, die im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, veröffentlicht wird.
(3) Romsilva darf im von ihr verwalteten FFN im öffentlichen Eigentum des Staates auch zusätzliche Tätigkeiten neben der Verwaltung ausüben.
(4) Romsilva darf von ihr verwaltete FFN-Flächen im öffentlichen Eigentum des Staates auch zur Einrichtung von Wildzuchtanlagen und Jagdkomplexen nutzen.
(5) Die Einnahmen von Romsilva bestehen aus:
a) der Verwertung von FFN-Erzeugnissen und anderen spezifischen Wirtschaftstätigkeiten;
b) der Verwaltung oder Erbringung forstlicher Dienstleistungen für Flächen innerhalb oder außerhalb des FFN, die anderen Eigentümern als dem Staat gehören, sowie der Vermietung von Gütern;
c) Entschädigungen;
d) Spenden nach Maßgabe dieses Gesetzes;
e) der Vergütung von Ökosystemleistungen, die durch die Aufrechterhaltung der Schutzfunktionen der Wälder gewährleistet werden und deren Kosten die direkten oder indirekten Begünstigten dieser Leistungen tragen; die Beträge werden in den Fonds zur Verbesserung forstlich bestimmter Flächen eingezahlt.
f) aus dem Staatshaushalt gewährten Ausgleichszahlungen;
g) Zuweisungen aus dem Staatshaushalt zur Unterstützung der Verwaltung des FFN im öffentlichen Eigentum des Staates, zur Finanzierung der Verwaltung von Naturschutzgebieten gemäß Art. 30 Abs. (2) der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 57/2007 über die Regelung der Naturschutzgebiete und die Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie wildlebender Pflanzen und Tiere, mit Änderungen und Ergänzungen genehmigt durch das Gesetz Nr. 49/2011 in der später geänderten und ergänzten Fassung, und zur Finanzierung der Direktion für Pferdezucht, -nutzung und -zuchtverbesserung gemäß Art. III des Gesetzes Nr. 99/2019 zur Änderung und Ergänzung der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 139/2002 über die Auflösung der Nationalgesellschaft „Rassepferde“ – S.A. und die Übernahme ihres Vermögens durch Romsilva;
h) 20 % der Mieten für die vorübergehende Belegung von FFN-Flächen im öffentlichen Eigentum des Staates;
i) anderen gesetzlich zulässigen Quellen.
(6) FFN-Flächen im Eigentum des Staates werden außerdem verwaltet durch:
a) RAPPS über den eigenen Forstbezirk, ausschließlich für die von ihr verwalteten Flächen;
b) INCDS über eigene Stationen und Versuchsstandorte, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlichen Forstbezirken gleichgestellt sind;
c) staatliche forstliche Bildungseinrichtungen über eigene Versuchs- und Lehrstandorte, ausschließlich für die von ihnen verwalteten Flächen;
(7) Für abgelegene FFN-Flächen im öffentlichen Eigentum des Staates können auch nichtstaatliche Forstbezirke aufgrund eines Vertrags mit Romsilva die Bewachung und Mindestdienstleistungen sicherstellen.
(8) Die Befugnisse von Romsilva zur Verwaltung des Waldfonds im öffentlichen Eigentum des Staates dürfen nicht so ausgeübt werden, dass sie die Befugnisse beeinträchtigen, die Ministerien oder den der Regierung beziehungsweise den Ministerien unterstehenden Fachorganen der zentralen öffentlichen Verwaltung durch das Recht auf Verwaltung als dingliches Recht am öffentlichen Eigentum des Staates gemäß dem Gesetz Nr. 287/2009, neu veröffentlicht und später geändert und ergänzt, und der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 57/2019 über das Verwaltungsgesetzbuch in der später geänderten und ergänzten Fassung übertragen sind.
(4) Wir lehnen die Einrichtung von Wildzuchtanlagen und Jagdkomplexen im FFN ab. Wir wollen die Streichung dieses Artikels und die dringende Schaffung eines Rechtsrahmens, der die unverzügliche Stilllegung bestehender Anlagen und die Wiederherstellung der Freiheit der Tiere ermöglicht.
g) Streichung dieses Unterpunkts.
(7) Flächen im öffentlichen Eigentum des Staates müssen auch dann unmittelbar von Romsilva verwaltet werden, wenn sie abgelegen sind;
Romsilva soll Einnahmen ausschließlich aus der Vergütung erbrachter Fachleistungen und aus anderen Quellen entsprechend ihren Tätigkeitsgegenständen erzielen. Wir wollen die Beendigung der Finanzierung für die Verwaltung von Naturschutzgebieten bei gleichzeitiger Entziehung dieser Aufgabe, die einen Interessenkonflikt darstellt.
Abschnitt 3. Verwaltung/forstliche Dienstleistungen für FFN-Flächen anderer Eigentümer
Art. 33. Verwaltung/forstliche Dienstleistungen für FFN-Flächen im öffentlichen Eigentum der Gebietskörperschaften
(1) FFN-Flächen im öffentlichen Eigentum der Gebietskörperschaften werden verwaltet:
a) durch eigene nichtstaatliche Forstbezirke, die von Gebietskörperschaften mit FFN-Flächen oder ihren Zusammenschlüssen gegründet werden können und als autonome Betriebe von lokalem Interesse tätig sind;
b) auf Grundlage von Verträgen mit staatlichen Forstbezirken oder anderen nichtstaatlichen Forstbezirken, die als autonome Betriebe von lokalem Interesse tätig sind.
(2) Für FFN-Flächen im öffentlichen Eigentum der Gebietskörperschaften können technische forstliche Dienstleistungen erbracht werden durch:
a) nichtstaatliche Forstbezirke, die von Zusammenschlüssen zwischen Gebietskörperschaften und/oder natürlichen und/oder juristischen Personen gegründet werden und als Vereinigungen nach der Regierungsverordnung Nr. 26/2000 über Vereinigungen und Stiftungen, mit Änderungen und Ergänzungen genehmigt durch das Gesetz Nr. 246/2005 in der später geänderten und ergänzten Fassung, oder als Gesellschaften nach dem Gesellschaftsgesetz Nr. 31/1990, neu veröffentlicht und später geändert und ergänzt, tätig sind;
b) andere nichtstaatliche Forstbezirke.
Art. 34. Verwaltung/forstliche Dienstleistungen für FFN-Flächen in privatem Eigentum
(1) Für FFN-Flächen im privaten Eigentum natürlicher und juristischer Personen erfolgen die Verwaltung beziehungsweise forstlichen Dienstleistungen durch nichtstaatliche Forstbezirke: juristische Personen, die als Vereinigungen nach der Regierungsverordnung Nr. 26/2000, mit Änderungen und Ergänzungen genehmigt durch das Gesetz Nr. 246/2005 in der später geänderten und ergänzten Fassung, oder als Gesellschaften nach dem Gesetz Nr. 31/1990, neu veröffentlicht und später geändert und ergänzt, tätig sind; alternativ erfolgt dies vertraglich durch andere Forstbezirke.
(2) Das INCDS darf für die Flächen nach Abs. (1) nur Bewachung und forstliche Mindestdienstleistungen sicherstellen.
(3) Die nichtstaatlichen Forstbezirke nach Abs. (1) können von einem oder mehreren Eigentümern oder von einer oder mehreren Eigentümervereinigungen von FFN-Flächen gegründet werden.
Abschnitt 4. Forstliche Dienstleistungen für Waldvegetation außerhalb des FFN
Art. 35. Forstliche Dienstleistungen für Waldvegetation außerhalb des FFN
(1) Die Bewertung des zur Vermarktung bestimmten Holzes aus Waldvegetation außerhalb des FFN und die Ausstellung der Dokumente zum Verkehr von Holzmaterialien erfolgen vertraglich durch Forstbezirke oder durch bei der Gebietskörperschaft beschäftigtes, vom CNS zertifiziertes Forstpersonal.
(2) Zur Bewirtschaftung von Waldvegetation außerhalb des FFN kann der Eigentümer die Erbringung technischer forstlicher Dienstleistungen nach Art. 28 Abs. (1) Buchst. b)–e) vertraglich durch Forstbezirke oder durch bei der Gebietskörperschaft beschäftigtes, vom CNS zertifiziertes Forstpersonal beantragen.
(3) Stationen, Versuchsstandorte und Lehrstandorte sind von der Erbringung der technischen forstlichen Dienstleistungen nach Abs. (2) ausgenommen.
Art. 35. Forstliche Dienstleistungen für Waldvegetation außerhalb des FFN
(1) Die Bewertung des zur Vermarktung bestimmten Holzes aus Waldvegetation außerhalb des FFN und die Ausstellung der Dokumente zum Verkehr von Holzmaterialien erfolgen vertraglich durch Forstbezirke oder durch bei der Gebietskörperschaft beschäftigtes, vom CNS zertifiziertes Forstpersonal.
(2) Zur Bewirtschaftung von Waldvegetation außerhalb des FFN kann der Eigentümer die Erbringung technischer forstlicher Dienstleistungen nach Art. 28 Abs. (1) Buchst. b)–e) vertraglich durch Forstbezirke oder durch bei der Gebietskörperschaft beschäftigtes, vom CNS zertifiziertes Forstpersonal beantragen.
(3) Stationen, Versuchsstandorte und Lehrstandorte sind von der Erbringung der technischen forstlichen Dienstleistungen nach Abs. (2) ausgenommen.
Kapitel III. Unversehrtheit des FFN
Abschnitt 1. Integriertes Kataster- und Grundbuchsystem
Art. 36. Eintragung der Waldflächen des FFN im öffentlichen Eigentum des Staates in das integrierte Kataster- und Grundbuchsystem
(1) Das öffentliche und private Eigentumsrecht des Staates an FFN-Grundstücken wird auf Antrag der in Art. 12 Abs. (1) genannten Verwalter der Flächen im öffentlichen Eigentum des Staates anhand der Eigentumsurkunden und Katasterunterlagen in das integrierte Kataster- und Grundbuchsystem eingetragen.
(2) Abweichend von Abs. (1) wird bei fehlenden Eigentumsurkunden das Eigentum des Staates an FFN-Flächen in seinem öffentlichen und privaten Eigentum durch die geltenden Forsteinrichtungspläne nachgewiesen.
(3) Die vorläufige Eintragung der Flächen nach Abs. (2) erfolgt nach dem durch Erlass des Präsidenten der Nationalen Agentur für Kataster und Immobilienpublizität festgelegten Verfahren. Die Koordinaten der Grenzpunkte dieser Grundstücke werden im stereografischen System 1970 durch Vektorisierung auf Ebene der Gebietskörperschaft bestimmt.
(4) Die Bestätigung der vorläufigen Eintragung in den Fällen nach Abs. (3) erfolgt anhand des aktualisierten gültigen Forsteinrichtungsplans des FFN im öffentlichen Eigentum des Staates, der Fläche und Identität des Grundstücks in den Katasterunterlagen mit dem im aktualisierten Forsteinrichtungsplan ausgewiesenen Grundstück bestätigt.
(2) Für den FFN im Eigentum des Staates ist der geltende Forsteinrichtungsplan der Eigentumsnachweis; die Grenzen (Eigentumsgrenzen) sind diejenigen in den am 01. Januar 1990 gültigen Forsteinrichtungsplänen;
Abschnitt 2. Belegungen von FFN-Flächen. Vorübergehende Belegung von FFN-Flächen
Art. 37. Belegungen
(1) Belegungen und Rechtsstreitigkeiten über in Forsteinrichtungsplänen verzeichnete Waldflächen werden einvernehmlich oder gerichtlich beigelegt. Innerhalb von höchstens 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen die Verwalter von FFN-Flächen im öffentlichen Eigentum gerichtliche Verfahren zur Klärung der Belegungen einleiten.
(2) Die Verwalter von FFN-Flächen im öffentlichen Eigentum sind für die gerichtlichen Schritte nach Abs. (1) von Gerichtsgebühren befreit.
(1) Die Verwalter des FFN müssen gerichtliche Verfahren zur Klärung der Belegungen innerhalb von 6 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes einleiten;
Art. 38. Vorübergehende Belegung von FFN-Flächen
(1) Die vorübergehende Belegung von FFN-Flächen ist nur für einen bestimmten Zeitraum zu folgenden Zwecken zulässig:
a) Errichtung/Erweiterung/Modernisierung/Stilllegung der in Art. 40 Abs. (1) Buchst. a) genannten, als gemeinnützig von nationalem, kreisweitem oder lokalem Interesse erklärten Anlagen/Bauwerke für Verkehrsinfrastrukturprojekte, Versorgungsanlagen, Wasser- und Abwasserquellen und -netze einschließlich Mineralwasser, Energiequellen und -netze aus konventionellen oder erneuerbaren Ressourcen, Kommunikationsnetze und -systeme oder Erdgasnetze;
b) Erkundung folgender Bodenschätze: Kohle, nutzbare Gesteine, mineralische Zuschlagstoffe und Erze; Erkundung, Förderung und Transport von Erdöl- und Erdgasressourcen sowie Errichtung, Reparatur, Wartung und Stilllegung von Transport- oder Verteilnetzen für Erdöl, Erdgas oder Strom.
c) Errichtung/Erweiterung/Modernisierung/Stilllegung von Wasser- und Abwasserquellen und -netzen einschließlich Mineralwasser, Energiequellen und -netzen aus konventionellen oder erneuerbaren Ressourcen, Kommunikationsnetzen und -systemen, Freizeitparks, Themen- und/oder Bildungsparks.
(2) Zur Errichtung der in Art. 41 genannten Anlagen und Bauwerke erfolgt die vorübergehende Belegung von FFN-Flächen gegen Vorauszahlung der finanziellen Verpflichtungen nach Art. 46 durch den Begünstigten der Genehmigung zur vorübergehenden Belegung von FFN-Flächen.
(3) Je nach Dauer der Anlage/des Bauwerks kann die Belegung nach Abs. (1) für höchstens 10 Jahre genehmigt werden, mit der Möglichkeit aufeinanderfolgender Verlängerungen um jeweils höchstens 10 Jahre.
(4) Abweichend von Abs. (3) wird die vorübergehende Belegung von FFN-Flächen für die gesamte Bau- und Bestandsdauer der Anlagen/Bauwerke von nationalem, kreisweitem oder lokalem Interesse nach Abs. (1) Buchst. a) und der Transport- und Verteilanlagen/-bauwerke für Erdöl, Erdgas und Strom nach Abs. (1) Buchst. b) im FFN genehmigt, sofern folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:
a) Die Bau- und Bestandsdauer der Anlagen überschreitet 10 Jahre;
b) die Rückführung der Flächen in die forstliche Nutzung ist nicht ohne Einschränkungen möglich;
c) bei Transport- und Verteilanlagen/-bauwerken für Erdöl und Erdgas sowie Strom entspricht die Bau-/Bestandsdauer der Anlage der im Konzessionsvertrag/der Konzessionsgenehmigung für die Lagerstätte angegebenen Dauer.
(5) Die Miete für jedes Jahr ist bis zum 31. Januar des Jahres zu zahlen, für das sie geschuldet wird; sie wird nach der Methodik gemäß Art. 49 berechnet.
(6) Werden für die Baustelleneinrichtung zur Errichtung der Anlagen nach Art. 40 und 41 Abs. (1) Buchst. a)–c) weitere Flächen neben denjenigen benötigt, für die eine Genehmigung zur dauerhaften Herausnahme aus dem FFN vorliegt, dürfen diese nach Maßgabe dieses Gesetzes während der Durchführung der Investition/Errichtung der Anlage/des Bauwerks vorübergehend belegt werden, gegen Vorauszahlung der finanziellen Verpflichtungen nach Art. 46.
(7) Der genehmigte Zeitraum zur vorübergehenden Belegung von FFN-Flächen der Nutzungsart Wald oder der Verjüngungsklasse umfasst auch den Zeitraum für die Arbeiten, die erforderlich sind, um die Flächen wieder in einen aufforstungsfähigen Zustand zu versetzen.
(8) Gehört die vorübergehend belegte Fläche anderen forstlichen Nutzungsarten als den in Abs. (7) genannten an, muss der Begünstigte sie unter den im Genehmigungsakt nach Art. 44 Abs. (1) festgelegten Bedingungen zurückgeben.
(9) Eine vorübergehend belegte Fläche kann mit einer anderen als der ursprünglichen Nutzungsart zurückgenommen werden, sofern diese im genehmigenden Verwaltungsakt angegeben ist und eine Gebühr entrichtet wird, die der Gebühr für die dauerhafte Herausnahme von Flächen aus dem FFN mit Ausgleich nach Art. 41 entspricht.
(10) Erfüllt die Fläche am Ende des genehmigten Zeitraums der vorübergehenden Belegung die Voraussetzungen nach Abs. (7)–(9) nicht, werden die hinterlegte Sicherheit und die zugehörigen Bankzinsen im Fonds zur Verbesserung forstlich bestimmter Flächen einbehalten.
(11) Die hinterlegte Sicherheit und die zugehörigen Bankzinsen nach Abs. (10) werden dem Forstbezirk, der die Verwaltung und/oder forstlichen Dienstleistungen sicherstellt, auf dessen Antrag in den Walderhaltungs- und -verjüngungsfonds übertragen. Sie dienen den Arbeiten, die erforderlich sind, um die Fläche in den im Genehmigungsakt festgelegten Zustand zu versetzen, entsprechend dem vom Forstbezirk erstellten und von der örtlich zuständigen Forstwache gebilligten Kostenvoranschlag.
(3) Die Dauer der vorübergehenden Belegung des FFN darf einschließlich Verlängerungen 10 Jahre nicht überschreiten;
Abschnitt 3. Herausnahme von Flächen aus dem FFN und Aufnahme von Flächen in den FFN
Art. 39. Verringerung der Fläche des FFN
(1) Die Verringerung der FFN-Fläche ist verboten, ausgenommen die Fälle nach Art. 40, in denen eine dauerhafte Herausnahme ohne Flächenausgleich zulässig ist. Jede entgegenstehende Handlung ist kraft Gesetzes nichtig.
(2) Folgende in Forsteinrichtungsplänen eingetragene Flächenverringerungen und Standortänderungen gelten nicht als Verringerung der FFN-Fläche:
a) infolge der Aktualisierung von Flächenveränderungen anhand rechtmäßig ausgestellter Dokumente;
b) infolge der Berichtigung von Grundstücksgrenzen entsprechend den vom Verwalter/Eigentümer vor Ort markierten Grenzen;
c) infolge der Korrektur von Wasserläufen;
d) infolge einer genaueren Flächenbestimmung;
e) infolge der Berichtigung irrtümlich als FFN-Flächen eingestufter Standorte und Flächen, für die der Eigentümer/Verwalter rechtmäßige Unterlagen oder durch Messungen belegte Nachweise besitzt, mit entsprechender Eintragung im Forsteinrichtungsplan.
(3) Die dauerhafte Herausnahme von Flächen aus dem FFN ist nur zur Errichtung der Anlagen nach Art. 40 und 41 zulässig. Jede entgegenstehende Handlung ist absolut nichtig.
(1) Die tatsächliche und/oder buchmäßige Verringerung der FFN-Fläche ist verboten;
(2), b) Eine Anpassung (-) der feststehenden FFN-Grenzen (01. Januar 1990) ist verboten;
Art. 40. Dauerhafte Herausnahme aus dem FFN ohne Ausgleich
(1) Abweichend von Art. 39 ist die Verringerung der FFN-Fläche durch dauerhafte Herausnahme von Flächen zulässig, die benötigt werden:
a) zur Errichtung/Erweiterung von Anlagen/Bauwerken, die nach Maßgabe des Gesetzes als gemeinnützig von nationalem, kreisweitem oder lokalem Interesse erklärt wurden, auf Antrag des Begünstigten/Enteignungsträgers/Vertreters des Enteignungsträgers;
b) zur Ansiedlung/Erweiterung von Bestandteilen des nationalen meteorologischen Überwachungsnetzes sowie zur Ansiedlung/Erweiterung spezieller Telekommunikationsinfrastruktur auf Antrag der Nationalen Meteorologieverwaltung beziehungsweise des Dienstes für besondere Telekommunikation;
c) zur Ansiedlung beziehungsweise für Flächen mit Produktions- und/oder Dienstleistungskapazitäten für die Verteidigung von strategischer Bedeutung für die nationale Sicherheit auf Antrag der begünstigten Stelle;
d) zur Errichtung von Anlagen des integrierten Systems zur Sicherung der Staatsgrenze sowie für Investitions-, Modernisierungs- und Erweiterungsarbeiten an Anlagen im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf Antrag des Innenministeriums;
e) für Investitions-, Modernisierungs- und Erweiterungsarbeiten an militärischen Anlagen der Landesverteidigung auf Antrag des zuständigen Ministeriums;
f) für als von nationalem Interesse und gemeinnützig erklärte Bergbauarbeiten zum Abbau von Braunkohlelagerstätten auf Waldflächen, die ein vollständig oder mehrheitlich staatlicher Wirtschaftsteilnehmer unter den Voraussetzungen des Art. 6 Buchst. a) des Bergbaugesetzes Nr. 85/2003 in der später geänderten und ergänzten Fassung erworben hat und die nicht zum Enteignungskorridor eines als von nationalem Interesse und gemeinnützig erklärten Bergbauvorhabens zum Abbau von Braunkohlelagerstätten gehören, jedoch am Standort des betreffenden Vorhabens liegen und für dessen Bergbauarbeiten benötigt werden. In diesem Fall ist der Begünstigte der Herausnahme aus dem FFN der vollständig oder mehrheitlich staatliche Wirtschaftsteilnehmer. Die dauerhafte Herausnahme der für die Bergbauarbeiten zum Abbau von Braunkohlelagerstätten erforderlichen Flächen wird durch Regierungsbeschluss genehmigt;
g) für Flächen mit Erdgasförderanlagen im Rahmen von Erdgasfördervorhaben von nationalem Interesse auf Antrag der begünstigten Stelle;
h) für archäologische UNESCO-Welterbestätten auf Antrag der zentralen öffentlichen Kulturbehörde.
(2) Die dauerhafte Herausnahme der in Abs. (1) genannten Flächen im öffentlichen Eigentum aus dem FFN erfolgt ohne Ausgleich durch andere Flächen und ohne Zahlung der Gebühr für die dauerhafte Herausnahme von Flächen aus dem FFN sowie der anderen finanziellen Verpflichtungen nach Art. 45.
(3) Die dauerhafte Herausnahme aus dem FFN ohne Ausgleich zugunsten der in Abs. (1) Buchst. f) genannten, wirtschaftlich tätigen Personen erfolgt unter Einhaltung der europäischen und nationalen Vorschriften für staatliche Beihilfen.
Art. 40. Unabhängig von der Eigentumsart und der herausgenommenen Fläche erfolgt die dauerhafte Herausnahme von Flächen aus dem FFN mit Ausgleich, ausgenommen archäologische UNESCO-Stätten auf Antrag des Kulturministeriums sowie die Errichtung von Anlagen des integrierten Systems zur Sicherung der Staatsgrenze.
Art. 40 (1), (2), (4) und (5) Die dauerhafte Herausnahme aus dem FFN mit Ausgleich darf nur zum Abbau von Bodenschätzen, für Wohn- und Ferienhäuser sowie für touristische, sportliche, medizinische und Denkmalanlagen erfolgen, sofern Begünstigter und Antragsteller identisch sind und Gebäude und Grundstück derselben Person gehören.
Art. 41. Dauerhafte Herausnahme aus dem FFN mit Ausgleich
(1) Abweichend von Art. 39 dürfen ausschließlich Flächen dauerhaft aus dem FFN herausgenommen werden, die zur Errichtung oder Erweiterung folgender Arten von Bauwerken und Anlagen benötigt werden, sofern sie durch andere Flächen ausgeglichen und die Beträge nach Art. 45 Abs. (1) Buchst. a), c)–e) im Voraus gezahlt werden, ohne Verringerung der Grundstücksfläche:
a) Abbau der Bodenschätze nach Art. 2 Abs. (1) des Gesetzes Nr. 85/2003 in der später geänderten und ergänzten Fassung. Begünstigter der dauerhaften Herausnahme von Flächen aus dem FFN, auch der FFN-Flächen nach Abs. (4), ist der Inhaber einer Genehmigung/Lizenz zum Bodenschatzabbau oder der Eigentümer aufgrund eines Kooperationsvertrags mit dem Inhaber der Genehmigung/Lizenz für den Abbau der Bodenschätze auf dem betreffenden Grundstück;
b) touristische und Freizeitanlagen einschließlich Beherbergungsbetrieben, Kultstätten, Sport- und medizinische Anlagen sowie soziale Einrichtungen, die ausschließlich von Sozialdienstleistern errichtet werden; im Verwaltungsgebiet der wirtschaftlichen Interessenzonen des Biosphärenreservats „Donaudelta“ dürfen Anlegepontons für touristische und Freizeitboote sowie für die Versorgung mit Lebensmitteln und Treibstoff errichtet werden. Begünstigter der dauerhaften Herausnahme von Flächen aus dem FFN ist die antragstellende natürliche oder juristische Person, die die Anlage errichtet. Die dauerhafte Herausnahme von Flächen aus dem FFN zur Errichtung solcher Anlagen außerhalb des Siedlungsbereichs darf nur auf Grundlage einer Stellungnahme des leitenden Kreisarchitekten genehmigt werden.
c) Wohn- oder Ferienhäuser ausschließlich auf FFN-Flächen in privatem Eigentum; Begünstigter der dauerhaften Herausnahme von Flächen aus dem FFN ist der Grundstückseigentümer.
d) von Romsilva verkaufte Anlagen, deren zugehörige Flächen konzessioniert sind, sowie vor 1990 im FFN errichtete Anlagen; Begünstigter der dauerhaften Herausnahme von Flächen aus dem FFN ist der Eigentümer der von Romsilva verkauften oder der vor 1990 im FFN errichteten Anlage.
e) historische Denkmäler, integrierte Abfallwirtschaftszentren sowie wasserbauliche und Aquakulturarbeiten und/oder -bauten. Begünstigter der dauerhaften Herausnahme von Flächen aus dem FFN ist die antragstellende natürliche oder juristische Person, die die Anlage errichtet.
(2) Die Errichtung der in Abs. (1) Buchst. c) genannten Anlagen erfolgt unter folgenden gemeinsam zu erfüllenden Voraussetzungen:
a) Das Gebäude und das Grundstück, auf dem es errichtet wird, gehören derselben Person;
b) bei Flächen der Nutzungsarten Wald und zur Aufforstung bestimmte Flächen beträgt die höchstens dauerhaft aus dem FFN herausnehmbare Fläche einschließlich Gebäude, Zufahrt und Einfriedung 500 m² bei Waldbesitz über 5 ha und 1 % der Eigentumsfläche, jedoch höchstens 300 m², bei Waldbesitz unter 5 ha.
(3) Der Ausgleich nach Abs. (1) erfolgt durch ein Grundstück, das folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt:
a) Seine Fläche beträgt mindestens das 3-Fache der aus dem FFN herauszunehmenden Fläche;
b) der Wert des Ausgleichsgrundstücks beträgt das 5-Fache des Werts des aus dem FFN herauszunehmenden Grundstücks.
(4) Die dauerhafte Herausnahme von FFN-Flächen gemeinschaftlicher Eigentumsformen nach Art. 26 Abs. (1) des Gesetzes Nr. 1/2000 zur Wiederherstellung des Eigentumsrechts an landwirtschaftlichen und Waldflächen, beantragt nach dem Bodengesetz Nr. 18/1991 und dem Gesetz Nr. 167/1997 in der später geänderten und ergänzten Fassung, ist zur Ansiedlung/Erweiterung/Modernisierung der Anlagen und Bauwerke nach Abs. (1) und Art. 40 zulässig; die als Ausgleich angebotenen Flächen gehen in das Eigentum der Gemeinschaften über und ergänzen die Rechte der Mitglieder entsprechend ihren Anteilen.
(5) Abweichend von Abs. (3) kann der Begünstigte einer dauerhaften Herausnahme bei Flächen unter 50 m² darauf verzichten, Ausgleichsflächen anzubieten. In diesem Fall muss er vor der Genehmigung einen Betrag in Höhe des 5-Fachen des Werts der herauszunehmenden Fläche zahlen, der in den Fonds zur Verbesserung forstlich bestimmter Flächen eingezahlt wird; die Kosten für die Begründung und Pflege der Waldvegetation bis zum Bestandesschluss sind dann nicht zu zahlen.
(6) Der Prozentsatz nach Anhang Nr. 2 des Bodengesetzes Nr. 18/1991, neu veröffentlicht und später geändert und ergänzt, beträgt 100 und wird bei der Berechnung der finanziellen Verpflichtungen nach Art. 45 und 47 bei dauerhafter Herausnahme von FFN-Flächen mit Ausgleich sowie bei Änderungen der Nutzungsart angewandt.
(7) Die Ausgleichsflächen nach Abs. (1) müssen ausschließlich außerhalb des FFN liegen, jedoch an diesen angrenzen und aufforstungsfähig sein. Beträgt die Mindestfläche eines Ausgleichsgrundstücks mehr als 10 ha, muss es nicht an den FFN angrenzen, jedoch zusammenhängend sein. Ein Ausgleich durch geschädigte Flächen, forstlich unproduktive Flächen oder Flächen in Steppen-, alpinen und subalpinen Zonen ist nicht zulässig.
(8) Die Flächen nach Abs. (7) sind forstlich bestimmte Flächen und werden in den FFN aufgenommen.
(9) In Kreisen, in denen die FFN-Flächen weniger als 30 % der Kreisfläche ausmachen, erfolgt der Ausgleich ausschließlich durch Flächen desselben Kreises.
(10) Einrichtungen zur Schaffung von Parkwäldern sind nur zulässig, wenn ihre Errichtung keine Baumfällungen oder Rodungen erfordert; sie sind nicht Gegenstand einer dauerhaften Herausnahme aus dem FFN oder einer vorübergehenden Belegung.
(11) Die Genehmigung von Bauten außerhalb des FFN in weniger als 50 m Entfernung vom Waldrand, ausgenommen Anlagen von nationalem, kreisweitem oder lokalem Interesse, erfolgt mit Zustimmung der örtlich zuständigen Forstwache.
Art. 41. (2) b) Beibehaltung der geltenden gesetzlichen Begrenzungen der höchstens dauerhaft aus dem FFN herausnehmbaren Flächen, nämlich: höchstens 250 m² bei Eigentumsflächen über 5 ha beziehungsweise höchstens 200 m² bei Eigentumsflächen unter 5 ha. Die Voraussetzung gilt für sämtliche Nutzungsarten;
Art. 41 (2) + Für diese Einrichtungen werden ökologische Materialien und Farben verwendet, die sich in die Landschaft einfügen;
Art. 41. (3), (7) Das Ausgleichsgrundstück muss außerhalb des FFN liegen, jedoch zwingend eine gemeinsame Grenze mit diesem haben, mindestens 5-mal so groß und 6-mal so wertvoll wie die aus dem FFN herausgenommene Fläche sein;
Art. 41. + Die Herausnahme aus dem FFN innerhalb von Naturschutzgebieten des Netzes Natura 2000 ist verboten;
Art. 41. + Die Forstwache darf Bauten außerhalb des FFN in weniger als 50 m Entfernung vom Waldrand nicht zustimmend beurteilen, wenn ihre Errichtung die Verbindungskorridore zwischen verschiedenen ökologischen Gebieten blockiert und dadurch einen Effekt des „Einfangens“ des Waldmassivs und der Tierwelt erzeugt;
Art. 41. + Wenn die geografische Lage dies erfordert, werden das Verfahren zur Herausnahme aus dem FFN und das Vorhaben zur Errichtung der Anlage am Standort dem SEA-Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen;
Art. 42. Eigentum und Zweckbestimmung der aus dem FFN herausgenommenen Flächen
(1) Dauerhaft aus dem FFN herausgenommene Flächen gehen bei der Übergabe/Übernahme unter den Voraussetzungen des Art. 45 Abs. (3) in das Eigentum des Begünstigten der Herausnahme über und erhalten die von diesem beantragte und genehmigte Zweckbestimmung.
(2) Von Art. 40 ausgenommen sind Flächen innerhalb des Schutzstreifens der Staatsgrenze, die zum öffentlichen Vermögen gehören und ihrer Natur nach dem Schutz und der Instandhaltung der Grenzlinie dienen.
(3) Eine Änderung der Zweckbestimmung der auf einer dauerhaft aus dem FFN herausgenommenen Fläche errichteten Anlage vor Ablauf von 5 Jahren ab ihrer endgültigen Abnahme ist verboten. Die Feststellung einer solchen Zweckänderung obliegt der örtlich zuständigen Forstwache. Bei einer Zweckänderung der auf einer dauerhaft aus dem FFN herausgenommenen Fläche errichteten Anlage vor Ablauf von 5 Jahren leitet die örtlich zuständige Forstwache die rechtlichen Schritte zur Aufhebung des Genehmigungsakts für die nach Art. 44 Abs. (1) genehmigte dauerhafte Herausnahme ein und zur Verpflichtung des Begünstigten, die dauerhaft aus dem Waldfonds herausgenommene Fläche auf eigene Kosten in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.
Art. 42. (3) Absolutes Verbot einer Änderung der Zweckbestimmung der auf einer dauerhaft aus dem FFN herausgenommenen Fläche errichteten Anlage;
Art. 43. Voraussetzungen für die Aufnahme anders bestimmter Flächen in den FFN
(1) Eigentümer der Flächen nach Art. 3 Abs. (1) können deren Umwidmung in forstlich bestimmte Flächen beantragen.
(2) Die Zweckänderung der Flächen nach Art. 4 Abs. (1) sowie anderer Flächen, für deren Aufnahme in den FFN sich der Eigentümer entschieden hat, wird durch Erlass des Behördenleiters genehmigt; dabei wird ein Forsteinrichtungsplan erstellt oder die Fläche in einen bestehenden Forsteinrichtungsplan aufgenommen.
Abschnitt 4. Genehmigung dauerhafter Herausnahmen aus dem FFN und vorübergehender Belegungen von FFN-Flächen sowie daraus entstehende Verpflichtungen
Art. 44. Genehmigung dauerhafter Herausnahmen aus dem FFN und vorübergehender Belegungen von FFN-Flächen
(1) Anträge auf vorübergehende Belegung von FFN-Flächen oder dauerhafte Herausnahme unter den Voraussetzungen der Art. 38, 40 und 41 werden mit Zustimmung des Eigentümers und befürwortender Stellungnahme des Forstbezirks, der die Verwaltung und/oder forstlichen Dienstleistungen sicherstellt, bei privatem Eigentum und öffentlichem Eigentum der Gebietskörperschaften, beziehungsweise mit Stellungnahme von Romsilva, des INCDS, der staatlichen forstlichen Bildungseinrichtungen oder des von RAPPS gegründeten Forstbezirks bei FFN-Flächen im öffentlichen Eigentum des Staates, je nach Fall genehmigt durch:
a) den Leiter der örtlich zuständigen Forstwache für Flächen bis einschließlich 1 ha;
b) den Behördenleiter mit Stellungnahme der örtlich zuständigen Forstwache für Flächen von 1 ha bis einschließlich 10 ha;
c) die Regierung auf Vorschlag der Behörde mit Stellungnahme der örtlich zuständigen Forstwache für Flächen über 10 ha, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Zustimmung des Eigentümers von FFN-Flächen in privatem Eigentum nach Abs. (1) erfolgt in Form einer privatschriftlichen Urkunde für die vorübergehende Belegung von FFN-Waldflächen zur Errichtung/Erweiterung/Modernisierung/Stilllegung der Anlagen/Bauwerke nach Art. 38 Abs. (1) Buchst. a), der Quellen/Netze/Systeme/Parks nach Art. 38 Abs. (1) Buchst. c) sowie der gemeinnützigen Anlagen/Bauwerke von nationalem, kreisweitem oder lokalem Interesse zum Transport und zur Verteilung von Erdöl, Erdgas und Strom nach Art. 40 Abs. (1) Buchst. a). Der Projektinitiator reicht bei der für die Stellungnahme/Genehmigung zur vorübergehenden Belegung zuständigen Einrichtung eine von ihm als originalgetreu bestätigte Kopie ein.
(3) Abweichend von Abs. (1) erfolgt die vorübergehende Belegung von FFN-Flächen ohne Zustimmung des Eigentümers, wenn kein gültiger Eigentumstitel vorgelegt wird oder die Eigentümer unbekannt sind, sowie bei nicht eröffneten Nachlässen oder unbekannten Rechtsnachfolgern. Die Zustimmung des Eigentümers wird in diesem Fall durch eine eigenverantwortliche Erklärung des Projektinitiators ersetzt, die die Unmöglichkeit beschreibt, die Zustimmung der Eigentümer einzuholen.
(4) Im Fall nach Abs. (3) werden die für die vorübergehende Belegung geschuldeten Beträge einschließlich des Werts des vermarkteten Holzes als Entschädigung auf einem auf den Namen des Projektinitiators eröffneten Bankkonto hinterlegt und später auf dessen Anordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes an Personen ausgezahlt, die ihr Eigentum nachweisen.
(5) Im Fall nach Art. 38 Abs. (1) Buchst. b) erfolgt die Zustimmung des Eigentümers von FFN-Flächen in privatem Eigentum in öffentlich beurkundeter Form.
(6) Die vorübergehende Belegung von FFN-Flächen für dringliche Eingriffe zur Sicherung der Straßen- und Eisenbahninfrastruktur, zur Behebung von Störungen oder Schäden an Telekommunikationsnetzen, Stromtransport- oder -verteilnetzen, Wasser-, Abwasser- und Gasleitungen sowie ähnlichen Anlagen genehmigt der Leiter der örtlich zuständigen Forstwache auf Antrag der Regierung/zuständigen Behörde/des Infrastrukturverwalters/Transport- oder Verteilnetzbetreibers, je nach Fall für höchstens 90 Tage, ohne dass eine Sicherheitsleistung für die vorübergehende Belegung von FFN-Flächen erforderlich ist.
(7) Im Fall nach Abs. (6) muss der Begünstigte der vorübergehenden Belegung von FFN-Flächen die entstandenen Schäden, den entgangenen Baumzuwachs sowie die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Arbeiten vergüten. Maßgeblich ist ein Kostenvoranschlag des Forstbezirks, der die Verwaltung und/oder forstlichen Dienstleistungen sicherstellt, gebilligt vom Leiter der örtlich zuständigen Forstwache; der Kostenvoranschlag ist ein Vollstreckungstitel.
(8) Die Vergütung nach Abs. (7) wird innerhalb von 30 Tagen nach der an den Begünstigten gerichteten Mitteilung des im selben Absatz genannten Kostenvoranschlags gezahlt.
Art. 44. (1) a), b), c) – Nach Einholung der erforderlichen Zustimmungen und Stellungnahmen werden die Genehmigungszuständigkeiten für Herausnahmen aus dem FFN wie folgt aufgeteilt: 1. Leiter der örtlich zuständigen Forstwache für Flächen bis einschließlich 250 m²/Eigentümer/Waldkomplex/10 Jahre;
2. Behördenleiter mit Stellungnahme der örtlich zuständigen Forstwache für Flächen von 250 m² bis einschließlich 10 ha/Eigentümer/Waldkomplex/10 Jahre;
3. Regierung auf Vorschlag der Behörde mit Stellungnahme der örtlich zuständigen Forstwache für Flächen über 10 ha sowie für andere gesetzlich vorgesehene Fälle.
Art. 45. Finanzielle Verpflichtungen für dauerhaft aus dem FFN herausgenommene Flächen
(1) Für Flächen, die in den Fällen nach Art. 41 dauerhaft aus dem FFN herausgenommen werden, bestehen folgende finanzielle Verpflichtungen:
a) die Gebühr für die dauerhafte Herausnahme von Flächen aus dem FFN, die vor Erteilung der Genehmigung zu zahlen und in den der Behörde zur Verfügung stehenden Fonds zur Verbesserung forstlich bestimmter Flächen einzuzahlen ist;
b) der Gegenwert der dauerhaft aus dem FFN herausgenommenen Fläche, der bei Flächen in privatem Eigentum dem Grundstückseigentümer gezahlt wird. Bei Flächen im öffentlichen Eigentum des Staates/der Gebietskörperschaften wird der Betrag nach Art. 41 Abs. (5) in den Fonds zur Verbesserung forstlich bestimmter Flächen eingezahlt; bei dauerhafter Herausnahme mit Ausgleich wird der Gegenwert der dauerhaft aus dem FFN herausgenommenen Fläche nicht gezahlt;
c) der Gegenwert des Zuwachsverlusts durch Holzeinschlag vor Erreichen der technischen Hiebsreife, der bei Flächen in privatem Eigentum oder öffentlichem Eigentum der Gebietskörperschaften dem Grundstückseigentümer und bei Flächen im öffentlichen Eigentum des Staates dem Verwalter der staatlichen öffentlichen Wälder gezahlt und als Einnahme des Walderhaltungs- und -verjüngungsfonds verbucht wird;
d) der Gegenwert stillgelegter Anlagen; bei Wäldern im öffentlichen Eigentum des Staates wird er dem Verwalter und bei anderen Eigentumsformen dem Eigentümer gezahlt;
e) die Kosten für die Begründung der Waldvegetation und ihre Pflege bis zum Bestandesschluss ausschließlich in den Fällen nach Art. 41 Abs. (1); die Beträge werden in den Walderhaltungs- und -verjüngungsfonds eingezahlt. Die Verpflichtung zur Begründung der Waldvegetation und ihrer Pflege bis zum Bestandesschluss in Eigenregie oder durch Dienstleister obliegt dem Forstbezirk, der die Verwaltung oder forstlichen Dienstleistungen sicherstellt.
(2) Die finanziellen Verpflichtungen nach Abs. (1) Buchst. b)–e) sind vor der Übergabe/Übernahme der Fläche zu erfüllen, für die eine Genehmigung zur dauerhaften Herausnahme aus dem FFN erteilt wurde.
(3) Die Übergabe/Übernahme einer Fläche mit Genehmigung zur dauerhaften Herausnahme aus dem FFN erfolgt anhand eines Protokolls zwischen dem Begünstigten der dauerhaften Herausnahme und dem Forstbezirk, der die Verwaltung/forstlichen Dienstleistungen sicherstellt, in Anwesenheit des Vertreters der örtlich zuständigen Forstwache. Sie darf erst nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen nach Abs. (1) Buchst. b)–e), je nach Fall, und innerhalb von höchstens 180 Tagen ab Genehmigung der dauerhaften Herausnahme erfolgen.
(4) Wird die Fläche mit Genehmigung zur dauerhaften Herausnahme aus dem FFN nicht innerhalb der Frist nach Abs. (3) übernommen, führt dies nach Maßgabe des Gesetzes zum Widerruf beziehungsweise zur Aufhebung des Verwaltungsakts zur Genehmigung ihrer dauerhaften Herausnahme aus dem FFN. Die Feststellung trifft die örtlich zuständige Forstwache.
(5) Bei Flächen im öffentlichen Eigentum erfolgt die dauerhafte Herausnahme aus dem FFN zur Errichtung der Anlagen nach Art. 40 Abs. (1) ohne Zahlung der finanziellen Verpflichtungen nach Abs. (1).
Art. 45. (1) + Eine Wiedergutmachungsgebühr für die Wiederherstellung und Erhaltung der betroffenen Arten und Lebensräume wird in die Methodik nach Art. 49 aufgenommen;
Art. 45. (5) Sämtliche finanziellen Verpflichtungen nach Art. 45. (1) und 46. (1) für vorübergehend belegte oder dauerhaft aus dem FFN herausgenommene Flächen sind von allen Begünstigten ausnahmslos vollständig vor der tatsächlichen Übergabe zu bezahlen;
Art. 46. Finanzielle Verpflichtungen für vorübergehend belegte FFN-Flächen
(1) Für vorübergehend belegte FFN-Flächen, die zur Errichtung der Anlagen nach Art. 38 Abs. (1) Buchst. b) und c) benötigt werden, bestehen folgende finanzielle Verpflichtungen:
a) die Sicherheit in Höhe der Gebühr für die dauerhafte Herausnahme von Flächen aus dem FFN mit Ausgleich, die vor Erteilung der Genehmigung zu zahlen und in den der Behörde zur Verfügung stehenden Fonds zur Verbesserung forstlich bestimmter Flächen einzuzahlen ist;
b) die Miete, die bei Flächen in privatem Eigentum und öffentlichem Eigentum der Gebietskörperschaften dem Eigentümer gezahlt wird; bei Flächen im öffentlichen Eigentum des Staates werden 30 % der Miete in den Walderhaltungs- und -verjüngungsfonds eingezahlt, 20 % dem Verwalter gezahlt und 50 % in den Fonds zur Walderschließung eingezahlt;
c) der Gegenwert des Zuwachsverlusts durch Holzeinschlag vor Erreichen der technischen Hiebsreife, der bei Flächen in privatem Eigentum und öffentlichem Eigentum der Gebietskörperschaften dem Grundstückseigentümer gezahlt wird; bei Flächen im öffentlichen Eigentum des Staates wird der Gegenwert des Zuwachsverlusts dem Verwalter gezahlt, der ihn in den Walderhaltungs- und -verjüngungsfonds einzahlt;
d) der Wert der auf den betreffenden Flächen stillgelegten Anlagen, der bei Flächen im öffentlichen Eigentum des Staates dem Verwalter und in den übrigen Fällen dem Eigentümer gezahlt wird;
e) die Kosten für die Wiederbegründung der Waldvegetation und ihre Pflege bis zum Bestandesschluss, die in den Walderhaltungs- und -verjüngungsfonds eingezahlt werden.
(2) Die vorübergehende Belegung von FFN-Flächen im öffentlichen Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften im Fall nach Art. 38 Abs. (1) Buchst. a), deren Begünstigter der Staat oder eine Gebietskörperschaft ist, erfolgt ohne Zahlung der finanziellen Verpflichtungen nach Abs. (1) Buchst. a)–c).
(3) Die vorübergehende Belegung von FFN-Flächen in privatem Eigentum im Fall nach Art. 38 Abs. (1) Buchst. a), deren Begünstigte der Staat oder die Gebietskörperschaften sind, erfolgt ohne Zahlung der finanziellen Verpflichtungen nach Abs. (1) Buchst. a).
(4) Die vorübergehende Belegung von FFN-Flächen ohne Zahlung der Verpflichtungen gemäß Abs. (2) und (3) zugunsten wirtschaftlich tätiger Stellen erfolgt unter Einhaltung der europäischen und nationalen Vorschriften für staatliche Beihilfen.
(5) Die finanziellen Verpflichtungen nach Abs. (1) Buchst. b)–e) sind vor der Übergabe/Übernahme der Fläche zu erfüllen, für die die Genehmigung zur vorübergehenden Belegung im FFN erteilt wurde.
(6) Die Übergabe/Übernahme einer Fläche, deren vorübergehende Belegung im FFN genehmigt wurde, erfolgt in Anwesenheit des Vertreters der örtlich zuständigen Forstwache innerhalb von höchstens 180 Tagen ab Genehmigung.
(7) Übernimmt der Begünstigte die Fläche nicht innerhalb der Frist nach Abs. (6), leitet die örtlich zuständige Forstwache die rechtlichen Schritte zum Widerruf des Genehmigungsakts für die dauerhafte Herausnahme ein.
Art. 46. (1) + Eine Wiedergutmachungsgebühr für die Wiederherstellung und Erhaltung der betroffenen Arten und Lebensräume wird in die Methodik nach Art. 49 aufgenommen;
Art. 46. (2), (3) und (4) Sämtliche finanziellen Verpflichtungen nach Art. 45. (1) und 46. (1) für vorübergehend belegte oder dauerhaft aus dem FFN herausgenommene Flächen sind von allen Begünstigten ausnahmslos vollständig vor der tatsächlichen Übergabe zu bezahlen;
Abschnitt 5. Änderung der Nutzungsart forstlich bestimmter Flächen
Art. 47. Änderung der Nutzungsart forstlich bestimmter Flächen
(1) Die Änderung der forstlichen Nutzungsart forstlich bestimmter Flächen in eine andere forstliche Nutzungsart während des Anwendungszeitraums des Forsteinrichtungsplans erfolgt auf Antrag des Begünstigten und wird durch Erlass des Behördenleiters genehmigt.
(2) Die Änderung der forstlichen Nutzungsart forstlich bestimmter Flächen von „Wald“ in eine andere forstliche Nutzungsart erfolgt gegen Zahlung einer Gebühr in Höhe der Gebühr für die dauerhafte Herausnahme von Flächen aus dem FFN nach Art. 45 Abs. (1) Buchst. a), die in den Fonds zur Verbesserung forstlich bestimmter Flächen eingezahlt wird.
(3) Von Abs. (2) ausgenommen sind:
a) Flächen für den Bau von Forststraßen und Wildbachverbauungsarbeiten;
b) Flächen für die Anlage forstlicher Baumschulen von höchstens 1 ha;
c) Flächen für Holzlagerplätze von höchstens 1 ha;
d) Flächen für die Aufstellung von Anlagen und Ausrüstung für die Forstforschung;
e) Flächen zur Schaffung des Grenzkorridors und des Schutzstreifens der Staatsgrenze sowie zur Errichtung von Anlagen des integrierten Systems zur Sicherung der Staatsgrenze;
f) Flächen zur Errichtung von Ausbildungszentren auf Antrag der Einrichtungen des nationalen Verteidigungs- und öffentlichen Ordnungssystems;
g) Flächen zur Erweiterung der Sicherheitszone bestehender Stromleitungen sowie der Straßen- und Eisenbahninfrastruktur.
(4) Die Änderung der Nutzungsart der Flächen nach Abs. (3) Buchst. a)–d) erfolgt auf Antrag des Eigentümers/Waldfondsverwalters, der Flächen nach Abs. (3) Buchst. e) und f) auf Antrag der Einrichtungen des nationalen Verteidigungs- und öffentlichen Ordnungssystems und der Flächen nach Abs. (3) Buchst. g) auf Antrag des Inhabers der Anlage.
(5) Die Berichtigung von Fehlern bei der Einstufung der Nutzungsarten, die bei der Erstellung/Überarbeitung des Forsteinrichtungsplans festgestellt werden, ist von den Gebühren nach Abs. (2) befreit.
(6) Die Befreiung von der Gebühr in Höhe der Gebühr für die dauerhafte Herausnahme von Flächen aus dem FFN nach Art. 45 Abs. (1) Buchst. a) bei Änderungen der forstlichen Nutzungsart von FFN-Flächen zugunsten wirtschaftlich tätiger Stellen erfolgt unter Einhaltung der europäischen und nationalen Vorschriften für staatliche Beihilfen.
Art. 47 (3) Änderungen der forstlichen Nutzungsart forstlich bestimmter Flächen, die von einer Gebühr in Höhe der Gebühr für die dauerhafte Herausnahme von Flächen aus dem FFN befreit sind, sind diejenigen, die benötigt werden:
1. zur Durchführung von Verbauungsarbeiten an
Wildbächen;
2. zur Aufstellung von Anlagen und Ausrüstung für die Forstforschung;
3. zur Errichtung von Anlagen des integrierten Systems zur Sicherung der
Staatsgrenze;
Art. 48. Grundbucheintragung der dauerhaft aus dem FFN herauszunehmenden Flächen
(1) Flächen, für die eine Genehmigung zur dauerhaften Herausnahme aus dem FFN erteilt wurde, und als Ausgleich übernommene Flächen erhalten die Rechtsstellung der Flächen, die sie ersetzen, und werden anhand des Genehmigungsakts und des zwischen den Parteien geschlossenen Übergabe-/Übernahmeprotokolls ins Grundbuch eingetragen; darin sind die Grundstücke mit Kataster-/topografischer Nummer und Grundbuchnummer ausgewiesen.
(2) Die Verpflichtung zur Errichtung der Anlage, für die unter den Voraussetzungen der Art. 40 und 41 eine Genehmigung zur dauerhaften Herausnahme erteilt wurde, wird im Grundbuch vermerkt.
Art. 49. Methodik für dauerhafte Herausnahme, vorübergehende Belegung und Flächentausch
Die Methodik für dauerhafte Herausnahme, vorübergehende Belegung, Bewertung der Tauschflächen und ihrer Waldvegetation sowie Berechnung der Geldverpflichtungen wird durch Erlass des Behördenleiters innerhalb von 120 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt und im Amtsblatt Rumäniens veröffentlicht.
Art. 50. Holzmaterial aus Herausnahme oder Belegung
Das Holzmaterial aus der Rodung der Waldvegetation auf dauerhaft aus dem FFN herausgenommenen oder vorübergehend belegten Flächen steht bei Flächen in privatem Eigentum und öffentlichem Eigentum der Gebietskörperschaften dem Eigentümer und bei Flächen im öffentlichen Eigentum des Staates dem Verwalter zu, ausgenommen Situationen, in denen gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Abschnitt 6. Übertragung von FFN-Flächen
Art. 51. Unveräußerlichkeit der FFN-Flächen im öffentlichen Eigentum des Staates
An FFN-Flächen im öffentlichen Eigentum des Staates dürfen weder Privateigentum noch beschränkte dingliche Rechte am Eigentum begründet werden; der Begründungsakt ist andernfalls absolut nichtig.
Art. 52. Konzessionierung von FFN-Flächen
(1) FFN-Flächen im öffentlichen Eigentum des Staates dürfen nicht konzessioniert werden, ausgenommen:
a) Flächen, die zu vor 1990 im FFN errichteten Anlagen gehören, für die Bestandsdauer der Bauten, jedoch höchstens 49 Jahre;
b) Flächen, die zu von Romsilva verkauften Vermögenswerten gehören, für die Bestandsdauer der Bauten, jedoch höchstens 49 Jahre ab Abschluss des Kaufvertrags;
c) Flächen, die zu von Romsilva vermieteten Vermögenswerten gehören, für höchstens 5 Jahre ab Abschluss des Mietvertrags.
(2) Die Berechnung der Konzessionsabgabe für Flächen des Waldfonds im öffentlichen Eigentum des Staates wird durch eine Methodik festgelegt, die innerhalb von 120 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Regierungsbeschluss genehmigt wird.
Art. 53. Vorkaufsrecht beim Erwerb von Flächen in privatem Eigentum innerhalb des FFN
(1) Abweichend von Art. 1746 des Gesetzes Nr. 287/2009, neu veröffentlicht und später geändert und ergänzt, werden FFN-Flächen in privatem Eigentum unter Beachtung des Vorkaufsrechts in folgender Rangfolge verkauft: Miteigentümer, Eigentümer benachbarter FFN-Flächen, der durch Romsilva vertretene rumänische Staat und Gebietskörperschaften, jeweils zum gleichen Preis und zu gleichen Bedingungen.
(2) Der Verkäufer muss sämtliche Vorkaufsberechtigten durch einen Gerichtsvollzieher oder Notar schriftlich über seine Verkaufsabsicht und den verlangten Preis des zu verkaufenden Grundstücks informieren. Ist der Wohnsitz oder Sitz von Miteigentümern oder Grundstücksnachbarn außer dem Verwalter von FFN-Flächen im öffentlichen Eigentum des Staates unbekannt, wird die Mitteilung des Verkaufsangebots bei der Gemeindeverwaltung beziehungsweise den Gemeindeverwaltungen, in deren Gebiet das Grundstück liegt, registriert und am selben Tag auf Veranlassung des Sekretärs des Gemeinderats im Rathaus ausgehängt.
(3) Die Vorkaufsberechtigten müssen ihre Kaufabsicht schriftlich erklären und die Annahme des Verkaufsangebots mitteilen beziehungsweise bei der Gemeindeverwaltung, bei der es ausgehängt wurde, innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung des Verkaufsangebots beziehungsweise ab dessen Aushang im Rathaus registrieren lassen.
(4) Bekundet innerhalb der Frist nach Abs. (3) keiner der Vorkaufsberechtigten eine Kaufabsicht, ist der Grundstücksverkauf frei. Gegenüber dem Notar wird die Unterrichtung der Vorkaufsberechtigten durch Kopien der Mitteilungen oder gegebenenfalls durch die von der Gemeindeverwaltung nach Ablauf der 30-tägigen Frist zur Bekundung der Kaufabsicht ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen.
(5) Die Missachtung der Pflicht nach Abs. (2) durch den Verkäufer oder ein Verkauf zu einem niedrigeren Preis oder günstigeren Bedingungen als im Verkaufsangebot führt zur Anfechtbarkeit des Verkaufs.
(6) Der rumänische Staat kann FFN-Flächen in privatem Eigentum unter den Voraussetzungen des Art. 863 Buchst. c) des Gesetzes Nr. 287/2009, neu veröffentlicht und später geändert und ergänzt, erwerben. Die so erworbenen Flächen gehen in das öffentliche Eigentum des Staates über.
Art. 54. Flächentausch
(1) Die Verwalter von FFN-Flächen im Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften treffen Maßnahmen zur Beseitigung von Enklaven, zur Berichtigung des FFN-Umrisses und zur Zusammenlegung der von ihnen verwalteten Flächen durch öffentlich beurkundeten Flächentausch.
(2) Die Tauschflächen haben/erhalten eine forstliche Zweckbestimmung.
(3) Der Flächentausch erfolgt mindestens bei Flächengleichwertigkeit oder bei Wertgleichheit.
Art. 54. (1) Der Staat darf Flächen gegen private FFN-Flächen tauschen, um aus Sicht der biologischen Vielfalt wertvollere Flächen zu erwerben, auf denen die Holzernte durch Forsteinrichtungspläne wegen ihrer Aufnahme in den Katalog der Ur- und Quasiurwälder oder durch die Managementpläne von Schutzgebieten als Nichteingriffszonen verboten ist, um die dauerhafte Zahlung von Ausgleichsleistungen zu vermeiden.
Art. 55. Erwerb von Waldflächen durch den rumänischen Staat
Das Verfahren zum Erwerb durch Kauf, Tausch oder Schenkung über Romsilva und die übrigen Verwalter des FFN im öffentlichen Eigentum unter den Voraussetzungen des Art. 53 wird auf Vorschlag der Behörde innerhalb von 180 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Regierungsbeschluss genehmigt.
Art. 56. Voraussetzungen des Flächentauschs
(1) Bei einem Flächentausch, bei dem eine der Flächen im öffentlichen Eigentum steht, muss der Tausch mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Er führt zur Beseitigung von Enklaven im FFN im öffentlichen Eigentum des Staates;
b) er bewirkt die Zusammenlegung von FFN-Flächen im öffentlichen Eigentum des Staates;
c) er gewährleistet eine Vergrößerung der bewaldeten Flächen in waldarmen Gebieten.
d) Die Wertgleichheit der Tauschflächen nach der Methodik gemäß Art. 55 ist gewährleistet, ohne Verringerung der FFN-Fläche im öffentlichen Eigentum.
(2) Der Flächentausch nach Abs. (1) wird vom Verwalter der FFN-Flächen im öffentlichen Eigentum oder bei FFN-Flächen im öffentlichen Eigentum der Gebietskörperschaften vom Eigentümer eingeleitet und durch Erlass des Behördenleiters genehmigt.
(3) Beträgt die FFN-Fläche weniger als 30 % der Kreisfläche, ist ein Flächentausch ausschließlich innerhalb desselben Kreises zulässig.
(4) Der Tausch erfolgt ausschließlich mit FFN-Flächen, ausgenommen die Fälle nach Abs. (1) Buchst. a) und c), in denen Flächen mit anderer Zweckbestimmung getauscht werden dürfen.
Art. 56. + Der Staat darf Flächen gegen private FFN-Flächen tauschen, um aus Sicht der biologischen Vielfalt wertvollere Flächen zu erwerben, auf denen die Holzernte durch Forsteinrichtungspläne wegen ihrer Aufnahme in den Katalog der Ur- und Quasiurwälder oder durch die Managementpläne von Schutzgebieten als Nichteingriffszonen verboten ist, um die dauerhafte Zahlung von Ausgleichsleistungen zu vermeiden.
Art. 57. Zersplitterung von Waldfondsflächen
Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen FFN-Flächen der Nutzungsart Wald durch notarielle Teilungs- oder Auseinandersetzungsakte nicht unter die Grenze von 0,5 ha nach Art. 2 Abs. (1) aufgeteilt oder abgetrennt werden, ausgenommen die Fälle nach Art. 40 und 41.
Abschnitt 7. Zugang zu FFN-Flächen
Art. 58. Zugang zu FFN-Flächen zu Erholungszwecken
(1) Der Zugang zu FFN-Flächen zu Fuß oder mit dem Fahrrad ist frei und erfolgt auf eigene Verantwortung, ohne Schäden zu verursachen und unter Benachrichtigung des Verwalters beziehungsweise Eigentümers.
(2) Der Zugang der Personen nach Abs. (1) wird vom Verwalter/Eigentümer zeitlich begrenzt eingeschränkt: in brandgefährdeten Gebieten, in Gefahrenbereichen mit Holzerntemaßnahmen oder Jagdtätigkeit, in strengen Schutzzonen, in denen der Zugang aus Umweltschutzgründen verboten ist, sowie auf Flächen nach Art. 1 Abs. (3) Buchst. g), ausgenommen Forststraßen, sofern diese nicht in den Bereichen der aufgeführten Situationen liegen.
(3) Die Verwaltungsstrukturen dürfen den Zugang unter den Voraussetzungen des Abs. (2) zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen vorübergehend einschränken und müssen diese Einschränkungen gut sichtbar aushängen.
(4) In Wäldern innerhalb von Naturschutzgebieten darf der öffentliche Waldzugang durch die Regelungen der Managementpläne der Naturschutzgebiete eingeschränkt werden.
(5) Der öffentliche Zugang zum Wald mit dem Fahrrad ist auf Forststraßen, Pfaden und angelegten Wegen auf eigene Verantwortung und unter Beachtung der vom Flächenverwalter/Eigentümer festgelegten Bedingungen zulässig.
(6) Die Anlage von Pfaden und Wegen zum Spazieren, Laufen, Reittourismus und Radfahren im FFN erfolgt bei Wäldern im öffentlichen oder privaten Eigentum des Staates mit Zustimmung des Verwalters und bei den übrigen Eigentumsformen mit Zustimmung des Eigentümers. In Wäldern innerhalb von Naturschutzgebieten dürfen solche Einrichtungen nur mit Genehmigung des Schutzgebietsverwalters angelegt werden.
(7) Pfade und Wege zum Spazieren, Laufen, Reittourismus und Radfahren dürfen ausschließlich aus Erde, Holz und Kies angelegt werden. Ihre Anlage ist weder Gegenstand einer Herausnahme aus dem FFN noch einer vorübergehenden Belegung, bedarf keiner Baugenehmigung und erlaubt die Entnahme von höchstens 5 Bäumen/ha.
(8) Der öffentliche Zugang zum FFN mit selbstfahrenden oder von Tieren gezogenen Fahrzeugen ist verboten.
(9) Abweichend von Abs. (8) dürfen Sport-, Nutz-, Freizeit- und Tourismusveranstaltungen mit einem benannten Veranstalter, die solche motorisierten Mittel einsetzen, ausschließlich außerhalb von Naturschutzgebieten auf besonders markierten Routen und nur mit Zustimmung des Verwalters der öffentlichen Fläche beziehungsweise in den übrigen Fällen des Eigentümers stattfinden.
(10) Abweichend von Abs. (8) kann die Durchfahrt mit selbstfahrenden oder von Tieren gezogenen Fahrzeugen auf Forststraßen unter den vom Eigentümer/Verwalter festgelegten Bedingungen erlaubt werden, wenn die Straßen touristische, Versorgungs- oder Freizeitanlagen erschließen und dadurch die Unversehrtheit des FFN nicht gefährdet wird.
(11) Zur Sicherstellung des Zugangs zu Absetzbecken haben Forststraßen den Status von Dienstbarkeitswegen. Für die ordnungsgemäße Gewährleistung der Betriebssicherheit von Absetzbecken und Wasserbewirtschaftungssystemen sowie ihrer baulichen Sicherheit wird eine Sicherheitszone von höchstens 30 m Breite ab der Grenze des Absetzbeckens oder Wasserbewirtschaftungssystems eingerichtet.
Art. 58. (1) Der Zugang zu FFN-Flächen ohne Verursachung von Schäden ist staatlich garantiert und bedingungslos.
Art. 58. (5) Der Zugang zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit anderen nicht motorisierten Sportmitteln, zum Reittourismus sowie mit von Tieren gezogenen Fahrzeugen zu Freizeitzwecken ist frei und erfolgt auf eigene Verantwortung der Besucher, ohne Schäden zu verursachen;
Art. 58. (6) Die Anlage von Pfaden und Wegen zum Spazieren, Laufen, Reittourismus und Radfahren im FFN erfolgt bei Wäldern im öffentlichen Eigentum des Staates mit beratender Stellungnahme des Verwalters und bei den übrigen Eigentumsformen unter beratender Einbeziehung des Eigentümers in die Entscheidung. In Wäldern innerhalb von Naturschutzgebieten dürfen solche Einrichtungen nur mit Genehmigung des Schutzgebietsverwalters angelegt werden.
Art. 58. (8) Der Zugang zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit anderen nicht motorisierten Sportmitteln, zum Reittourismus sowie mit von Tieren gezogenen Fahrzeugen zu Freizeitzwecken ist frei und erfolgt auf eigene Verantwortung der Besucher, ohne Schäden zu verursachen;
Art. 59. (9) Ausnahmsweise darf ausschließlich bei organisatorischen Tätigkeiten außerhalb des eigentlichen Wettkampfs für Sport-, Nutz-, Freizeit- und Tourismusveranstaltungen mit einem benannten Veranstalter der zeitlich begrenzte Einsatz motorisierter Mittel erlaubt werden, nur außerhalb von Naturschutzgebieten auf dauerhaften Forststraßen und nur mit Zustimmung des Verwalters der öffentlichen Fläche beziehungsweise in den übrigen Fällen des Eigentümers.
Art. 58. + Auf markierten Wanderwegen sind die Anlage von Holzrückegassen oder Forststraßen sowie die Auszeichnung und Entnahme von Bäumen mit Wegmarkierungen verboten. Beiderseits der markierten Wege wird ein mindestens 100 m breiter Streifen erhalten, in dem keine Bäume entnommen werden. Dieser Streifen kann in Forsteinrichtungsplänen als gesonderte Unterabteilungen abgegrenzt werden; zulässig ist ausschließlich das Freiräumen auf den Wanderweg gestürzter Bäume. Ausgenommen sind markierte Wege auf Forststraßen, die bereits vor den Wanderwegen bestanden.
Art. 59. Zugang zum Waldfonds zu anderen Zwecken
Zugang zu FFN-Flächen haben:
a) Mitarbeiter der Strukturen zur Verwaltung/Erbringung forstlicher Dienstleistungen;
b) Personal mit Aufgaben zur Kontrolle und Feststellung von Verstößen gegen dieses Gesetz;
c) Mitarbeiter der Verwaltungsstrukturen von Naturschutzgebieten;
d) zur Verwaltung von Jagdgebieten befugtes Personal;
e) an Planung, technologischer Entwicklung und wissenschaftlicher Forschung beteiligtes Personal;
f) mit der Durchführung der IFN betrautes Personal;
g) Mitarbeiter von Stellen, die rechtmäßig im FFN tätig sind;
h) Vertreter von Nichtregierungsorganisationen oder Journalisten auf eigene Verantwortung, ohne berechtigte Interessen natürlicher oder juristischer Personen zu verletzen oder die Sicherheit von Personen zu gefährden.
Neufassung des Titels von Art. 59: Zugang zum Waldfonds zur Ausübung von Verwaltung, Kontrolle, wirtschaftlichen Tätigkeiten, wissenschaftlicher Forschung und Dokumentation von Themen gesellschaftlichen Interesses.
Art. 59. h) Angehörige nichtstaatlicher Vereinigungen, die ökologische Grundsätze fördern, Journalisten, Aktivisten, Hinweisgeber und Freiwillige, die für ihr Engagement in Umweltfragen öffentlich anerkannt sind.
Abschnitt 8. Rechtliche Vertretung in Streitigkeiten über FFN-Flächen
Art. 60. Streitigkeiten über FFN-Flächen im öffentlichen Eigentum
(1) In Streitigkeiten über das Eigentumsrecht am FFN im öffentlichen Eigentum des Staates muss der Inhaber des Rechts auf Verwaltung dem Gericht nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung, neu veröffentlicht und später geändert und ergänzt, mitteilen, wer Inhaber des Eigentumsrechts ist. Der Inhaber des Rechts auf Verwaltung haftet für Schäden/Forstschäden infolge der Nichterfüllung dieser Pflichten.
(2) In Streitigkeiten über das Recht zur Verwaltung des Waldfonds im öffentlichen Eigentum tritt der Inhaber dieses Rechts im eigenen Namen vor Gericht auf.
Kapitel IV. Forsteinrichtungsplan
Art. 61. Forsteinrichtung
(1) Die Art der Bewirtschaftung des FFN wird durch Forsteinrichtungspläne geregelt. Für Flächen im öffentlichen Eigentum des Staates liefern die Pläne die erforderlichen Daten und Informationen zur Eintragung/Aktualisierung im zentralen Verzeichnis der Güter des öffentlichen Staatsvermögens und zur Eintragung in das integrierte Kataster- und Grundbuchsystem.
(2) Die Eintragung von FFN-Flächen in das zentrale Verzeichnis der Güter des öffentlichen Staatsvermögens sowie dessen Aktualisierung bis zur Eintragung in das integrierte Kataster- und Grundbuchsystem erfolgen auf Grundlage der geltenden Forsteinrichtungspläne. Für diese Eintragung ist die Behörde verantwortlich.
(3) Die Bewirtschaftungsziele des FFN werden in den Forsteinrichtungsplänen im Einklang mit ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Zielen und unter Wahrung des nach diesem Gesetz ausgeübten Waldeigentumsrechts festgelegt.
Art. 62. Funktionsgruppen
(1) Nach ihren Funktionen werden die Wälder zwei Funktionsgruppen zugeordnet:
a) Gruppe I umfasst Wälder mit besonderen Schutzfunktionen;
b) Gruppe II umfasst Wälder mit Produktions- und Schutzfunktionen.
(2) Die Zuordnung der Wälder zu Funktionsgruppen erfolgt anhand der technischen Forsteinrichtungsvorschriften.
(3) Die Bewirtschaftung der Wälder jeder Funktionsgruppe wird entsprechend der Intensität und Art der durch die Forsteinrichtungspläne zugewiesenen Funktionen differenziert.
Art. 63. Erstellung der Forsteinrichtungspläne
(1) Der Forsteinrichtungsplan wird für Produktions- und/oder Schutzeinheiten auf Grundlage der technischen Forsteinrichtungsvorschriften erstellt. Produktions-/Schutzeinheiten werden auf Ebene des Waldfonds im öffentlichen und privaten Eigentum des Staates sowie des Waldfonds eines Eigentümers, einer Eigentümervereinigung oder einer Gebietskörperschaft gebildet.
(2) Die Erstellung von Forsteinrichtungsplänen ist für FFN-Flächen über 10 ha verbindlich. Die Mindestfläche für die Erstellung eines Forsteinrichtungsplans beträgt 100 ha;
(3) Für in einen Forsteinrichtungsplan aufgenommene Flächen bis einschließlich 100 ha wird der Holzerzeugungsprozess auf Ebene einer Bewirtschaftungseinheit oder anhand struktureller Steuerungsentscheidungen auf Bestandesebene geregelt. Die Art der Erstellung des Forsteinrichtungsplans wird bei der Billigung der Planungsaufgabe festgelegt.
(4) Die technischen Vorschriften nach Abs. (1) werden von der Behörde unter Beachtung folgender Grundsätze ausgearbeitet und genehmigt:
a) Kontinuitätsgrundsatz;
b) Grundsatz funktionaler Wirksamkeit;
c) Grundsatz der Erhaltung und Verbesserung der Biodiversität;
d) Wirtschaftlichkeitsgrundsatz.
(5) Forsteinrichtungspläne werden für 10 Jahre erstellt, ausgenommen Pläne für Pappel-, Weiden- und andere schnell wachsende Wälder, die für 5 oder 10 Jahre erstellt werden.
(6) Während der Gültigkeitsdauer eines Forsteinrichtungsplans darf die Erstellung eines anderen Forsteinrichtungsplans für dieselbe Fläche oder einen Teil davon nicht genehmigt werden, ausgenommen folgende Fälle:
a) wenn das geerntete Volumen der Haupterzeugnisse einschließlich des rechtmäßig genehmigten Schadholzes I den im Forsteinrichtungsplan festgelegten Hiebsatz überschreitet;
b) bei aufgrund der Bodengesetze rückübertragenen Waldflächen auf Antrag des Eigentümers; andernfalls gelten die Bestimmungen des geltenden Forsteinrichtungsplans für den Waldfonds im öffentlichen Eigentum des Staates, aus dem das Waldeigentum rückübertragen wurde, bis zum Ablauf seiner Gültigkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes;
c) wenn ein Eigentümer die Erstellung eines Forsteinrichtungsplans für seine Eigentumsflächen beantragt, für die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstellte Forsteinrichtungspläne bestehen; ein solcher Forsteinrichtungsplan wird erstellt und darf erst ab dem Ablauf des Forsteinrichtungsplans/der Forsteinrichtungspläne für die größere Fläche/kumulierte Fläche angewandt werden, sofern das durch Anwendung des anderen/der anderen Forsteinrichtungspläne geerntete Volumen den jährlichen Hiebsatz multipliziert mit der Anzahl der Anwendungsjahre des Forsteinrichtungsplans nicht überschreitet;
d) auf Antrag von Romsilva infolge der Neuzuordnung des Waldfonds im öffentlichen Eigentum des Staates zu Forstbezirken;
e) wenn die Gültigkeit eines Forsteinrichtungsplans im Laufe eines Kalenderjahres vor dem 31. Dezember des betreffenden Jahres endet; in diesem Fall bleibt der Forsteinrichtungsplan bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres gültig.
(7) Die Grenzfestlegung der FFN-Flächen erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 287/2009, neu veröffentlicht und später geändert und ergänzt, und wird nicht innerhalb dieser Flächen angewandt.
(8) Die Erstellung der Forsteinrichtungspläne erfolgt unter Koordinierung und Kontrolle der Behörde.
(9) Die Behörde überprüft anhand der verabschiedeten Methodik die Anwendung der Bestimmungen der Forsteinrichtungspläne.
(10) Forsteinrichtungspläne werden von spezialisierten juristischen Personen erstellt, die auf Grundlage der Methodik zum Zertifizierungsverfahren und zu den Zertifizierungsvoraussetzungen zertifiziert sind; diese wird durch Erlass des Behördenleiters innerhalb von 120 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt.
(11) Forsteinrichtungspläne für Flächen im öffentlichen Eigentum des Staates werden im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsinstituten/-einrichtungen erstellt, die von der staatlichen Forschungs- und Entwicklungsbehörde akkreditiert sind; ab 2030 werden sie im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren von gemäß Abs. (10) zertifizierten juristischen Personen erstellt.
(12) Die Kosten für die Erstellung von Forsteinrichtungsplänen für das öffentliche und private Eigentum des Staates tragen deren Verwalter.
(13) Die Kosten für die Erstellung von Forsteinrichtungsplänen für andere Waldeigentumsformen als die in Abs. (12) genannten trägt der Eigentümer.
Art. 63. (6) Während der Gültigkeitsdauer eines Forsteinrichtungsplans darf die Erstellung eines anderen Forsteinrichtungsplans für dieselbe Fläche oder einen Teil davon nicht genehmigt werden, ausgenommen aufgrund der Bodengesetze rückübertragene Waldflächen auf Antrag des Eigentümers; andernfalls gelten die Bestimmungen des geltenden Forsteinrichtungsplans für den Waldfonds im öffentlichen Eigentum des Staates, aus dem das Waldeigentum rückübertragen wurde, bis zum Ablauf seiner Gültigkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes; - dies bleibt die einzige Ausnahme von Art. 63. (6)
Art. 64. Umweltprüfung und Billigung der Forsteinrichtungspläne
(1) Zur einheitlichen Bewirtschaftung des FFN erstellt die Behörde Pläne zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung mit einer Gültigkeit von 20 Jahren auf regionaler Ebene innerhalb von höchstens 24 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Beachtung des Regierungsbeschlusses Nr. 1076/2004 zur Festlegung des Verfahrens zur Umweltprüfung von Plänen und Programmen in der später geänderten Fassung.
(2) Die Pläne zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung nach Abs. (1) werden durch Erlass des Behördenleiters genehmigt.
(3) Die Forsteinrichtungspläne legen die waldbaulichen Arbeiten im Rahmen des jeweiligen Plans zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung fest.
(4) Das Umweltprüfungsverfahren für Forsteinrichtungspläne beginnt mit der Billigung der Planungsaufgabe auf der Forsteinrichtungskonferenz I, läuft parallel zur Erstellung des Forsteinrichtungsplans und endet mit der Ausstellung des Regelungsakts durch die zuständige Umweltschutzbehörde nach der Sitzung zur Vorabbilligung der technischen Lösungen – der Forsteinrichtungskonferenz II.
(5) Die Billigung der Forsteinrichtungspläne erfolgt in der Technischen Forstlichen Billigungskommission der Behörde, deren Arbeitsweise durch die mit Erlass des Behördenleiters genehmigte Methodik geregelt wird.
(6) Die Behörde veröffentlicht die genehmigten Pläne zur nachhaltigen Bewirtschaftung und Forsteinrichtungspläne auf ihrer Website.
(7) Forsteinrichtungspläne, die vollständig mit Naturschutzgebieten von gemeinschaftlichem Interesse überlappen, unterliegen der Verträglichkeitsprüfung nach der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 57/2007 über die Regelung der Naturschutzgebiete und die Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie wildlebender Pflanzen und Tiere, mit Änderungen und Ergänzungen genehmigt durch das Gesetz Nr. 49/2011 in der später geänderten und ergänzten Fassung. Forsteinrichtungspläne, die teilweise mit Naturschutzgebieten von gemeinschaftlichem Interesse überlappen und die in den Anhängen Nr. 1 oder 2 des Gesetzes Nr. 292/2018 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmter öffentlicher und privater Projekte aufgeführten Vorhaben enthalten, unterliegen der Verträglichkeitsprüfung nach der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 57/2007, mit Änderungen und Ergänzungen genehmigt durch das Gesetz Nr. 49/2011 in der später geänderten und ergänzten Fassung.
(8) Andere als die in Abs. (7) genannten Forsteinrichtungspläne werden nach der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 57/2007, mit Änderungen und Ergänzungen genehmigt durch das Gesetz Nr. 49/2011 in der später geänderten und ergänzten Fassung, der Vorprüfungsphase des Verträglichkeitsprüfungsverfahrens unterzogen.
(9) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültige und genehmigte Forsteinrichtungspläne, die teilweise oder vollständig mit Naturschutzgebieten von gemeinschaftlichem Interesse überlappen und für die im Umweltprüfungsverfahren nach dem Regierungsbeschluss Nr. 1076/2004 in der später geänderten Fassung keine Verträglichkeitsstudie und kein Umweltbericht erstellt wurden, werden durch Wiederaufnahme der Umweltprüfung und der Verträglichkeitsprüfung überarbeitet.
(10) Für die Forsteinrichtungspläne nach Abs. (7) und (9) gilt die durch Regierungsbeschluss Nr. 236/2023 genehmigte Methodik zur Durchführung des Umweltprüfungsverfahrens für Forsteinrichtungspläne.
(11) Die Träger der Forsteinrichtungspläne nach Abs. (9) müssen die zuständige Umweltschutzbehörde zur Wiederaufnahme des Umweltprüfungsverfahrens einschließlich Verträglichkeitsprüfung innerhalb von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes benachrichtigen.
Art. 64. (4) Das Umweltprüfungsverfahren für Forsteinrichtungspläne beginnt, sobald ein erster Entwurf nach der Konferenz II zur Vorabbilligung der technischen Lösungen vorliegt;
Art. 64. (6) Die Behörde veröffentlicht die genehmigten Pläne zur nachhaltigen Bewirtschaftung und Forsteinrichtungspläne vollständig auf ihrer Website;
Art. 64. (9), (10) und (11) Die Anwendung noch gültiger Forsteinrichtungspläne, die nach den Rechtsvorschriften einer der Prüfungsformen unterliegen, das Verfahren jedoch bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht durchlaufen haben, wird ausgesetzt. Die Träger dieser Pläne müssen das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren innerhalb von höchstens 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes wiederaufnehmen;
Art. 65. Genehmigung und Inkrafttreten der Forsteinrichtungspläne
(1) Forsteinrichtungspläne und ihre Änderungen werden für FFN-Flächen ab 1000 ha durch Erlass des Behördenleiters und für FFN-Flächen bis 1000 ha durch Entscheidung des Leiters der örtlich zuständigen Forstwache genehmigt.
(2) Der Forsteinrichtungsplan tritt mit seiner Genehmigung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember des zehnten beziehungsweise fünften Anwendungsjahres, gerechnet ab dem Jahr der Sitzung zur Vorabbilligung der technischen Lösungen – der Forsteinrichtungskonferenz II.
(3) Vor diesem Gesetz in Kraft getretene Forsteinrichtungspläne bleiben bis zur Genehmigung des neuen Plans gültig, jedoch längstens bis zum 31. Dezember des auf ihren Ablauf folgenden Jahres. Bis zum Inkrafttreten des neuen Forsteinrichtungsplans sind im weiterhin gültigen Plan folgende Tätigkeiten und Maßnahmen zulässig:
a) Gewährung von Ausgleichszahlungen in Höhe des Gegenwerts der Erzeugnisse, die Eigentümer wegen der in Forsteinrichtungsplänen festgelegten Schutzfunktionen mit Einschränkungen der Holzernte nicht ernten;
b) Durchführung von Aufforstungen, Wiederaufforstungen, im Forsteinrichtungsplan vorgesehenen Pflege- und Erziehungsarbeiten an jungen Beständen sowie Waldschutzarbeiten einschließlich der Ernte von Schadholz und außerordentlichen Erzeugnissen;
c) Bewertung und Einschlag des verbliebenen ungenutzten stehenden Holzes bis zum Volumen des im Forsteinrichtungsplan festgelegten Hiebsatzes sowie Abtransport der Holzvorräte aus vor Genehmigung des neuen Forsteinrichtungsplans zum Einschlag zugelassenen und bis zu dessen Genehmigung nicht vollständig abgeernteten Holzlosen.
(4) Schadholz, das im Zeitraum nach Abs. (3) anfällt, wird auf den Hiebsatz des neuen Forsteinrichtungsplans angerechnet.
Art. 65. (2) Der Forsteinrichtungsplan tritt mit der Veröffentlichung des Genehmigungserlasses im Amtsblatt in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember des zehnten beziehungsweise fünften Anwendungsjahres. Das erste Anwendungsjahr ist das Jahr, in dem der Forsteinrichtungsplan genehmigt wurde.
Art. 65. (3) Geltende Forsteinrichtungspläne bleiben bis zum Ablauf des Zeitraums, für den sie erstellt wurden, gültig und anwendbar.
Bis zum Inkrafttreten des neuen Forsteinrichtungsplans sind ausschließlich folgende an den Bestimmungen des abgelaufenen Plans ausgerichtete Tätigkeiten und Maßnahmen zulässig:
– Durchführung von Aufforstungen, Wiederaufforstungen, Pflege- und Nachbesserungsarbeiten an Pflanzungen, Förderung der Naturverjüngung, Freistellungen und Waldschutzarbeiten;
Kapitel V. Nachhaltige Bewirtschaftung der FFN-Flächen
Abschnitt 1. Technische Vorschriften und Leitfäden sowie Waldüberwachung anhand von Zustandsindikatoren
Art. 66. Technische Vorschriften und Leitfäden für die nachhaltige Waldbewirtschaftung
(1) Die Behörde erarbeitet technische Vorschriften zur Gewährleistung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung und genehmigt sie durch Erlass des Behördenleiters.
(2) Die technischen Vorschriften legen die verbindlichen Mindestanforderungen für die Waldbewirtschaftung einschließlich Zustandsindikatoren fest.
(3) Die Behörde erstellt ergänzend zu den technischen Vorschriften nicht verbindliche Leitfäden guter Praxis.
(4) Die Übernahme von Optionen aus den Leitfäden guter Praxis nach Abs. (3) durch den Waldeigentümer wird durch finanzielle Anreizinstrumente und/oder Ausgleichszahlungen für Eigentümer nach Art. 121–122 sowie Eigentümerunterstützung nach Art. 123 gefördert.
Art. 66. (1), (2) und (3) – Die durch Ministerialerlass (O.M.) genehmigten technischen Forstvorschriften und Leitfäden guter Praxis sind verbindlich;
Art. 67. Waldzustandsindikatoren
Die Waldzustandsindikatoren müssen die Überwachung folgender Aspekte ermöglichen:
a) Erhaltung und Verbesserung der wesentlichen Merkmale des Produktionsbestands;
b) Erreichungsgrad der Ziele waldbaulicher Arbeiten in Beständen und Überwachung ihrer Qualität;
c) funktionale Wirksamkeit hinsichtlich der zugewiesenen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Funktionen;
d) Gesundheitszustand der Wälder;
e) Erhaltungszustand der Waldlebensräume.
Art. 68. Information und Bewusstseinsbildung der Eigentümer von FFN-Flächen
(1) Der Staat unterstützt die nachhaltige Bewirtschaftung der FFN-Flächen durch Information und Bewusstseinsbildung der Eigentümer.
(2) Die Behörde fördert durch spezifische Programme Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung, Beratung, Zusammenarbeit und Kompetenzentwicklung privater Eigentümer, um das Verständnis für die Notwendigkeit nachhaltiger Bewirtschaftungspraktiken zu stärken.
(3) Die Leitfäden guter Praxis nach Art. 66 Abs. (3) enthalten spezifische Maßnahmen für die Bewirtschaftung privater Wälder.
Art. 68. (1) Der Staat unterstützt die nachhaltige Bewirtschaftung der FFN-Flächen und der Wälder im Allgemeinen durch Information und Bewusstseinsbildung der Eigentümer.
Abschnitt 2. Pflege- und Bestandeserziehungsarbeiten und waldbauliche Behandlungsverfahren
Art. 69. Naturnahe Forstwirtschaft
Pflege- und Bestandeserziehungsarbeiten sowie waldbauliche Behandlungsverfahren sind Bestandteil des bei der FFN-Bewirtschaftung angewandten Modells naturnaher Forstwirtschaft; ihre Durchführung erfolgt anhand der Vorschriften und gegebenenfalls der Leitfäden guter Praxis nach Art. 66 Abs. (2) und (3).
Art. 70. Durchführung der Pflege- und Bestandeserziehungsarbeiten
(1) Die im Forsteinrichtungsplan für Pflege- und Bestandeserziehungsarbeiten vorgesehene Fläche ist eine Mindestfläche. Zusätzliche mit solchen Arbeiten zu bearbeitende Flächen werden unter Berücksichtigung der Kriterien des Leitfadens guter Praxis nach Art. 66 Abs. (3) ausgewählt.
(2) Das im Forsteinrichtungsplan zur Entnahme durch Pflege- und Bestandeserziehungsarbeiten vorgesehene Holzvolumen ist ein Richtwert und wird unter Einhaltung der spezifischen technischen Vorschrift geerntet.
(3) Pflege- und Bestandeserziehungsarbeiten werden von Forstbezirken oder zertifizierten juristischen Personen durchgeführt.
(4) Die Durchführung von Pflege- und Bestandeserziehungsarbeiten ist für alle Waldbesitzer verbindlich. Die Nichtdurchführung der Arbeiten nach Abs. (1) gemäß den Forsteinrichtungsplänen wird nach Maßgabe des Gesetzes geahndet.
(5) Holz aus Pflege- und Bestandeserziehungsarbeiten, das nicht durch Versteigerungen vermarktet werden kann, wird vorrangig als Brennholz zur Versorgung der Bevölkerung verwertet.
Art. 71. Anwendung von Kahlschlägen
(1) Kahlschläge auf kleinen Hiebsflächen sind ausschließlich in gleichaltrigen und annähernd gleichaltrigen Fichten-, Kiefern- und Lärchenbeständen, in Beständen der euramerikanischen Pappel und ausgewählter Weiden sowie bei der Umwandlung oder Wiederherstellung von Beständen zulässig, in denen andere Behandlungsverfahren nicht angewandt werden können.
(2) In den Fällen nach Abs. (1) beträgt die mit kleinflächigem Kahlschlag genutzte Waldfläche höchstens 3 ha, ausgenommen Bestände euramerikanischer Pappeln und ausgewählter Weiden in eingedeichten Gebieten, die zur Wiederaufforstung eine maschinelle Bodenbearbeitung benötigen; dort beträgt die Fläche höchstens 5 ha. Zwischen kleinen Kahlschlagsflächen wird ein Abstand von mindestens zwei Baumhöhen eingehalten. Benachbarte kleinflächige Kahlschläge sind erst nach Erreichen des Bestandesschlusses auf den zuvor bearbeiteten Flächen zulässig.
(3) Fällt auf zusammenhängenden Flächen Schadholz an, richtet sich die Hiebsflächengröße nach der vom Schadfaktor betroffenen Fläche und der Eingriffsweise zur Beseitigung seiner Auswirkungen.
(4) Bei außerordentlichen Erzeugnissen richtet sich die Hiebsflächengröße nach der Fläche, auf der diese Erzeugnisse anfallen.
(5) Kahlschläge in Naturschutzgebieten sind verboten, ausgenommen Bestände mit kurzen Produktionszyklen.
Art. 71. (2) Benachbarte Kahlschlagsflächen sind erst nach Erreichen des Bestandesschlusses auf der zuvor bearbeiteten Fläche zulässig.
Art. 71. (5) – Behandlungsverfahren, die die Entfernung der Vegetation auf der gesamten Hiebsfläche durch einen einzigen Hieb vorsehen, sind in Naturschutzgebieten verboten. Ausgenommen sind Bestände mit kurzen Produktionszyklen, bei denen die größte zusammenhängende, außerhalb der Vegetationsperiode bearbeitbare Fläche auf 1 ha begrenzt wird.
Art. 72. Regeln für die Holzernte
(1) Die höchstens als Haupterzeugnisse in einer Bewirtschaftungseinheit geerntete Holzmenge darf den im Forsteinrichtungsplan für dessen Gültigkeitsdauer festgelegten Hiebsatz nicht überschreiten.
(2) Die jährlich als Haupterzeugnisse in einer Bewirtschaftungseinheit geerntete Höchstholzmenge nach Abs. (1) darf den jährlichen Hiebsatz nicht überschreiten.
(3) Abweichend von Abs. (2) darf der jährliche Hiebsatz in folgenden Fällen überschritten werden:
a) wenn die Regelung des Holzerzeugungsprozesses auf Bestandesebene erfolgt**,** sowie wenn der Zehnjahresplan zur Ernte der Haupterzeugnisse nur einen einzigen Bestand enthält;
b) um die bis zur Höhe des jährlichen Hiebsatzes in früheren Anwendungsjahren des geltenden Forsteinrichtungsplans nicht geerntete Holzmenge;
c) zur Ernte von Schadholz I und außerordentlichen Erzeugnissen mit Genehmigung der Forstwache;
d) um die aus Beständen des Zehnjahresplans vorgesehene Holzmenge zur Nutzung von Samenjahren in eichenreichen Beständen;
e) durch vorzeitige Ernte einer kumulierten Menge von höchstens einem jährlichen Hiebsatz während der gesamten Gültigkeitsdauer des Forsteinrichtungsplans.
(4) Abweichend von Abs. (1) darf der im Forsteinrichtungsplan für dessen Gültigkeitsdauer festgelegte Hiebsatz durch die Ernte von Schadholz I, außerordentlichen Erzeugnissen und illegalen Einschlägen überschritten werden; diese sind bei der Erstellung des neuen Forsteinrichtungsplans für den FFN im öffentlichen Eigentum des Staates beziehungsweise in den übrigen Fällen auf Eigentümerebene zu berücksichtigen.
(5) Schadholz und außerordentliche Erzeugnisse werden vollständig aus dem Waldfonds geerntet; übersteigt die Menge des Schadholzes I zusammen mit dem Volumen illegaler Einschläge und der vor ihrem Auftreten bereits geernteten Menge den Hiebsatz, erstellt der Forstbezirk, der die Verwaltung/forstlichen Dienstleistungen sicherstellt, die Unterlagen nach der durch Erlass des Behördenleiters genehmigten Methodik und übermittelt sie der örtlich zuständigen Forstwache zur Genehmigung. In Naturschutzgebieten sind die spezifischen Umweltschutzvorschriften einzuhalten.
(6) Die Überschreitung des Hiebsatzes nach Abs. (5) wird durch Entscheidung des Leiters der örtlich zuständigen Forstwache genehmigt.
(7) Die in Bewirtschaftungseinheiten mit geregeltem Holzerzeugungsprozess erfassten Mengen an Schadholz I und außerordentlichen Erzeugnissen sowie das Volumen illegal gefällter Bäume werden auf den Hiebsatz angerechnet.
(8) Die Anrechnung erfolgt innerhalb desselben Eigentums.
(9) Die Holzmenge nach Abs. (5), die den jährlichen Hiebsatz überschreitet, wird in den folgenden Anwendungsjahren des Forsteinrichtungsplans angerechnet.
Art. 72. (3) Die höchstens als Haupterzeugnisse in einer Bewirtschaftungseinheit geerntete Holzmenge darf weder den im Forsteinrichtungsplan für dessen Gültigkeitsdauer festgelegten Hiebsatz noch den aktualisierten jährlichen Hiebsatz überschreiten. Als einzige Ausnahme wird anerkannt, dass das Auftreten von Schadholz I und außerordentlichen Erzeugnissen eine Nutzung der Hiebsatzreserve erfordert, jedoch ohne Überschreitung des Zehnjahreshiebsatzes;
Art. 72. (5) und (6) Eine Überschreitung des Zehnjahreshiebsatzes sowie des auf Ebene der bei Erstellung des Forsteinrichtungsplans vollständig inventarisierten Bestände festgelegten Hiebsatzes ist verboten;
Art. 72. (8) Die Anrechnung erfolgt nur für den aktuell angewandten Forsteinrichtungsplan in folgender Reihenfolge:
1. Eigentum;
2. Bewirtschaftungsuntereinheit;
3. Produktions-/Schutzeinheit.
Art. 72. + Würde die Anrechnung von Mengen aus illegalen Einschlägen zur Überschreitung des Zehnjahreshiebsatzes führen, darf sie über die Eigentumsgrenze hinausgehen und wird räumlich auf benachbarte Forsteinrichtungspläne in der Reihenfolge ihrer Entfernung ausgeweitet, sodass der Verlust bis zum Ende der Gültigkeit des Plans, in dessen Gebiet er entstand, vom Einschlag abgezogen wird. In diesem Fall können die übrigen betroffenen Waldfondseigentümer/-verwalter gegen die Verantwortlichen vorgehen;
Abschnitt 3. Verjüngung und ökologische Wiederherstellung der Wälder
Art. 73. Betriebsart und Verjüngung der Bestände
(1) Waldverjüngung und ökologische Wiederherstellung erfolgen entsprechend den Forsteinrichtungsplänen oder Fachstudien/technischen Projekten.
(2) Bei der Waldverjüngung wird die Hochwaldbetriebsart angewandt, um hochwertige Bestände und die kontinuierliche Erfüllung ihrer Schutzfunktionen zu erreichen.
(3) Von Abs. (2) ausgenommen sind Pappel-, Weiden-, Robinien- und Erlenbestände sowie Auwälder, in denen die Niederwaldbetriebsart zulässig ist.
Art. 73. (3) Von Abs. (2) ausgenommen sind Bestände heimischer Pappeln, Weiden, Robinien und Erlen sowie Auwälder, in denen die Niederwaldbetriebsart zulässig ist, jedoch nur, wenn sie nicht Gegenstand besonderer Erhaltungsmaßnahmen sind.
Art. 74. Voraussetzungen für die Sicherstellung der Waldverjüngung
(1) Arbeiten zur künstlichen Verjüngung und Ergänzung der Naturverjüngung werden spätestens zwei Jahre nach dem Einmal-/Endhieb/nach Schadholzhieben auf zusammenhängenden Flächen über 0,5 ha ausgeführt.
(2) Von Abs. (1) ausgenommen sind Bestände mit großflächigen Wind- und Schneewürfen und -brüchen, Schäden durch biotische Faktoren sowie Einmalhiebe im Waldfonds der Donauaue und des Donaudeltas. Für diese legt die Forstwache je nach Ausmaß der Erscheinung die Höchstfrist zur künstlichen Verjüngung und Ergänzung der Naturverjüngung fest; sie darf 5 Jahre ab dem Hieb nicht überschreiten.
(3) Die angewandte Artenzusammensetzung, Pflanzschemata und Aufforstungstechniken entsprechen den technischen Fachvorschriften und/oder genehmigten Fachstudien.
(4) Arbeiten zur Waldverjüngung und Pflege natürlicher Verjüngung und von Pflanzungen werden von Forstbezirken oder zertifizierten juristischen Personen ausgeführt.
(5) Die Zertifizierung juristischer Personen, die Waldverjüngungsarbeiten und Pflegearbeiten an natürlicher Verjüngung und Pflanzungen durchführen, erfolgt nach einer von der Behörde genehmigten Regelung.
Art. 74 (1) Arbeiten zur künstlichen Verjüngung und Ergänzung der Naturverjüngung werden spätestens zwei Jahre nach dem Einmal-/Endhieb/nach Hieben von Schadholz/außerordentlichen Erzeugnissen ausgeführt. Die Voraussetzung gilt auch für die Ausgleichs- und Tauschflächen nach Art. (41). 7) beziehungsweise Art. (56). 4); in diesem Fall beginnt die Frist mit der Genehmigung der Transaktion;
Art. 74. (2) Von Abs. (1) ausgenommen sind Bestände mit großflächigen Wind- und Schneewürfen und -brüchen sowie Schäden durch biotische Faktoren; für sie legt die Forstwache je nach Ausmaß der Erscheinung die Höchstfrist zur künstlichen Verjüngung und Ergänzung der Naturverjüngung fest; sie darf 5 Jahre ab dem Hieb / dem Zeitpunkt des Eintritts der sie schädigenden Erscheinungen nicht überschreiten.
Art. 75. Voraussetzungen für die Durchführung der ökologischen Wiederherstellung
Die ökologische Wiederherstellung geschädigter Flächen außerhalb des FFN erfolgt anhand technischer Lösungen aus technischen Projekten, die von natürlichen und juristischen Personen erstellt werden, die nach der durch Erlass des Behördenleiters genehmigten Methodik zertifiziert sind.
Art. 76. Forstliches Vermehrungsgut
(1) Die Verfahren zur Erzeugung, Vermarktung und Verwendung forstlichen Vermehrungsguts werden im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften durch Gesetz genehmigt.
(2) Zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Vielfalt der Wälder gewährleistet die Behörde die Rückverfolgbarkeit forstlichen Vermehrungsguts.
Art. 76. (2) Zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Vielfalt der Wälder gewährleistet die Behörde die Transparenz der Rückverfolgbarkeit forstlichen Vermehrungsguts.
Art. 77. Sicherstellung der Erfüllung der Waldverjüngungspflicht
(1) Erfüllt der Eigentümer die Pflicht zu Verjüngungsarbeiten nach Art. 23 Abs. (2) Buchst. d) und e) sowie Abs. (4) Buchst. c) aus ihm zurechenbaren Gründen nicht, ordnet die örtlich zuständige Forstwache dem Forstbezirk die jährliche Verjüngungskontrolle sowie künstliche Verjüngungs- und Kulturpflegearbeiten auf Grundlage eines Kostenvoranschlags an; deren Kosten trägt der Eigentümer.
(2) Der Kostenvoranschlag für die Arbeiten nach Abs. (1), erstellt vom Forstbezirk oder zertifizierten Dienstleister und genehmigt von der Forstwache, wird dem Eigentümer mitgeteilt.
(3) Der Kostenvoranschlag nach Abs. (1), den der Eigentümer innerhalb von 30 Kalendertagen ab Mitteilung ausdrücklich oder stillschweigend durch Nichtanfechtung anerkennt, ist ein Vollstreckungstitel und Grundlage für die Durchführung der Verjüngungsarbeiten.
(4) Die Kosten der gemäß genehmigtem Kostenvoranschlag durchgeführten und abgenommenen jährlichen Verjüngungskontrollen und Verjüngungsarbeiten werden bis zur Rückforderung beim Eigentümer aus dem Staatshaushalt, dem Fonds zur Verbesserung forstlich bestimmter Flächen und europäischen Mitteln getragen.
(5) Die Forderung nach Abs. (4) wird nach dem Verfahren zur Einziehung öffentlicher Forderungen zwangsweise beigetrieben.
(6) Bei Flächen, für die die Verjüngungspflicht nicht erfüllt wurde und deren Eigentümer nicht ermittelt werden kann oder verstorben ist, ohne dass ein Nachlassverfahren durchgeführt wurde, ordnet die Forstwache die jährliche Verjüngungskontrolle sowie künstliche Verjüngungs- und Kulturpflegearbeiten auf Grundlage eines Kostenvoranschlags an. Die Forstwache unterrichtet die Gebietskörperschaft, in deren Gebiet die Fläche liegt, schriftlich über die Absicht, die Verjüngung dieser Flächen sicherzustellen, sowie den benannten Forstbezirk, der den Kostenvoranschlag erstellt und die künstlichen Verjüngungs- und Kulturpflegearbeiten ausführt.
(7) Zur Rückforderung in den Fällen nach Abs. (6) ordnet die Forstwache eine der folgenden Vorgehensweisen an:
a) Durchführung der Arbeiten durch den benannten Forstbezirk und Übertragung der Forderung auf den Besitzer mit dessen Zustimmung, unabhängig davon, ob dieser ein möglicher Rechtsnachfolger oder ein Besitzer ohne Eigentumstitel ist, der die Waldfläche wirtschaftlich bewirtschaftet;
b) Einleitung des Verfahrens für herrenlose Güter nach dem Gesetz Nr. 287/2009, neu veröffentlicht und später geändert und ergänzt, oder für einen erbenlosen Nachlass, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, und Durchführung der Verjüngungsarbeiten innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss des Verfahrens;
c) Einleitung des Enteignungsverfahrens aus Gründen des öffentlichen Nutzens und Durchführung der Verjüngungsarbeiten innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss des Verfahrens, wobei die Behörde über Romsilva Enteignungsträger ist. Die erforderlichen Enteignungsbeträge werden aus dem Staatshaushalt über den Haushalt der Behörde bereitgestellt.
Art. 77. (1) – Erfüllt der Eigentümer die Pflicht zu Verjüngungsarbeiten nach Art. 23 Abs. (2) Buchst. d) und e) sowie Abs. (4) Buchst. c) dieses Gesetzes aus ihm zurechenbaren Gründen nicht, führt die Forstwache die jährliche Verjüngungskontrolle durch und ordnet dem Forstbezirk den Beginn der künstlichen Verjüngungs- und Kulturpflegearbeiten auf Grundlage eines Kostenvoranschlags an; deren Kosten trägt der Eigentümer.
Art. 77. (6) Bei Flächen, für die die Verjüngungspflicht nicht erfüllt wurde und deren Eigentümer nicht ermittelt werden kann oder verstorben ist, ohne dass ein Nachlassverfahren durchgeführt wurde, führt die Forstwache die jährliche Verjüngungskontrolle durch und ordnet dem Forstbezirk den Beginn der künstlichen Verjüngungs- und Kulturpflegearbeiten auf Grundlage eines Kostenvoranschlags an. Die Forstwache unterrichtet die Gebietskörperschaft, in deren Gebiet die Fläche liegt, schriftlich über die Absicht, die Verjüngung dieser Flächen sicherzustellen, sowie den benannten Forstbezirk, der den Kostenvoranschlag erstellen wird.
Abschnitt 4. Waldschutz
Art. 78. Beweidung im FFN
(1) Die Beweidung im FFN, in Waldschutzstreifen und in Gebieten zur Verbesserung geschädigter Flächen ist verboten.
(2) Abweichend von Abs. (1) darf die Forstwache in Notfällen die Beweidung im FFN genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:
a) Sie erfolgt zeitlich begrenzt;
b) sie wird nur in bestimmten Waldbereichen betrieben;
c) die Genehmigungsanträge stammen von örtlichen öffentlichen Behörden;
d) die Zustimmung des Eigentümers und des Forstbezirks, der forstliche Dienstleistungen erbringt, wurde eingeholt.
(3) Die Beweidung darf in Beständen in Verjüngung, in Pflanzungen und jungen Verjüngungen sowie in Beständen der Funktionstypen I und II nicht genehmigt werden.
(4) Bei Wäldern im öffentlichen Eigentum des Staates wird die Zustimmung nach Abs. (2) Buchst. d) vom Verwalter erteilt.
(5) Der Durchtrieb von Haustieren über FFN-Flächen zu Weide-, Tränke- und Unterstandsgebieten wird vom Forstbezirk mit Zustimmung des Waldfondseigentümers auf abgegrenzten Routen und für festgelegte Zeiträume genehmigt. Bei Flächen im öffentlichen Eigentum des Staates erteilen die Leiter der Strukturen nach Art. 11 Abs. (1) Buchst. a) die Genehmigung.
(6) Der Durchtrieb von Haustieren durch Wald in Beständen in Verjüngung, in Pflanzungen und jungen Verjüngungen, in Naturschutzgebieten von nationalem Interesse, in Verbesserungsgebieten sowie in Waldschutzstreifen ist verboten.
(7) Mit Genehmigung des Forstbezirks dürfen Bienenstöcke während der Wanderimkerei unentgeltlich auf FFN-Flächen im öffentlichen Eigentum des Staates aufgestellt werden.
(8) Die Höhe der Zahlung für die Tätigkeiten nach Abs. (2) und (5) wird durch Vereinbarung der Parteien festgelegt.
Art. 78. (3) Die Beweidung darf auf Flächen der Nutzungsart „Wälder und zur Aufforstung oder Wiederaufforstung bestimmte Flächen“ nicht genehmigt werden.
Art. 78. (6) Der Durchtrieb von Haustieren auf Flächen der Nutzungsart „Wälder und zur Aufforstung oder Wiederaufforstung bestimmte Flächen“, in Naturschutzgebieten von nationalem Interesse, in Verbesserungsgebieten sowie in Waldschutzstreifen ist verboten;
Art. 79. Überwachung des Waldgesundheitszustands
(1) Die Behörde koordiniert die Überwachung des Waldgesundheitszustands.
(2) Die Forstbezirke führen Arbeiten zur Erkennung, Prognose, Vorbeugung und Bekämpfung von Waldkrankheiten und -schädlingen entsprechend den technischen Vorschriften zum Schutz der Wälder vor Krankheiten und Schädlingen durch.
Art. 80. Waldschutzmaßnahmen
(1) Die Kosten der Waldschutzarbeiten trägt je nach Fall der Eigentümer beziehungsweise bei Wäldern im öffentlichen Eigentum des Staates der Verwalter aus dem Erhaltungs- und Verjüngungsfonds oder aus eigenen Mitteln.
(2) Waldeigentümer und -besitzer müssen die erforderlichen Arbeiten zur Vorbeugung und Bekämpfung von Waldkrankheiten und -schädlingen durchführen.
Art. 80. (2) Waldeigentümer und -besitzer müssen die erforderlichen Arbeiten zur Vorbeugung und Bekämpfung von Waldkrankheiten und -schädlingen nach vorherigem Durchlaufen der Verfahren zur Prüfung der Auswirkungen auf Umwelt, Arten und Lebensräume durchführen.
Abschnitt 5. Begrenzung der Auswirkungen des Klimawandels
Art. 81. Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Wälder und ihres Beitrags zur Begrenzung der Auswirkungen des Klimawandels
Die technischen Vorschriften und Leitfäden guter Praxis nach Art. 66 enthalten spezifische Maßnahmen zur Steigerung der Widerstandskraft und Resilienz der Bestände gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels.
Abschnitt 6. Erhaltung der Biodiversität
Art. 82. Monat des Baumpflanzens
(1) Jedes Jahr vom 15. März bis zum 15. April organisiert die Behörde den „Monat des Baumpflanzens“, um Mittel zur Begrenzung der Auswirkungen des Klimawandels zu fördern.
(2) Der Monat des Baumpflanzens wird unter Beteiligung der Kreisräte, Präfekturen, Gemeindeverwaltungen, territorialen Schulinspektorate, konfessionellen Einrichtungen, Militäreinheiten sowie anderer öffentlicher Einrichtungen organisiert.
(3) Anlässlich der Veranstaltungen nach Abs. (1) stellt die Behörde Interessierten über ihre untergeordneten, von ihr koordinierten oder beaufsichtigten Einheiten das Pflanzgut und die erforderliche Logistik zur Verfügung.
(4) Im Zeitraum nach Abs. (1) müssen die Behörde, die Verwalter der Wälder im öffentlichen Eigentum des Staates und die nichtstaatlichen Forstbezirke öffentliche Informations- und Bildungsmaßnahmen über die Rolle und Bedeutung des Waldes sowie praktische Tätigkeiten zur Anlage von Forstpflanzungen und zur Pflege und Erziehung der Bestände durchführen.
Art. 83. Formen und Verfahren zur Erhaltung und Verbesserung der Biodiversität
(1) Zur Erhaltung beziehungsweise Verbesserung der Waldbiodiversität sind ihre drei Formen zu berücksichtigen: genetische Vielfalt, Artenvielfalt und Ökosystemvielfalt.
(2) Die Erhaltung und Verbesserung der Waldbiodiversität erfolgt durch:
a) Einführung spezifischer Maßnahmen naturnaher Forstwirtschaft;
b) Einführung von Maßnahmen zur Schaffung und/oder Erhaltung einer mosaikartigen Waldlandschaft;
c) Sicherstellung ökologischer Vernetzung einschließlich ökologischer Korridore;
d) Erhaltung stehenden und liegenden Totholzes im ökologisch erforderlichen Umfang;
e) Erhaltung und Schutz von Habitatbäumen;
f) Bildung von Altholzinseln als Bestände oder Bestandesteile;
g) Erhaltung eines möglichst hohen Anteils von natürlich aus Samen verjüngten Wäldern;
h) Erhaltung beziehungsweise Schaffung von Waldvegetationskorridoren entlang von Wasserläufen;
i) Erhaltung einer hohen Vielfalt wildlebender Pflanzen- und Tierarten.
(3) Verbindliche Maßnahmen zur Erhaltung der Biodiversität sind in den technischen Vorschriften nach Art. 66 Abs. (2) vorgesehen.
(4) Freiwillige Maßnahmen sind in den Leitfäden guter Praxis nach Art. 66 Abs. (3) festgelegt.
Art. 823. (2) + Die Erhaltung und Verbesserung der Waldbiodiversität erfolgt auch durch Ermittlung der aus ökologischer Sicht wertvollsten Waldökosysteme, ihre Aufnahme in den Funktionstyp TI und ihren Ausschluss von jeglicher Form des Eingriffs;
Art. 84. Förderung der Erhaltung der Biodiversität
(1) Eigentümer von FFN-Flächen mit Ausnahme des Staates, die die verbindlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Waldbiodiversität nach Art. 83 Abs. (3) anwenden, erhalten staatliche finanzielle Ausgleichszahlungen für die auferlegten Beschränkungen nach der Methodik gemäß Art. 123 Abs. (2).
(2) Eigentümer von FFN-Flächen mit Ausnahme des Staates, die Umweltverpflichtungen nach Art. 83 Abs. (4) übernehmen und dadurch Maßnahmen zur Erhaltung der Biodiversität anwenden, erhalten finanzielle Anreize nach der Methodik gemäß Art. 123 Abs. (2).
Art. 85. Überwachung der Erhaltung und Verbesserung der Biodiversität
Die Erreichung der Ziele der Waldbewirtschaftung und der Erhaltung der Biodiversität und ihrer Funktionen wird mithilfe wissenschaftlich begründeter, durch technische Forstvorschriften geregelter Zustandsindikatoren gemäß Art. 66 Abs. (2) überwacht.
Art. 86. Waldökosysteme und andere Elemente mit hohem Erhaltungswert
(1) Waldökosysteme mit hohem Erhaltungswert sind:
a) die im Nationalen Katalog der Ur- und Quasiurwälder enthaltenen Ur- und Quasiurwälder;
b) wissenschaftliche Reservate;
c) Bestände in Naturreservaten mit strenger Schutzregelung;
d) zu Naturdenkmälern erklärte Bestände;
e) Bestände in streng geschützten und vollständig geschützten Zonen von Naturschutzgebieten;
f) Latschengebüsche im FFN;
g) Wälder des UNESCO-Welterbes.
(2) Einen hohen Erhaltungswert haben: Habitatbäume, in verschiedenen Rechtsvorschriften als solche ausgewiesene Bäume von besonderem Wert, bemerkenswerte Bäume außerhalb des FFN, Bäume in Altholzinseln sowie natürliche Randhabitate mit Erhaltungswert auf unproduktiven FFN-Flächen.
Art. 86. (1), c) und e) – Waldökosysteme mit hohem Erhaltungswert sind Bestände in Naturreservaten und alte Bestände in Naturschutzgebieten sowie:
1. alte Wälder mit natürlicher Artenzusammensetzung und Struktur, die das Hiebsreifealter überschritten haben und ihren ungleichaltrigen oder annähernd ungleichaltrigen Charakter bei menschlichen Eingriffen geringer Intensität erhalten (Bestockungsgrad über 0.6).
2. andere seltene oder gefährdete Ökosysteme (Schwarzkiefer, Baumhasel, wilder Flieder usw.) beziehungsweise prioritäre Lebensräume;
3. Bestände an Gewässerufern und in feuchten und sumpfigen Gebieten;
4. auf Karst, Schutthalden und Felsflächen gewachsene Bestände.
Art. 86. (2) Auch bemerkenswerte Bäume haben unabhängig von ihrem Standort einen hohen Erhaltungswert;
Art. 87. Nationaler Katalog streng geschützter Waldökosysteme
(1) Der Nationale Katalog streng geschützter Waldökosysteme wird eingerichtet und durch Aufnahme von Beständen aktualisiert, die anhand von der Behörde genehmigter wissenschaftlicher Kriterien ermittelt werden.
(2) Bestehende Ökosysteme mit hohem Erhaltungswert werden mit Zustimmung des Eigentümers ausgewiesen und in den Nationalen Katalog streng geschützter Ökosysteme eingetragen,
(3) Ur- und Quasiurwälder sind streng geschützt und werden in den „Nationalen Katalog der Ur- und Quasiurwälder“ aufgenommen, der Bestandteil des Nationalen Katalogs streng geschützter Waldökosysteme ist.
(4) Neu ermittelte Bestände, die die Kriterien einer der Kategorien von Waldökosystemen mit hohem Erhaltungswert nach Art. 86 erfüllen, werden der betreffenden Kategorie zugeordnet.
(5) Der Staat erwirbt sowohl auf Antrag des Eigentümers als auch auf eigene Initiative über den Verwalter des Waldfonds im öffentlichen Eigentum vorrangig Waldfondsflächen, die als Ökosysteme mit hohem Erhaltungswert eingestuft sind.
Art. 87. (1) + Sämtliche in den Nationalen Katalog streng geschützter Waldökosysteme aufgenommenen Wälder werden innerhalb von 2 Jahren nach ihrer Aufnahme als Schutzgebiete von nationalem, europäischem oder internationalem Interesse ausgewiesen, sofern sie bei der Aufnahme noch nicht entsprechend ausgewiesen sind.
Art. 87. (2) Bestehende Ökosysteme mit hohem Erhaltungswert werden ausgewiesen und in den Nationalen Katalog streng geschützter Ökosysteme eingetragen;
Art. 88. Regeln zur Erhaltung der Biodiversität bei der Verjüngung
(1) Die Waldverjüngung erfolgt überwiegend natürlich aus Samen, um die genetische Vielfalt der Baumarten zu erhalten.
(2) Bei künstlicher Verjüngung ist die Erhaltung und Verbesserung der Waldbiodiversität das wichtigste Mittel zur Steigerung ihrer Resilienz und wird sichergestellt durch:
a) Nutzung der genetischen Ressourcen im Nationalen Katalog des Ausgangsmaterials zur Erzeugung forstlichen Vermehrungsguts, der überarbeitet wird;
b) vorrangige Förderung heimischer Arten;
c) Verwendung von an die Vegetationsbedingungen angepassten Herkünften.
Art. 89. Sicherstellung der Erhaltung und Verbesserung der Waldbiodiversität
(1) Die Erhaltung und Verbesserung der Waldbiodiversität erfolgt im Einklang mit den Erhaltungszielen landesweit einheitlich anhand der durch technische Vorschriften genehmigten Bewirtschaftungsmaßnahmen.
(2) Die Erhaltungsziele für Wälder in Naturschutzgebieten werden vorrangig unter Berücksichtigung der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume festgelegt. Der Forsteinrichtungsplan dieser Wälder ist ein Planungsinstrument zur Erreichung der Ziele der Naturschutzgebiete.
(3) Bei der Forsteinrichtung in Naturschutzgebieten haben die Bestimmungen der Managementpläne beziehungsweise die Mindesterhaltungsmaßnahmen der überlappenden Naturschutzgebiete Vorrang vor den technischen Vorschriften.
(4) Forsteinrichtungspläne für FFN-Flächen in Naturschutzgebieten übernehmen und verwirklichen die Managementmaßnahmen der genehmigten Managementpläne oder, wenn keine genehmigten Managementpläne vorliegen, die Mindesterhaltungsmaßnahmen; sie werden durch Zuordnung zu spezifischen Funktionskategorien und Festlegung entsprechender technischer Lösungen aufeinander abgestimmt.
(5) Die für Wälder in Naturschutzgebieten erstellten Forsteinrichtungspläne bilden die Grundlage für Ausgleichszahlungen für die durch Maßnahmen nach Abs. (4) auferlegten Beschränkungen bei der Anwendung von Erhaltungsmaßnahmen aus den Managementplänen der Naturschutzgebiete; die Ausgleichszahlungen entsprechen dem Gegenwert der Erzeugnisse/Dienstleistungen, die Eigentümer nicht ernten beziehungsweise nicht erhalten.
Art. 89 (2) und (4) Der Forsteinrichtungsplan von Wäldern in Naturschutzgebieten dient hauptsächlich der Planung zur Erreichung der Ziele der Naturschutzgebiete und übernimmt die Bestimmungen des Schutzgebietsmanagementplans beziehungsweise die dafür vorgesehenen Erhaltungsmaßnahmen.
Art. 90. Entscheidend vom Wald abhängige Gemeinschaften in Naturschutzgebieten
Bei der Erstellung der Managementpläne für Naturschutzgebiete und der Festlegung ihrer Maßnahmen ist die Sicherstellung des Zugangs zu traditionellen Waldressourcen für die nach diesem Gesetz entscheidend vom Wald abhängigen Gemeinschaften zu berücksichtigen.
Art. 90
Bei der Erstellung der Managementpläne für Naturschutzgebiete und der Festlegung ihrer Maßnahmen wird die Sicherstellung des Zugangs zu traditionellen Waldressourcen für die nach diesem Gesetz entscheidend vom Wald abhängigen Gemeinschaften berücksichtigt, sodass der örtliche Bedarf an Holz- und Nichtholzerzeugnissen gedeckt wird.
Art. 91. Übertragung der Verpflichtungen zur Erhaltung der Biodiversität
Ein Eigentümer, der das Eigentumsrecht an FFN-Flächen in der Kategorie der Ökosysteme mit hohem Erhaltungswert oder in Naturschutzgebieten übertragen will, muss den Erwerber mindestens 30 Tage vor der Eigentumsübertragung über die Verpflichtungen zur Erhaltung der Biodiversität informieren.
Abschnitt 7. Bewachung des FFN
Art. 92. Regeln für die Organisation der Bewachung
(1) Die Bewachung des FFN erfolgt nach diesem Gesetz und dient der Vorbeugung, Abschreckung und Bekämpfung von Handlungen, die die Unversehrtheit des FFN sowie seiner Anlagen, Güter und Erzeugnisse schädigen.
(2) Die Bewachungs- und Sicherheitsmaßnahmen des FFN werden anhand einer Risikoanalyse festgelegt, die die Strukturen zur FFN-Verwaltung oder zur Erbringung forstlicher Dienstleistungen erstellen und die die örtlich zuständige Forstwache und Kreispolizeiinspektion billigen.
(3) Die Leiter der Strukturen zur FFN-Verwaltung oder zur Erbringung forstlicher Dienstleistungen erstellen ihre eigene Bewachungsordnung.
(4) Das Rahmenmuster der Bewachungsordnung nach Abs. (3) sowie die Kriterien und Verfahren zur Durchführung der Risikoanalyse werden durch Regierungsbeschluss genehmigt.
(5) Die Bewachung erfolgt durch eigenes Forstpersonal der Verwaltungsstruktur. In begründeten Fällen darf die Verwaltungsstruktur anhand der Erkenntnisse der Risikoanalyse die Bewachung des Waldfonds auch durch spezialisierte, nach den spezifischen Vorschriften für den Objektschutz zugelassene Strukturen sicherstellen.
(6) Die FFN-Verwaltungsstruktur muss die kontinuierliche Bewachung des FFN in ihrem Verantwortungsbereich gewährleisten.
(7) Die Bewachung kann gegebenenfalls von mehreren Forstbezirken gemeinsam organisiert werden.
(8) Der Leiter der FFN-Verwaltungsstruktur haftet für die Nichterfüllung der Pflichten nach Abs. (3).
(9) Das Gesetz Nr. 333/2003 über die Bewachung von Objekten, Gütern und Werten und den Personenschutz, neu veröffentlicht und später geändert und ergänzt, sowie die nachfolgenden Rechtsvorschriften gelten nicht für die Durchführung und Umsetzung von Bewachungs- und Sicherheitsmaßnahmen im FFN.
(10) Die Polizeieinheiten leisten nach ihren gesetzlichen Zuständigkeiten fachliche Unterstützung bei der Bewachung des FFN.
Art. 92. (10) Die Polizei- und Gendarmerieeinheiten leisten nach ihren gesetzlichen Zuständigkeiten fachliche Unterstützung bei der Bewachung des FFN.
Art. 92. + (11) Der Grüne Plan zum Schutz der Wälder, nachstehend Grüner Plan genannt, wird als Bereitschaftsmechanismus zur Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen eingeführt, um Verstöße gegen die Forstgesetzgebung zu verhindern, aufzudecken, zu ahnden und gegebenenfalls der Justiz zu übergeben.
(12) Die Behörde schließt auf zentraler Ebene Kooperationsprotokolle mit sämtlichen staatlichen Behörden, die zur Teilnahme an den Maßnahmen des Grünen Plans zuständig sind.
(13) Der Grüne Plan wird an das einheitliche nationale Notrufsystem SNUAU 112 angeschlossen und durch Anruf der einheitlichen Nummer oder auf Initiative einer beliebigen Unterzeichnereinrichtung des Protokolls ausgelöst.
(14) In Naturschutzgebieten mit eigenen Verwaltungsstrukturen erfolgt die Bewachung des FFN durch deren Personal, durch Ranger, die Unterstützung der Polizei- und Gendarmerieeinheiten erhalten.
Art. 96 – Einsatz moderner Überwachungsinstrumente und -technologien
(1) Zur Sicherstellung der Unversehrtheit des FFN, zur Vorbeugung und Bekämpfung illegaler Tätigkeiten, zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit des im Wald geernteten Holzes sowie zur Beweiserhebung installieren Waldfondsverwalter Videoüberwachungssysteme mit einer Videospeicherfrist von mindestens 3 Monaten. Die Videoüberwachungssysteme werden an den anhand der Risikoanalyse nach Art. 92 Abs. (2) bestimmten Stellen installiert.
(2) Waldfondsverwaltungsstrukturen mit eigenen Videoüberwachungssystemen müssen auf Antrag der Behörde, der Nationalen Forstwache, der Forstwachen, der Polizei und der Gendarmerie Zugang zu diesen Systemen und den gespeicherten Informationen gewähren.
Die Behörde stellt die Anbindung der von den Waldfondsverwaltungsstrukturen installierten Überwachungssysteme an das integrierte Waldinformationssystem sicher.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Stellen, die Informationen und Daten aus den Videoüberwachungssystemen nach Abs. (1) nutzen, erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/CE und der anwendbaren nationalen Datenschutzvorschriften.
Art. 93. Allgemeine Pflichten des Forstpersonals mit Bewachungsaufgaben
(1) Forstpersonal mit Bewachungsaufgaben hat während des Dienstes folgende allgemeine Pflichten:
a) die gefährdeten Orte und Punkte im bewachten Waldfonds zu kennen, um Handlungen vorzubeugen, die den Waldfonds schädigen können;
b) die in der Bewachungsordnung benannten Waldfondsflächen zu bewachen;
c) Personen anzuhalten und ihre Identität zu überprüfen, wenn Daten oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Handlungen begangen haben, die als Straftaten, forstliche Ordnungswidrigkeiten oder andere rechtswidrige Handlungen im bewachten Waldfonds eingestuft werden können;
d) die Polizei unverzüglich über Handlungen zu informieren, die den bewachten Waldfonds schädigen können, und auf Verlangen der Strafverfolgungs- oder Polizeibehörden Unterstützung zu leisten;
e) während des Dienstes die bereitgestellten Verteidigungs- und Schutzmittel sowie Waffen mitzuführen und Schusswaffen nur in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Gesetzes Nr. 295/2004 über Waffen und Munition, neu veröffentlicht und später geändert und ergänzt, einzusetzen;
f) andere ihm gemäß Bewachungsordnung und -plan übertragene Aufgaben auszuführen;
g) in gefährdeten Gebieten und Zeiträumen zur Brandverhütung zu patrouillieren und bei einem Brandausbruch den Forstbezirk und die anderen hierfür zuständigen Einrichtungen zu alarmieren sowie unverzüglich zur Eingrenzung und Löschung des Brandes tätig zu werden.
h) bei der Feststellung von Straftaten Maßnahmen zur Ermittlung und Sicherung von Beweismitteln bis zum Eintreffen des kontrollbefugten Personals oder der Strafverfolgungsbehörden sicherzustellen.
(2) Die Bewachungsordnung nach Art. 92 Abs. (3) muss mindestens folgende Pflichten des Forstpersonals mit Bewachungsaufgaben enthalten:
a) zu patrouillieren und Tätigkeiten zur Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auszuüben, die die Unversehrtheit des FFN beeinträchtigen könnten;
b) Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften zum Holzeinschlag sowie unbefugte Fällungen festzustellen;
c) in gefährdeten Gebieten und Zeiträumen zur Brandverhütung zu patrouillieren und bei einem Brandausbruch den Forstbezirk und die anderen zum Eingreifen zuständigen Einrichtungen zu alarmieren;
d) Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Ablagerung jeglicher Abfälle auf FFN-Flächen zu treffen;
e) Maßnahmen zur Sicherung der Unversehrtheit des FFN gegen rechtswidrige Belegung oder Nutzung von Flächen, Entwendung von Holz oder anderen Waldprodukten, Zerstörung von Bauten, Anlagen, Grenzsteinen und Kulturen, Schädigung von Bäumen, Jungpflanzen und Trieben sowie gegen sämtliche rechtswidrigen Handlungen zu treffen;
f) den Verkehr von Holzmaterialien im bewachten FFN zu kontrollieren, um Herkunft und Rechtmäßigkeit der Holztransporte festzustellen;
g) den im bewachten FFN entstandenen Schaden festzustellen und zur Ermittlung der Täter tätig zu werden.
(3) Erfolgt die Bewachung des FFN auch durch spezialisierte Strukturen, enthält die Bewachungsordnung ebenfalls deren Aufgaben.
Art. 93. c) Forstpersonal mit Bewachungsaufgaben darf Bürger nicht anhalten und ihre Identität überprüfen.
Art. 93. + unverzüglich die Auslösung des Grünen Plans zu verlangen, sobald es Handlungen beobachtet, die den FFN schädigen können.
Art. 94. Haftung der FFN-Verwaltungsstruktur
(1) Die Verwaltungsstruktur, die Bewachungsleistungen erbringt, haftet zivilrechtlich bei Schäden auf der Waldfläche, die Gegenstand des Verwaltungs-/Bewachungsvertrags ist.
(2) Verträge über die Verwaltung/Sicherstellung der Bewachungsleistungen enthalten Klauseln zur Begründung der zivilrechtlichen Haftung nach Abs. (1).
(3) Bei festgestellten Schäden im FFN im Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften muss der Flächenverwalter/-eigentümer vor Gericht als Zivilpartei auftreten, um den Schaden ersetzt zu bekommen.
(4) Bei auf FFN-Flächen festgestellten, nicht wiedererlangten Werten nicht erfüllter Waldfunktionen tritt die örtlich zuständige Forstwache vor Gericht als Zivilpartei auf, um deren Wert zurückzufordern.
Art. 94. Forstpersonal mit Bewachungsaufgaben darf nicht als Feststellungsorgan handeln, keine Verkehrskontrollen durchführen und keine Ermittlungstätigkeiten zur Identifizierung der Täter rechtswidriger Handlungen ausüben;
Art. 95. Haftung des Personals mit Bewachungsaufgaben
(1) Forstpersonal mit FFN-Bewachungsaufgaben haftet vermögensrechtlich nach dem Gesetz Nr. 53/2003 – Arbeitsgesetzbuch, neu veröffentlicht und später geändert und ergänzt, für Schäden im von ihm bewachten FFN, die Dritte oder sein eigenes Handeln verursachen, wenn es den Forstbezirk nicht unverzüglich nach Feststellung des Schadens schriftlich informiert.
(2) Der Forstbezirksleiter muss unverzüglich nach Eingang der schriftlichen Information nach Abs. (1) die örtlich zuständige Polizei oder Staatsanwaltschaft benachrichtigen.
(3) Für vermögensrechtliche Haftungsklagen gegen Forstpersonal mit FFN-Bewachungsaufgaben wegen Schäden im von ihm bewachten FFN nach Maßgabe dieses Gesetzes sind sachlich die Arbeitsgerichte zuständig.
(4) Die Feststellung und Bewertung der eine vermögensrechtliche Haftung begründenden Schäden erfolgt durch Forstpersonal, das aufgrund seiner Stellenbeschreibung oder einer Übertragung mit Kontrollaufgaben betraut ist, anhand eines Protokolls.
(5) Der Gegenwert der nach Abs. (4) festgestellten und bewerteten Schäden wird vom Forstbezirk vereinnahmt, der die Verwaltung/forstlichen Dienstleistungen sicherstellt, und den in diesem Gesetz vorgesehenen Zwecken zugeführt.
(6) Bei FFN-Flächen, deren Bewachung ein Forstbezirk aufgrund der Feststellungsakte nach Art. 31 Abs. (3) übernommen hat und für die keine Verwaltungs- oder Verträge über forstliche Mindestdienstleistungen bestehen, fließen vereinnahmte Entschädigungen, die nach diesem Gesetz dem Eigentümer des geschädigten Waldes zustehen würden, als Einnahmen in den Fonds zur Verbesserung forstlich bestimmter Flächen und werden auf Antrag vom Forstbezirk genutzt, der die Verwaltung/forstlichen Dienstleistungen sicherstellt.
(7) Die nach Abs. (5) und (6) vereinnahmten Beträge, die nach diesem Gesetz den Eigentümern/Besitzern des Waldfonds unabhängig von ihrem Rechtstitel zustehen, überweist der Forstbezirk innerhalb von höchstens 30 Tagen ab ihrem Eingang.
Art. 96. Einsatz moderner Überwachungsinstrumente und -technologien
(1) Zur Sicherstellung der Unversehrtheit des FFN, zur Vorbeugung und Bekämpfung illegaler Tätigkeiten, zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit des im Wald geernteten Holzes sowie zur Beweiserhebung installieren Waldfondsverwalter Videoüberwachungssysteme mit einer Videospeicherfrist von mindestens 3 Monaten. Die Videoüberwachungssysteme werden an den anhand der Risikoanalyse nach Art. 92 Abs. (2) bestimmten Stellen installiert.
(2) Waldfondsverwaltungsstrukturen mit eigenen Videoüberwachungssystemen müssen auf Antrag der Behörde, der Nationalen Forstwache, der Forstwachen, der Polizei und der Gendarmerie Zugang zu diesen Systemen und den gespeicherten Informationen gewähren.
(3) Die Behörde stellt die Anbindung der von den Waldfondsverwaltungsstrukturen installierten Überwachungssysteme an das integrierte Waldinformationssystem sicher.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Stellen, die Informationen und Daten aus den Videoüberwachungssystemen nach Abs. (1) nutzen, erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 CE und der anwendbaren nationalen Datenschutzvorschriften.
Art. 96. (1) Forstpersonal mit FFN-Bewachungsaufgaben haftet vermögensrechtlich nach dem Arbeitsgesetzbuch für Schäden im von ihm bewachten FFN, wenn es bei deren Feststellung nicht unverzüglich die Auslösung des Grünen Plans verlangt.
Art. 96. (2) Der Forstbezirksleiter muss sämtliche Partnerstrukturen des Grünen Plans unverzüglich über den Eingang interner Berichte oder Eingaben zu Verstößen gegen die Forstgesetzgebung und zum Verhalten des Forstpersonals informieren.
Abschnitt 8. Brandverhütung und -bekämpfung
Art. 97. Pflichten zur Brandverhütung und -bekämpfung
(1) Eigentümer von FFN-Flächen, Waldschutzstreifen und aufgeforsteten geschädigten Flächen außerhalb des FFN sowie die Forstbezirke, die für sie forstliche Dienstleistungen oder die Verwaltung sicherstellen, müssen die durch Erlass des Behördenleiters genehmigten spezifischen Vorschriften zur Brandverhütung und zum Brandschutz anwenden und einhalten.
(2) Eine natürliche Person, die einen Waldbrand bemerkt, muss alle Schritte zur Unterrichtung der Behörden einschließlich des Anrufs der einheitlichen Notrufnummer 112 unternehmen und nach ihren Möglichkeiten Maßnahmen zur Eingrenzung und Löschung des Brandes treffen.
Art. 97. (1) Die Speicherfrist der Aufnahmen aus Videoüberwachungssystemen im FFN beträgt mindestens 6 Monate;
Art. 97. (2) Waldfondsverwaltungsstrukturen mit eigenen Videoüberwachungssystemen müssen sämtlichen am Grünen Plan beteiligten Behörden ständig Live-Zugang zu den Daten und Zugang zu den gespeicherten Informationen gewähren.
Abschnitt 9. Waldprodukte
Art. 98. Waldprodukte
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind FFN-spezifische Produkte Holz, dem Holz gleichgestellte Holzerzeugnisse und Nichtholzerzeugnisse.
(2) Holz umfasst:
a) Haupterzeugnisse aus Waldverjüngungshieben;
b) Nebenerzeugnisse aus Pflege- und Bestandeserziehungshieben;
c) Schadholz infolge destabilisierender biotischer und abiotischer Faktoren;
d) außerordentliche Erzeugnisse;
(3) Dem Holz gleichgestellte Holzerzeugnisse sind: Zierbäume und -sträucher, Weihnachtsbäume, Weidenruten, Jungpflanzen und verschiedene Holzprodukte.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes sind FFN-spezifische Nichtholzerzeugnisse:
a) Waldfrüchte;
b) Forstsaatgut;
c) Trüffel und andere essbare Wildpilze aus seinem Gebiet;
d) Heil- und Gewürzpflanzen aus seinem Gebiet;
e) Harz;
f) andere Erzeugnisse.
(5) Nichtholzerzeugnisse werden bei FFN im öffentlichen Eigentum mit Zustimmung des Verwalters und in den übrigen Fällen mit Zustimmung des Eigentümers geerntet.
Art. 99. Unterstützung von Gemeinschaften, die von Waldprodukten abhängig sind
(1) Waldabhängige örtliche Gemeinschaften sind traditionelle lokale Gemeinschaften, die zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, zur Bewahrung ihrer kulturellen Identität oder zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage in hohem Maße von den Waldressourcen abhängen und folgende Kriterien gemeinsam erfüllen:
a) Abhängigkeit von Waldressourcen;
b) Machbarkeit der Beschaffung von Waldressourcen aus anderen Gebieten;
c) traditionelle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Waldarbeit oder Holzhandwerk;
d) die Ressourcenernte trägt nicht zur Schädigung der Wälder bei.
(2) Die Ausweisungsindikatoren und Verfahren zur Ermittlung der nach Abs. (1) waldabhängigen Gemeinschaften und der Waldflächen, von denen sie abhängen, werden durch eine mit Regierungsbeschluss genehmigte Methodik festgelegt.
(3) Die Abtretung des Rechts zur Ernte von Nichtholzerzeugnissen in Wäldern im öffentlichen Eigentum, die waldabhängigen örtlichen Gemeinschaften grundlegende Waldressourcen bieten, ist verboten. Eigentümer/Verwalter des FFN im öffentlichen Eigentum müssen waldabhängigen Gemeinschaften unter Beachtung der gesetzlichen Erntebedingungen unentgeltlichen Zugang für den Eigenverbrauch zu den Nichtholzerzeugnissen des Waldes nach Art. 98 Abs. (4) Buchst. c)–f) gewähren.
(4) Die Vermarktung des Holzes aus dem FFN im öffentlichen Eigentum, auf das waldabhängige örtliche Gemeinschaften angewiesen sind, sowie der Einkauf von Dienstleistungen durch die Verwalter des FFN im öffentlichen Eigentum des Staates oder der jeweiligen Gebietskörperschaften müssen zur sozioökonomischen Entwicklung der in Abs. (1) definierten örtlichen Gemeinschaften beitragen.
(5) Die Begünstigten nach Art. 2 Abs. (1) des Gesetzes Nr. 33/1996 über die Wiederherstellung bestimmter wirtschaftlicher Rechte der Bewohner des Apuseni-Gebirges, neu veröffentlicht, gelten als waldabhängige örtliche Gemeinschaften und genießen die diesen Gemeinschaften gewährten Rechte.
Art. 99. Das Potenzial an Nichtholzerzeugnissen wird durch den Forsteinrichtungsplan geregelt.
Abschnitt 10. Holzernte
Art. 100. Zertifizierung von Wirtschaftsteilnehmern, die Holzernte durchführen
(1) Die Holzernte umfasst sämtliche technologischen Phasen/Verfahren zur Gewinnung von Rohholzsortimenten.
(2) Die Holzernte erfolgt durch zertifizierte juristische Personen.
(3) Die Zertifizierung juristischer Personen für die Holzernte erfolgt durch die Zertifizierungskommission innerhalb des landesweit anerkannten Arbeitgeber- und Berufsverbands des Forstsektors. Die Zertifizierungskommission arbeitet auf Grundlage der durch Erlass des Behördenleiters genehmigten Regelung über die Genehmigung der Kriterien und des Verfahrens zur Zertifizierung/erneuten Zertifizierung sowie über Organisation, Arbeitsweise und Zusammensetzung der Kommission zur Zertifizierung von Wirtschaftsteilnehmern für die Holzernte.
(4) Die Kriterien zur Zertifizierung/erneuten Zertifizierung sind:
a) Beschäftigung von Fachpersonal, nämlich Absolventen eines langen Hochschulstudiums mit Abschlussdiplom (licență), gegebenenfalls ergänzt durch einen Masterabschluss/eine Promotion in Ingenieurwissenschaften im Bereich der Forstwirtschaft, oder diplomierten Absolventen eines kurzen technischen Hochschulstudiums mit Qualifikationen im Bereich der Forstwirtschaft, sofern sie eine forstfachliche Ausbildung besitzen, die durch den Abschlussnachweis eines in Rumänien anerkannten Bildungsgangs belegt ist;
b) Besitz spezifischer Maschinen für Holzerntearbeiten, nämlich Knickschlepper, Schlepper einschließlich Knickschlepper mit hydraulischem Greifarm, Schlepper einschließlich Knickschlepper mit Hydraulikarm und zusätzlichem Greifer zur Lastfixierung, Schlepper einschließlich Knickschlepper mit Sattelanhänger und hydraulischem Greifarm, mobile Seilanlage, forstlich ausgerüsteter Universalschlepper einschließlich Raupenschlepper, forstlich ausgerüsteter Universalschlepper einschließlich Raupenschlepper mit Schild und Winde, Multifunktionsmaschinen und Gespann mit zwei Lasttieren.
(5) Abweichend von Abs. (2) darf die Holzernte in folgenden Fällen auch ohne Zertifizierung erfolgen:
a) durch juristische und natürliche Personen als Waldfondseigentümer, die aus ihrem Eigentum bis zu 20 m³/Jahr/eigener Waldfläche ernten dürfen, sowie durch natürliche Personen als Mitglieder der Gemeinschaften nach Art. 8 Abs. (1).
b) bei der Holzernte auf Hiebsflächen für Jungbestandssäuberungen;
c) bei Notfalleingriffen im Katastrophenfall im Flussbett oder auf wasserbaulichen Anlagen zur Hochwasserverhütung sowie bei Notfalleingriffen zur Freiräumung der Verkehrsinfrastruktur;
d) durch die Nationale Agentur für Bodenverbesserung zur Sicherstellung des durch Entwässerungs- und Drainagesysteme aufgenommenen und über offene Kanäle im Bereich zwischen Deich und Ufer in Vorfluter abgeführten Wassers oder zur Sicherstellung der Wasserzuführung von der Hauptpumpstation durch angelegte offene Kanäle;
e) bei Wartungs- und Reparaturarbeiten auf mit Bodenverbesserungsanlagen ausgestatteten Flächen, nämlich Bewässerungs-, Entwässerungs- oder Bodenerosionsschutzanlagen, einschließlich ihrer Schutzzonen.
f) zur Verhütung von Schäden an Bestandteilen der Straßen- und Eisenbahninfrastruktur und zur Gewährleistung des Straßen- und Eisenbahnverkehrs.
Art. 101. Auswirkungen der Holzernte auf Waldökosysteme
(1) Bei Organisation und Durchführung der Holzernte wird eine Verringerung der Auswirkungen auf das Waldökosystem hinsichtlich Dauer und Intensität angestrebt.
(2) Die Anweisungen zur Genehmigung spezifischer Kriterien für die Auswirkungen der Holzernte in Naturschutzgebieten sowie zu Fristen, Verfahren und Zeiträumen des Sammelns, Rückens und Transports von Holzmaterial werden durch Erlass des Behördenleiters genehmigt.
(3) Spezifische Kriterien für die Auswirkungen der Holzernte in Naturschutzgebieten sind:
a) bei der Bewertung der FFN-Bestände und der Waldvegetation außerhalb des FFN in Naturschutzgebieten auf Ebene der Produktionseinheit diejenigen, die zur Erhaltung/Verbesserung des Erhaltungszustands von Arten/Lebensräumen sowie der übrigen natürlichen Elemente/des Naturerbes in den Beständen erforderlich sind, für die das Naturschutzgebiet ausgewiesen wurde;
b) für die Durchführung der Holzernte in Naturschutzgebieten diejenigen, die zur Erhaltung/Verbesserung des Erhaltungszustands von Arten/Lebensräumen sowie der übrigen natürlichen Elemente/des Naturerbes in den Beständen, für die das Naturschutzgebiet ausgewiesen wurde, in die Holzerntegenehmigung aufgenommen werden;
Art. 102. Holzerntegenehmigung
(1) Die Holzernte erfolgt auf Grundlage einer im integrierten Informationssystem registrierten Holzerntegenehmigung/eines Inventarisierungsprotokolls, die beziehungsweise das je nach Fall vom Forstbezirk, der die Verwaltung oder forstlichen Dienstleistungen sicherstellt, oder vom Forstpersonal nach Art. 35 ausgestellt wird.
(2) In Naturschutzgebieten müssen Holzerntegenehmigungen/Inventarisierungsprotokolle die spezifischen Umweltbedingungen für die Durchführung der Holzernte und die Maßnahmen zu ihrer Überwachung enthalten.
(3) Die Ausstellung der Holzerntegenehmigung/des Inventarisierungsprotokolls erfolgt nach den durch Erlass des Behördenleiters genehmigten Anweisungen zu Fristen, Verfahren und Zeiträumen des Sammelns, Rückens und Transports von Holzmaterial.
(4) Dem Inhaber einer Holzerntegenehmigung ist es verboten, vor Übergabe der Hiebsfläche mit der Holzernte zu beginnen.
(5) Das Fällen oder die Entnahme von Bäumen, die nach der Holzerntegenehmigung/dem Inventarisierungsprotokoll nicht zur Entnahme bestimmt sind, ist mit jeglichen Mitteln verboten.
(6) Die Inhaber der Holzerntegenehmigungen/Inventarisierungsprotokolle sind unmittelbar für Schäden am Holzerntestandort verantwortlich.
Art. 103. Auszeichnung der Bäume
(1) Zur Fällung bestimmte Bäume werden inventarisiert und je nach Hiebsart gegebenenfalls mit besonderen Markierungsgeräten nach der Regelung gemäß Abs. (4) ausgezeichnet. Für Pflege- und Erziehungsarbeiten in Beständen bis 30 Jahre werden keine besonderen Markierungsgeräte verwendet;
(2) Besondere Markierungsgeräte werden auch vom Kontrollpersonal zur Markierung der Stümpfe illegal gefällter Bäume verwendet.
(3) Für besondere Markierungsgeräte gilt die rechtliche Regelung für Marken und Siegel.
(4) Form und Verwendung besonderer Markierungsgeräte sowie die Auszeichnung von Bäumen oder Baumlosen werden durch eine mit Erlass des Behördenleiters genehmigte Regelung festgelegt.
(5) Besondere Markierungsgeräte dürfen ausschließlich von befugtem Personal verwendet werden.
(6) Das zur Verwendung des besonderen Markierungsgeräts befugte Personal darf es weder für andere Zwecke noch an anderen Orten als den im erteilten Markierungsauftrag genannten oder nach Ablauf der dort eingetragenen Frist einsetzen.
(7) Zur Auszeichnung der Bäume dürfen auf Grundlage der Regelung nach Abs. (4) auch andere Markierungssysteme verwendet werden.
(8) Die Regelung nach Abs. (4) darf für Pilotgebiete auch Verfahren zur Baumernte ohne besondere Markierungsgeräte festlegen.
Art. 103. (1) Die Holzernte erfolgt auf Grundlage einer im integrierten Informationssystem registrierten und von der Behörde über ihren Regelungsdienst ausgestellten Holzerntegenehmigung.
Art. 103. (6) Die Inhaber von Holzerntegenehmigungen sind unmittelbar für Schäden am Holzerntestandort, auf den Holzabfuhrwegen und am ersten Holzlagerplatz verantwortlich;
Art. 104. Normales Risiko und Schäden im Zusammenhang mit der Holzernte
(1) Das Volumen der durch den technologischen Holzernteprozess beschädigten oder zerstörten Bäume darf 3 % des zum Einschlag genehmigten Volumens nicht überschreiten.
(2) Die Beschädigung oder Zerstörung von Bäumen unterhalb der Menge nach Abs. (1) ist ein normales Holzernterisiko, stellt keinen Waldschaden dar und wird weder als Ordnungswidrigkeit noch strafrechtlich geahndet.
(3) Werden bei der Holzernte Bäume mit einem Volumen oberhalb der Grenze nach Abs. (1) beeinträchtigt, stellen diese einen Waldschaden dar.
(4) Risiken von Holzernteauswirkungen auf Boden, Forststraßen, Ingenieurbauwerke und Gewässerufer, der Zerstörung oder Schädigung nutzbarer Naturverjüngung sowie nicht zum Einschlag bestimmter Bäume oberhalb der in den Anweisungen nach Art. 101 Abs. (2) zulässigen Grenzen werden durch Versicherung bei zugelassenen Versicherern oder durch Hinterlegung einer Kaution seitens des Holzerntevertragspartners in Höhe von 5 % des Vertragswerts auf dem Konto des Eigentümers/Verwalters vor Erteilung der Holzerntegenehmigung abgesichert.
(5) Der Inhaber einer Holzerntegenehmigung muss den Forstbezirk innerhalb von 5 Tagen ab Entstehung über Schäden aus dem normalen Holzernterisiko an nicht zur Entnahme bestimmten Bäumen unterrichten; andernfalls haftet er gegebenenfalls ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtlich.
Art. 104. + Die Behörde wird dafür sorgen, innerhalb von höchstens 3 Jahren eine moderne digitale Technologie zur Baumauszeichnung zu erproben und einzuführen.
Die bisherigen Geräte werden gleichzeitig mit der Einführung der neuen Technologie aufgegeben.
Art. 105. Erste Holzlagerplätze und Zugang zu Hiebsflächen
(1) Bei der Holzernte werden an den Holzerntestandorten Rückewege genutzt, erste Holzlagerplätze und für die Holzernte erforderliche Einrichtungen angelegt, entsprechend den durch Erlass des Behördenleiters genehmigten Anweisungen zu Fristen, Verfahren und Zeiträumen des Sammelns und Transports von Holz.
(2) Das Holzrücken über Flächen anderer Eigentümer erfolgt gegen Zahlung des Wegerechts und gegebenenfalls von Entschädigungen, die die Parteien vereinbaren oder gerichtlich festgelegt werden.
(3) Der Rahmeninhalt der Leistungsbeschreibung für Versteigerungen/Verhandlungen zum Verkauf von Holz aus öffentlichem Eigentum enthält Informationen zur Sicherstellung des Zugangs zu dem zum Verkauf angebotenen Holz mit Angabe der Partei, die die erforderlichen Schritte zur Erlangung dieses Rechts unternehmen muss.
Art. 105. (1) Das Volumen der durch den technologischen Holzernteprozess beschädigten oder zerstörten Bäume darf 1 % des zum Einschlag genehmigten Volumens nicht überschreiten.
Art. 105. (4) Die Kaution zur Abdeckung der durch die Holzernte verursachten Risiken beträgt mindestens 10 % des Vertragswerts;
Art. 105. (5) Der Forstbezirk muss innerhalb von 24 Stunden über Schäden aus dem normalen Holzernterisiko an nicht zur Entnahme bestimmten Bäumen unterrichtet werden;
Abschnitt 11. Holzherkunft und Holzverkehr
Art. 106. Holzherkunft
(1) Die Holzherkunft, verstanden als geografisch bestimmte Grundstücksfläche, wird anhand rechtmäßig genehmigter und in das integrierte Informationssystem eingetragener Dokumente bescheinigt.
(2) Die Pflichten des Wirtschaftsteilnehmers und der Händler hinsichtlich der Holzherkunft und Rückverfolgbarkeit von Holzmaterialien werden durch den Beschluss nach Art. 20 Abs. (1) geregelt.
Art. 107. Transport von Holzmaterialien
(1) Holz/Holzmaterialien dürfen nur mit einem im integrierten Waldinformationssystem registrierten Holzbegleitschein transportiert werden, aus dem ihre rechtmäßige Herkunft hervorgeht. Der Holzbegleitschein ist ein Dokument mit besonderer rechtlicher Regelung.
(2) Der Transport von Holzmaterialien mit jeglichen Transportmitteln ohne die Dokumente nach Abs. (1) oder ohne Nachweis ihrer rechtmäßigen Herkunft ist verboten.
(3) Die Annahme, Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung von Holzmaterialien ohne Holzbegleitschein nach Abs. (1) oder ohne Nachweis ihrer rechtmäßigen Herkunft ist verboten.
Abschnitt 12. Inverkehrbringen von Holz
Art. 108. Inverkehrbringen von Holz
(1) Die Holzernte und das Inverkehrbringen von Holz erfolgen nach Maßgabe dieses Gesetzes .
(2) Holz wird am ersten Holzlagerplatz in Verkehr gebracht, definiert als geografisch bestimmter, im integrierten Waldinformationssystem gemeldeter Ort, an dem die Holzernte endet und die erforderlichen Bedingungen der Vorschriften nach Art. 20 Abs. (1) erfüllt werden.
(3) Holz/Holzmaterialien werden beim Verladen zum Transport gemäß dem Beschluss nach Art. 20 Abs. (1) vermessen.
(4) Die mengenmäßige Bewertung von Holzmaterialien erfolgt nach den Methoden in den Vorschriften nach Art. 20 Abs. (1) und nach anderen von der Behörde genehmigten Methoden unter Nutzung moderner Technologien.
Art. 109. Regeln zur Holzverwertung
(1) Holz aus FFN-Flächen im öffentlichen Eigentum wird nach der durch Regierungsbeschluss genehmigten Verwertungsordnung unter Berücksichtigung folgender Ziele verwertet:
a) hochwertige Holzverwertung;
b) Unterstützung der ländlichen Entwicklung durch örtliche Holzverarbeitung;
c) vorrangige Zuweisung der zum Heizen von Wohnungen benötigten Holzressourcen aus Wäldern im öffentlichen Eigentum;
d) Gewährleistung von Wettbewerbsbedingungen auf dem Holzmarkt;
e) Transparenz der Vermarktung von Holz und Holzmaterialien;
f) Minimierung der Holzernteauswirkungen nach den Kriterien gemäß Art. 102;
g) Schaffung eines Entwicklungs- und Stabilitätsrahmens für den Holzerntebereich durch mehrjährige Rahmenverträge über Holzernteleistungen.
h) vorrangige Versorgung der Möbelhersteller mit Holz aus Wäldern im öffentlichen Eigentum des Staates in Form von aufgearbeitetem Holz entsprechend dem geschätzten Jahresbedarf. Diese haben bei gleichem Preisangebot und gleichen Verkaufsbedingungen ein Vorkaufsrecht für Holz.
(2) Zertifizierte Möbelhersteller dürfen mit den Verwaltern des Waldfonds im öffentlichen Eigentum des Staates mehrjährige Rahmenverträge für höchstens 5 Jahre über Furnier- und Sägerundholz der Arten Traubeneiche, Stieleiche, Kirsche und Ahorn schließen, auf Grundlage eines in der Verwertungsordnung nach Abs. (1) geregelten Verfahrens.
(3) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden mindestens 50 % des aus dem Waldfonds im öffentlichen Eigentum geernteten Holzes als aufgearbeitetes Holz vermarktet.
(4) Ab dem 1. Januar 2030 werden mindestens 70 % des aus dem Waldfonds im öffentlichen Eigentum geernteten Holzes als aufgearbeitetes Holz vermarktet.
(5) Die Verwalter des Waldfonds im öffentlichen Eigentum des Staates nach Art. 32 Abs. (1) und (6) beziehungsweise die Eigentümer/Verwalter des Waldfonds im öffentlichen Eigentum der Gebietskörperschaft müssen Maßnahmen zur Einhaltung der Abs. (3) und (4) treffen.
Art. 110. Begrenzung der erworbenen Holzmenge
Ein Wirtschaftsunternehmen/eine Gruppe verbundener Wirtschaftsunternehmen darf höchstens 30 % des Volumens eines Holzsortiments jeder Art erwerben/verarbeiten, berechnet als Durchschnitt der letzten 3 Jahre anhand der zur Holzernte genehmigten und landesweit genutzten Holzmengenbewertungsakte, unabhängig von der Eigentumsform.
Art. 110. + Die Verwertung FFN-spezifischer Holz- und Nichtholzerzeugnisse durch Verkauf wird ausschließlich einer von der Behörde unabhängigen Handelsstruktur übertragen, die die Waldproduktebörse in Betrieb nimmt.
Ihre Gründung sowie die Betriebs- und Verwertungsordnung werden durch Regierungsbeschluss genehmigt.
Art. 111. Hochwertige Holzverwertung
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet hochwertige Holzverwertung die Verarbeitung von Holz zu langlebigen Erzeugnissen, die zur Kaskadennutzung von Holz geeignet sind und einen hohen sozioökonomischen und ökologischen Wert besitzen.
(2) Der Staat fördert durch öffentliche Beschaffungspolitik und wirtschaftliche Instrumente die Verwendung von Holz im Bauwesen, zumindest bei Gebäuden und Infrastruktur im öffentlichen Vermögen.
(3) Der Staat fördert durch öffentliche Politik und wirtschaftliche Instrumente die energieeffiziente Nutzung der Holzressource.
Abschnitt 13. Erschließung des FFN
Art. 112. Erschließung des FFN
(1) Die Verbesserung des Erschließungsgrads der FFN-Flächen als Bestandteil der Nationalen Waldstrategie ist eine Grundvoraussetzung nachhaltiger Waldbewirtschaftung unter Beachtung der genehmigten Managementpläne bei Naturschutzgebieten.
(2) Befahrbare Forststraßen sind betriebliche Verkehrswege für private Zwecke zur Waldbewirtschaftung, Jagd und Sportfischerei, für Eingriffe bei Störungen, Naturkatastrophen oder Katastrophen sowie für den Zugang der Eigentümer zu ihren Grundstücken; sie sind für den öffentlichen Verkehr gesperrt.
(3) Die Zugangsbedingungen werden auf besonderen Schildern am Beginn der Forststraße bekannt gemacht.
(4) Die Erschließung des FFN erfolgt neben anderen Finanzierungsquellen durch Bildung und Nutzung des Fonds zur Walderschließung.
(5) Der Fonds zur Walderschließung wird aus folgenden Quellen gebildet:
a) zwischen 5–20 % des Werts des verkauften und bezahlten Holzes aus Haupterzeugnissen und Schadholz I, berechnet zum Durchschnittspreis eines Kubikmeters stehenden Holzes;
b) dem dem Verwalter des Waldfonds im öffentlichen Eigentum des Staates zustehenden Betrag nach Art. 46 Abs. (1) Buchst. b).
(6) Der Prozentsatz nach Abs. (5) Buchst. a) wird vom Waldfondsverwalter/-eigentümer genehmigt.
(7) Abweichend von Art. 6 des Gesetzes Nr. 56/2010 über die Erschließung des nationalen Waldfonds, neu veröffentlicht, wird der Fonds zur Walderschließung auch für die Entwicklung der Holzlagerinfrastruktur zur hochwertigen Holzverwertung eingesetzt, nämlich für:
a) Planung und Durchführung von Bauarbeiten an Holzlagerplätzen einschließlich Modernisierung bestehender Lagerplätze und deren Ausstattung mit Investitionsgütern;
b) Grundstückserwerb durch die Verwalter des FFN im öffentlichen Eigentum des Staates im Namen des Staates zur Einrichtung neuer Holzlagerplätze; die erworbenen Flächen werden in den FFN aufgenommen.
c) Anschaffung von Maschinen zum Bau und zur Instandhaltung von Forststraßen;
d) Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Forststraßen.
Art. 112. (5) a) Der aus dem Wert des verkauften und bezahlten Holzes für den Erschließungsfonds bereitgestellte Anteil beträgt 5 %;
Art. 113. Planung und Bau von Forststraßen
(1) Planung und Bau von Forststraßen erfolgen nach Grundsätzen, die die Einfügung in die Landschaft gewährleisten und die Qualität von Wasser, Boden und Lebensräumen nicht beeinträchtigen.
(2) Forststraßen werden von natürlichen oder juristischen Personen geplant, die auf Grundlage einer Methodik zertifiziert sind.
(3) Die Methodik, Zertifizierungskriterien und Zertifizierungskommission werden durch Erlass des Behördenleiters nach Beratung mit den einschlägigen Berufsverbänden festgelegt.
(4) Der Bau von Forststraßen erfolgt erst nach Genehmigung der Änderung der forstlichen Nutzungsart unter den Voraussetzungen des Art. 47.
(5) Machbarkeitsstudien zur Entwicklung des Forststraßennetzes werden mit den Studien für Wildbachverbauungsarbeiten abgestimmt.
Art. 114. Instandhaltung und Nutzung von Forststraßen
(1) Die Instandhaltung und Reparatur von Forststraßen obliegt dem Eigentümer beziehungsweise bei Forststraßen im Waldfonds im Eigentum des Staates dem Verwalter unter Beachtung der durch Erlass des Behördenleiters genehmigten Vorschriften.
(2) Inhaber nichtstaatlicher Forststraßen dürfen unter Beachtung der Art. 58 und 59 eigene Nutzungs- und Transportordnungen für diese Forststraßen erlassen.
Art. 114. (2) Inhaber nichtstaatlicher Forststraßen dürfen eigene Nutzungs- und Transportordnungen für diese Forststraßen erlassen, ohne den Zugang zu Erholungszwecken oder benachbarte Eigentumsflächen zu beeinträchtigen.
Art. 114. + Vorübergehende Holzerntewege (Sammel- oder Rückewege) werden bei der Erstellung des Forsteinrichtungsplans geplant und in diesen aufgenommen. Für die Anlage dieser vorübergehenden Wege wird außerdem eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Art. 115. Wildbachverbauungsarbeiten
Wildbachverbauungsarbeiten im FFN sind von nationalem Interesse und dienen dem öffentlichen Nutzen.
Titel IV. Entwicklung des FFN und der Waldvegetation außerhalb des FFN
Art. 116. Nationales Aufforstungsprogramm
(1) Die Entwicklung des FFN und Ausweitung der Waldflächen sind eine staatliche Pflicht und nationale Priorität zur Gewährleistung des ökologischen Gleichgewichts auf lokaler, nationaler und globaler Ebene und erfolgen durch das Nationale Aufforstungsprogramm.
(2) Das Nationale Aufforstungsprogramm nach Abs. (1) wird auf Vorschlag der Behörde durch Regierungsbeschluss genehmigt.
(3) Das Nationale Aufforstungsprogramm nach Abs. (1) wird durch Aufforstung von Flächen außerhalb des FFN verwirklicht, um die Umweltbedingungen zu verbessern und das Landschaftsbild zu optimieren, landwirtschaftliche Ernten zu sichern und zu steigern, Bodenerosion zu verhindern und zu bekämpfen sowie Verkehrswege, Deiche und Ufer, Ortschaften und wirtschaftliche, soziale und strategische Anlagen zu schützen.
(4) Romsilva darf im Namen des rumänischen Staates Flächen erwerben, um die Fläche des Waldfonds im öffentlichen Eigentum des Staates zu vergrößern.
(5) Die Finanzierung der Maßnahmen nach Abs. (3) und (4) erfolgt aus dem Fonds zur Verbesserung forstlich bestimmter Flächen, dem Walderhaltungs- und -verjüngungsfonds, europäischen Mitteln, Mitteln des Staatshaushalts sowie Eigenmitteln von Romsilva.
Art. 117. Waldschutzstreifen
(1) Die Behörde gewährleistet die kontinuierliche Verwirklichung des nationalen Waldschutzstreifensystems, das bestehende und mit öffentlichen Mitteln neu angelegte Waldschutzstreifen umfasst.
(2) Die Verwirklichung des nationalen Waldschutzstreifensystems ist ein Vorhaben von öffentlichem Nutzen.
(3) Die Arbeiten zur Anlage von Waldschutzstreifen erfolgen anhand der technisch-wirtschaftlichen Studien nach Art. 7 Abs. (3) des Gesetzes Nr. 289/2002, neu veröffentlicht und später geändert und ergänzt, unter Einhaltung der Anforderungen des Art. 7 Abs. (4) und (6)–(8) desselben Gesetzes, ohne dass weitere Stellungnahmen/Genehmigungen/Zulassungen/Zustimmungen eingeholt werden müssen.
Art. 118. Aufforstung landwirtschaftlich bestimmter Flächen
Forstplantagen und Waldschutzstreifen auf landwirtschaftlich bestimmten Flächen dürfen mit beliebigen an die örtlichen Bedingungen angepassten Waldgehölzarten einschließlich Waldsträuchern angelegt werden, die im ausgewachsenen Zustand mindestens 5 m erreichen.
Art. 119. Aufforstung geschädigter Flächen
(1) Die Aufforstung geschädigter landwirtschaftlicher Flächen dient dem öffentlichen Nutzen und ist von nationalem Interesse.
(2) Geschädigte landwirtschaftliche Flächen in privatem Eigentum, die durch Aufforstung verbessert werden, werden landwirtschaftliche Flächen mit agroforstlicher Nutzung. Der Eigentümer geschädigter privater Flächen kann deren Aufnahme in den FFN wählen; in diesem Fall wird die Nutzungsart geändert.
Titel V. Förderregelungen
Kapitel I. Unterstützung der Erbringung von Ökosystemleistungen
Art. 120. Finanzierungssysteme für Ökosystemleistungen
(1) Die Schaffung von Voraussetzungen für Ökosystemleistungen oberhalb des Niveaus der Mindestökosystemleistungen nach Art. 24 wird durch Finanzierungssysteme unterstützt.
(2) Das Ausgleichszahlungssystem dient Waldeigentümern zum Ausgleich von Nachteilen, die über die aus der Sicherstellung von Mindestökosystemleistungen hinausgehen und durch verbindliche Beschränkungen entstehen, weil öffentliche Behörden die Umsetzung einer Regelung zur Erhaltung der Biodiversität/Erbringung von Ökosystemleistungen übernehmen.
(3) Das Subventionssystem ist ein Finanzierungssystem, das Waldeigentümer zur Erreichung von Zielen über die Sicherstellung der Mindestökosystemleistungen hinaus anregen oder bei kleinen Eigentumsflächen die Erreichung der Mindestleistungen fördern soll.
(4) Das geregelte Zahlungssystem für Ökosystemleistungen erfolgt durch Zuführung von Mitteln zum Umweltfonds mithilfe eines Abgabensystems für direkte Begünstigte der gezielt von bestimmten Waldflächen erbrachten Ökosystemleistungen. Diese Mittel werden zweckgebunden zur Vergütung der durch Forsteinrichtungspläne festgestellten Schutzfunktionen nach Art. 121 verwendet.
(5) Das System zum Handel mit Ökosystemleistungen, die direkten Begünstigten aufgrund von Lieferverträgen erbracht werden, beruht auf der Marktbeziehung zwischen zwei privaten Stellen, von denen die eine sich zur Erbringung von Ökosystemleistungen und die andere zu deren Vergütung verpflichtet.
.
Art. 121. Regelung der forstlichen Produktion zur Finanzierung von Ökosystemleistungen
Für in Forsteinrichtungspläne aufgenommene Flächen wird das Mindestregelungsniveau der forstlichen Produktion entsprechend den Anforderungen der Funktionsgruppe II im Einklang mit den technischen Forsteinrichtungsvorschriften festgelegt.
Art. 122. Unterstützung der Waldeigentümer
(1) Der Staat unterstützt die Waldbewirtschaftung durch finanzielle Anreize und Ausgleichszahlungen für Eigentümer von FFN-Flächen unter Beachtung der Beihilfevorschriften.
(2) Die Methodik zu Finanzierungsregelungen und zur Umsetzung und Kontrolle wird auf Vorschlag der Behörde durch Regierungsbeschluss genehmigt.
Kapitel II. Sonderfonds
Art. 123. Walderhaltungs- und -verjüngungsfonds
(1) Die Verwalter der FFN-Flächen im Eigentum des Staates und die übrigen Eigentümer von FFN-Flächen müssen einen verzinslichen, steuerfreien, steuerlich abzugsfähigen Walderhaltungs- und -verjüngungsfonds mit der rechtlichen Stellung steuerlicher Rücklagen einrichten. Der Fonds steht dem Verwalter oder forstlichen Dienstleister zur Verfügung und wird auf dessen Konto geführt.
(2) Der Walderhaltungs- und -verjüngungsfonds nach Abs. (1) wird aus folgenden Quellen gebildet:
a) dem Gegenwert der dauerhaft aus dem FFN im öffentlichen Eigentum des Staates herausgenommenen Fläche, wenn kein Flächenausgleich angeboten wird;
b) dem Gegenwert des Zuwachsverlusts durch Holzeinschlag vor Erreichen der Hiebsreife auf dauerhaft aus dem FFN im öffentlichen Eigentum des Staates herausgenommenen oder vorübergehend belegten Flächen;
c) 30 % der Miete für die vorübergehende Belegung von FFN-Flächen im öffentlichen Eigentum des Staates;
d) dem Gegenwert von Entschädigungen für Schäden am FFN im öffentlichen Eigentum;
e) 100 % der Entschädigungen für Schäden am FFN in privatem Eigentum;
f) 10–25 % des Werts des verkauften Holzes aus Haupterzeugnissen und Schadholz I bei Flächen im öffentlichen Eigentum des Staates; den jährlichen Prozentsatz bei Haupterzeugnissen bestimmen Romsilva beziehungsweise das INCDS und RAPPS über den eigenen Forstbezirk;
g) 10–25 % des Werts des zum Einschlag genehmigten Holzes aus Haupterzeugnissen und Schadholz I, berechnet zum Durchschnittspreis eines Kubikmeters Holz, bei den übrigen Eigentumsformen; den jährlichen Prozentsatz bei Haupterzeugnissen bestimmen die Forstbezirke im Einvernehmen mit dem Eigentümer;
h) den Beträgen für die Begründung/Wiederbegründung der Waldvegetation auf Ausgleichsflächen/vorübergehend belegten Flächen sowie den bis zum Bestandesschluss erforderlichen Kosten auf FFN-Flächen;
i) den Beträgen entsprechend dem Gegenwert der Wirkungen der Schutz-, ökologischen und sozialen Funktionen der Wälder;
j) den im Fall nach Art. 22 Abs. (3) entstehenden Beträgen;
k) Zuweisungen aus dem Staatshaushalt.
(3) Der Walderhaltungs- und -verjüngungsfonds nach Abs. (1) wird verwendet für:
a) Verjüngung eingeschlagener Flächen;
b) Aufforstung unbestockter Flächen, die im Forsteinrichtungsplan erfasst oder zur Aufforstung übernommen wurden;
c) Wiederherstellung des Waldes auf vorübergehend belegten FFN-Flächen;
d) Förder- und Pflegearbeiten an natürlicher und künstlicher Verjüngung sowie Pflege bestehender Jungkulturen;
e) Arbeiten an den im Nationalen Katalog des Ausgangsmaterials eingetragenen forstgenetischen Ressourcen;
f) Deckung der Kosten für die Wiederherstellung katastrophengeschädigter Wälder;
g) Durchführung von Freistellungen, Jungbestandssäuberungen und künstlicher Astung;
h) Erwerb landwirtschaftlich oder forstlich bestimmter Flächen;
i) Bewirtschaftung von Wäldern mit besonderen Schutzfunktionen, wenn kein Holzerzeugungsprozess geregelt ist;
j) Durchführung von Waldschutzstudien und -arbeiten;
k) Einfriedung von Flächen mit Naturverjüngung und Pflanzungen;
l) Erstattung der Kosten für in eigenen Baumschulen erzeugte oder erworbene Jungpflanzen, die zur Aufforstung oder Wiederaufforstung von FFN-Flächen mit Verträgen über technische forstliche Dienstleistungen verwendet werden;
m) Zahlung der Verwaltungs-/Bewachungsleistungen aus dem am Jahresende verbleibenden Guthaben.
n) Anlage neuer Baumschulen.
o) Sicherstellung der Bewässerung von Pflanzungen und Baumschulen.
(4) Die Bildung des Walderhaltungs- und -verjüngungsfonds aus den Mitteln nach Abs. (2) Buchst. f) und g) erfolgt zum Zeitpunkt ihrer Verwertung. Die Zuführung zum Walderhaltungs- und -verjüngungsfonds erfolgt, sobald die Zahlungsverpflichtungen aus den Finanzierungsquellen nach Abs. (2) fällig werden.
(5) Die Aufzeichnungen zum Walderhaltungs- und -verjüngungsfonds werden je Eigentümer/Besitzer geführt.
(6) Am Ende des Kalenderjahres verfügbare Mittel dieses Fonds werden mit gleicher Zweckbindung in das folgende Jahr übertragen, ausgenommen die Mittel nach Abs. (2) Buchst. k).
(7) Bei FFN-Flächen in privatem Eigentum und öffentlichem Eigentum der Gebietskörperschaften werden nach Deckung der jährlichen Ausgaben aus dem Walderhaltungs- und -verjüngungsfonds für die Zwecke nach Abs. (3) Buchst. a)–d) und n) verbleibende Mittel auf Antrag an den Eigentümer zurückgezahlt.
(8) Die zur Finanzierung aus dem Walderhaltungs- und -verjüngungsfonds vorgesehenen Arbeiten dürfen auch mit eigenen Mitteln durchgeführt werden.
Kapitel III. Zuweisungen aus dem Staatshaushalt
Art. 124. Arten von Zuweisungen aus dem Staatshaushalt
(1) Zur nachhaltigen Bewirtschaftung der FFN-Flächen in privatem Eigentum nach Art. 7 Abs. (1) Buchst. e) und der Flächen im öffentlichen und privaten Eigentum der Gebietskörperschaften nach Art. 7 Abs. (1) Buchst. c) und d) stellt der Staat über den Haushalt der Behörde Beträge bereit für:
a) vollständige Übernahme der Vergütung für Bewachung und Mindestdienstleistungen aus dem Staatshaushalt für FFN-Flächen bis 30 ha im Eigentum oder Besitz natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, ob diese einer Vereinigung angehören, die Verträge über forstliche Mindestdienstleistungen/Feststellungsakte mit benannten Forstbezirken besitzen; die Zahlung erfolgt an den benannten Forstbezirk anhand seines Kostenvoranschlags für die Flächen, für die Verträge über forstliche Mindestdienstleistungen/Feststellungsakte bestehen;
b) der Kostenvoranschlag nach Buchst. a) errechnet sich als Produkt aus der in den Verträgen über forstliche Mindestdienstleistungen/Feststellungsakten angegebenen Fläche und den durchschnittlichen Kosten/ha für die den Geländeformen entsprechenden Flächen nach Anhang Nr. 2;
c) Gewährung von Ausgleichszahlungen in Höhe des Gegenwerts der Erzeugnisse, die Eigentümer wegen der in Forsteinrichtungsplänen festgelegten Schutzfunktionen mit Einschränkungen der Holzernte nicht ernten;
d) Deckung der Differenz zwischen den zur vollständigen Finanzierung der Arbeiten nach Art. 123 Abs. (3) Buchst. a)–d) erforderlichen Beträgen und den zum Höchstsatz im Walderhaltungs- und -verjüngungsfonds berechneten Beträgen;
e) Vergütung der Arbeiten zur Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen nach Art. 80 ausschließlich für den Waldfonds im privaten Eigentum natürlicher und juristischer Personen, wenn die Waldeigentumsfläche höchstens 30 ha beträgt, unabhängig davon, ob sie einer Vereinigung angehört;
f) Wiederherstellung von Wäldern, wenn die zum Höchstsatz im Walderhaltungs- und -verjüngungsfonds gebildeten Beträge nicht ausreichen, sowie von Forsttransportwegen, die durch Naturkatastrophen oder Brände unbekannter Verursacher beschädigt wurden;
g) Unterstützung der Gründung und Entwicklung von Waldeigentümervereinigungen;
h) Bereitstellung von Materialien zur Waldbildung über Schutz und Erhaltung der Wälder für Waldeigentümer.
(2) Eine Beschränkung des Eigentumsrechts an FFN-Flächen über das Regelungsniveau nach Art. 121 hinaus darf nur gegen Ausgleichszahlungen festgelegt werden, ausgenommen Beschränkungen auf Initiative und nach ausdrücklichem Willen des Eigentümers.
(3) Zur nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldfonds im öffentlichen Eigentum des Staates werden seinem Verwalter über den Haushalt der Behörde Mittel für Bau/Sanierung/Wiederherstellung von Forsttransportwegen und Bau/Instandhaltung/Wiederherstellung/Reparatur von Wildbachverbauungen zugewiesen.
(4) Die Durchführungsvorschriften zur Gewährung, Verwendung und Kontrolle der Beträge nach Abs. (1) Buchst. c) werden auf Vorschlag der Behörde durch Regierungsbeschluss genehmigt.
(5) Die Voraussetzungen für die Gewährung der Beträge nach Abs. (1) Buchst. d)–g) werden durch Regierungsbeschluss genehmigt.
(6) Jede Unterstützungsmaßnahme/Vergünstigung nach diesem Artikel, die eine staatliche Beihilfe darstellt, wird unter Einhaltung der europäischen und nationalen Beihilfevorschriften gewährt.
Art. 124. (1) i) Der Erhaltungs- und Verjüngungsfonds darf nicht für die Bewirtschaftung von Wäldern mit besonderen Schutzfunktionen verwendet werden, wenn kein Holzerzeugungsprozess geregelt ist.
Art. 125. Weitere staatliche Beihilfen in der Forstwirtschaft
(1) Zur nachhaltigen Bewirtschaftung der FFN-Flächen in privatem Eigentum und öffentlichem Eigentum der Gebietskörperschaften gewährt der Staat forstliche Beihilfen im Einklang mit den EU-Verordnungen und nationalen Regelungen unter Einhaltung der europäischen und nationalen Beihilfevorschriften.
(2) Die Behörde stellt die Ausarbeitung der sektoralen Regelungen und die Verwaltung der für die Beihilfen nach Abs. (1) erforderlichen Finanzmittel über ihren eigenen Haushalt beziehungsweise den Haushalt der öffentlichen Behörde sicher, die den Umweltfonds verwaltet; dieser wurde gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 196/2005 über den Umweltfonds eingerichtet, mit Änderungen und Ergänzungen genehmigt durch das Gesetz Nr. 105/2006 in der später geänderten und ergänzten Fassung.
(3) Für die Umsetzung der Beihilfen nach Abs. (1) sind die Umweltfondsverwaltung beziehungsweise die Behörde zuständig.
(4) Begünstigte der Beihilfen nach Abs. (1) sind Eigentümer von FFN-Flächen in privatem Eigentum und öffentlichem Eigentum der Gebietskörperschaften.
(5) Die staatliche Beihilfe nach Abs. (1) wird gewährt für:
a) die Kosten der Begründung der Waldvegetation und ihrer Pflege bis zum Bestandesschluss auf zusammenhängenden Waldfondsflächen von mindestens 0,5 ha, die durch biotische und/oder abiotische Faktoren geschädigt wurden; die Kosten werden anhand eines Kostenvoranschlags von der örtlich zuständigen Forstwache genehmigt;
b) den jährlich über 10 Jahre gewährten Gegenwert des Zuwachsverlusts für die Flächen nach Buchst. a); der Ausgleich wird ab dem 1. Januar des Jahres nach Eintritt der Schädigung gewährt;
c) den Gegenwert der durch die Schadholzernte entstandenen Kosten.
(6) Bei FFN-Flächen im Eigentum des Staates werden die Kosten der Begründung der Waldvegetation und ihrer Pflege bis zum Bestandesschluss auf zusammenhängenden Waldfondsflächen von mindestens 0,5 ha, die durch biotische und/oder abiotische Faktoren, nämlich großflächige Wind- und Schneewürfe und -brüche, großflächiges Absterben und Brände geschädigt wurden, aus dem Reservefonds der Regierung getragen.
Art. 126. Finanzierungsempfänger
Die Beträge nach Art. 124 Abs. (1) Buchst. a), d)–f) werden dem Forstbezirk zur Verfügung gestellt, der die Verwaltung/forstlichen Dienstleistungen sicherstellt; die Beträge nach Art. 124 Abs. (1) Buchst. c), g) und h) sowie Abs. (3) werden den Eigentümern zur Verfügung gestellt.
Art. 127. Finanzierung der Überwachungsinstrumente
Die Überwachungsinstrumente nach Art. 18 und 19 werden jährlich aus dem Staatshaushalt über den Haushalt der Behörde finanziert.
Art. 128. Finanzierung von Waldbildung, öffentlichen Informationsprojekten und angewandter Forschung
Die Finanzierung von Programmen und Projekten zur öffentlichen Information, Bildung und angewandten wissenschaftlichen Forschung im Forstsektor erfolgt über den Fonds zur Verbesserung forstlich bestimmter Flächen unter Einhaltung der europäischen und nationalen Beihilfevorschriften.
Art. 129. Ausgleich für Waldschutzstreifen
Juristische Personen mit Konzessionen für nicht forstlich bestimmte Flächen im öffentlichen Eigentum des Staates, auf denen Waldschutzstreifen angelegt werden, sind unter Einhaltung der europäischen und nationalen Beihilfevorschriften von der Konzessionsabgabe für die von den Waldschutzstreifen belegte Fläche befreit.
Titel VI. Kontrolle der Anwendung und Einhaltung des Forstregimes
Art. 130. Staatliche Fachkontrolle und Kontrollbefugnisse des ermächtigten Forstpersonals
(1) Die Fachkontrolle erfolgt durch die Behörde, die Nationale Forstwache, die Forstwachen und durch Personal der Forstbezirke/Waldfondsverwaltungsstrukturen, das die Behörde über die Nationale Forstwache oder die Forstwachen dazu ermächtigt hat.
(2) Bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben und der Feststellung von Ordnungswidrigkeiten sowie von Handlungen, die Forststraftaten darstellen, übt Forstpersonal mit Kontrollaufgaben innerhalb der gesetzlichen Zuständigkeitsgrenzen staatliche Hoheitsgewalt aus.
(3) Bei der Feststellung von Handlungen, die als Forststraftaten eingestuft werden können, haben das kontrollbefugte Personal der Behörde, der Nationalen Forstwache und der Forstwachen sowie das befugte Personal der Forstbezirke/Waldfondsverwaltungsstrukturen folgende Pflichten:
a) Ausweiskontrolle und Feststellung der Identität von Personen, die gegen forstrechtliche Bestimmungen verstoßen;
b) Sicherstellung der Aussetzung laufender waldbaulicher Arbeiten, damit Tatspuren, Tatgegenstände und sonstige Beweismittel nicht verschwinden, sowie Maßnahmen zur Sicherstellung oder Erhaltung materieller Beweismittel; diese Bestimmungen werden entsprechend durch Art. 61 des Gesetzes Nr. 135/2010 über die Strafprozessordnung in der später geänderten und ergänzten Fassung ergänzt;
c) Benachrichtigung der zuständigen Polizei oder Staatsanwaltschaft unmittelbar nach Feststellung einer als Forststraftat vorgesehenen Handlung gemäß Art. 291 Abs. (1) des Gesetzes Nr. 135/2010 in der später geänderten und ergänzten Fassung;
d) Erstellung des Feststellungsakts für auf FFN-Flächen begangene strafrechtlich erfasste Handlungen entsprechend der gesetzlichen Zuständigkeit.
(4) Das kontrollbefugte Personal der Behörde, der Nationalen Forstwache und der Forstwachen sowie das befugte Personal der Forstbezirke/Waldfondsverwaltungsstrukturen hat hinsichtlich der Feststellung und Ahndung forstlicher Ordnungswidrigkeiten folgende Befugnisse:
a) Ausweiskontrolle und Feststellung der Identität von Personen, die gegen forstrechtliche Bestimmungen verstoßen;
b) Erstellung des Feststellungsakts für auf FFN-Flächen begangene Ordnungswidrigkeiten entsprechend der gesetzlichen Zuständigkeit;
c) Einziehung oder gegebenenfalls Sicherstellung sämtlicher zur Begehung der Ordnungswidrigkeit bestimmter, verwendeter oder durch sie hervorgebrachter Güter nach dem Gesetz Nr. 171/2010 über die Feststellung und Ahndung forstlicher Ordnungswidrigkeiten in der später geänderten und ergänzten Fassung;
d) Feststellung des durch ordnungswidriges Handeln verursachten Schadens und Tätigkeit zur Ermittlung der Täter;
e) Anhalten von Kraftfahrzeugen auf Forststraßen zur Kontrolle des Verkehrs von Holzmaterialien.
(5) Personal mit FFN-Bewachungsaufgaben darf unter den Voraussetzungen des Abs. (1) auch Kontrollaufgaben haben.
Art. 131. Organisation und Erfüllung der Kontrollaufgaben durch Strukturen der Behörde
(1) Die Behörde organisiert und vollzieht die staatliche Fachkontrolle durch eigenes kontrollbefugtes Personal sowie kontrollbefugtes Personal der Nationalen Forstwache und der Forstwachen:
a) Kontrolle der Anwendung und Einhaltung des Forstregimes;
b) Kontrolle der Anwendung und Einhaltung spezifischer Vorschriften in der Waldvegetation außerhalb des Waldfonds;
c) Kontrolle der Herkunft und des Verkehrs von Holzmaterialien sowie ihrer Rückverfolgbarkeit;
d) Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ernte von Nichtholzerzeugnissen aus dem FFN.
(2) Bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben zur staatlichen Fachkontrolle sowie der Feststellung von Ordnungswidrigkeiten und Handlungen, die Forststraftaten darstellen, übt das befugte Forstpersonal innerhalb der gesetzlichen Zuständigkeitsgrenzen staatliche Hoheitsgewalt aus.
Art. 131. (1) Die staatliche Fachkontrolle erfolgt durch die Behörde, die Nationale Forstwache und die territorialen Forstwachen.
Art. 131. (3) Die Auslösung des Grünen Plans gehört zu den Aufgaben des kontrollbefugten Personals der Behörde, der Nationalen Forstwache und der territorialen Forstwachen.
Art. 132. Regeln für die Durchführung der Kontrolle
(1) Die von der Behörde ausgeübte Fachkontrolle muss sein:
a) wirksam, auf tatsächliche und relevante Probleme gerichtet und risikobasiert;
b) transparent, nach ausdrücklichen Regeln organisiert;
c) je nach Bedarf anpassungsfähig.
(2) Die Behörde führt die ihr verfügbaren Informationen aus den Überwachungssystemen zusammen und legt die Handlungslinien für nationale thematische Kontrollprogramme fest, die sie der Nationalen Forstwache und den untergeordneten Strukturen mitteilt.
(3) Die Kontrolle umfasst zwingend eine Präventions- und Informationskomponente anhand eines Maßnahmenplans, wenn bei der kontrollierten Stelle erstmals ein Verstoß gegen die Forstgesetzgebung gemäß dem Präventionsgesetz Nr. 270/2017 festgestellt wird*.*
(4) Die Kontrolle umfasst auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten zur Erhaltung und/oder gegebenenfalls Verbesserung der in technischen und rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Waldzustandsindikatoren durch die Verwaltung beziehungsweise Erbringung forstlicher Dienstleistungen.
(5) Zivilklagen wegen Schäden oder Beeinträchtigungen des FFN, die das Finanzministerium, die Behörde, die Nationale Forstwache, die Forstwachen oder die Verwalter des Waldfonds im öffentlichen Eigentum des Staates erheben, sind von Gerichtsgebühren befreit.
Art. 132. (1) Das kontrollbefugte Personal der Nationalen Forstwache und der territorialen Forstwachen führt für jedes Forstrevier mindestens zweimal jährlich eine umfassende Bestandskontrolle sowie die jährliche Verjüngungskontrolle und die Prüfung sämtlicher Bewertungsakte zum Volumen des zur Vermarktung bestimmten Holzes durch.
Art. 133. Kontrolle durch das kontrollbefugte Personal der Verwaltungs- und forstlichen Dienstleistungsstrukturen
(1) Der Forstbezirk/die Verwaltungsstruktur muss im Frühjahr jedes Jahres eine umfassende Bestandskontrolle zu folgenden Zwecken organisieren:
a) Überprüfung des Zustands der Forsteinrichtungsgrenzen und Grenzsteine;
b) Ermittlung, Inventarisierung und wertmäßige Bewertung unbefugt gefällter Bäume, zerstörter oder geschädigter nutzbarer Naturverjüngung und sämtlicher anderer Waldschäden sowie Feststellung ihrer Ursachen;
c) Überprüfung der Qualität der nach den technischen Vorschriften ausgeführten forstlichen Arbeiten;
d) Feststellung von Schäden/Beeinträchtigungen und/oder Schäden am Wald sowie Vorschläge zu deren Ausgleich.
(2) Zur Überprüfung der Einhaltung des Forstregimes führen die Nationale Forstwache oder die Forstwachen bei Bedarf eine umfassende oder teilweise Bestandskontrolle durch oder ordnen sie an.
(3) Die Bedingungen für eine umfassende/teilweise Bestandskontrolle werden in der eigenen Bewachungsordnung nach Art. 92 Abs. (3) festgelegt.
Art. 134. Zugang des Kontrollpersonals zu Lagerplätzen, Anlagen und ähnlichen Einrichtungen
Inhaber von FFN-Flächen und Waldvegetation außerhalb des FFN einschließlich der Forstbezirke sowie Inhaber von Holzverarbeitungsanlagen und Lagerplätzen müssen dem zur Kontrolle der Einhaltung des Forstregimes oder spezifischer technischer Vorschriften befugten Personal nach Benachrichtigung Zugang gewähren; bei unangekündigten Kontrollen ist keine Benachrichtigung erforderlich.
Art. 134. – Den Verwaltungs- und forstlichen Dienstleistungsstrukturen werden die Prüfungs- und Kontrollbefugnisse hinsichtlich des Forstregimes entzogen;
Art. 135. Zuständigkeiten zur Feststellung als Straftaten bestimmter Handlungen
(1) Folgende Feststellungsorgane sind zur Feststellung der durch dieses Gesetz als Straftaten bestimmten Handlungen befugt:
a) Forstpersonal der Behörde, der Nationalen Forstwache und der Forstwachen;
b) befugtes Forstpersonal der Verwalter von FFN-Flächen im öffentlichen Eigentum des Staates;
c) befugtes Forstpersonal nichtstaatlicher Forstbezirke.
d) Strafverfolgungsbehörden;
e) Polizeioffiziere und -beamte der Rumänischen Polizei;
f) Polizeioffiziere und -beamte der Rumänischen Grenzpolizei;
g) Offiziere und Unteroffiziere der Rumänischen Gendarmerie;
(2) Die Feststellungsorgane aus dem Forstpersonal nach Abs. (1) Buchst. a)–c) dürfen zur Ernte bestimmte Bäume und Stümpfe unbefugt gefällter Bäume identifizieren sowie Holzmaterialien aus den durch dieses Gesetz als Straftaten beschriebenen Handlungen an ihrem jeweiligen Standort inventarisieren.
(3) Die nicht zum Forstpersonal gehörenden Feststellungsorgane nach Abs. (1) Buchst. e)–g) haben dieselben Befugnisse wie die Feststellungsorgane nach Abs. (2), wenn sie ein langes Hochschulstudium mit Abschlussdiplom (licență), gegebenenfalls ergänzt durch einen Masterabschluss/eine Promotion in Ingenieurwissenschaften im Bereich der Forstwirtschaft, oder ein kurzes technisches Hochschulstudium mit Diplom und forstlichen Qualifikationen abgeschlossen haben, sofern ihre forstfachliche Ausbildung durch den Abschlussnachweis eines in Rumänien anerkannten Bildungsgangs belegt ist; dies gilt auch, wenn sie ein forstliches Berufsbildungsprogramm an Ausbildungseinrichtungen des Innenministeriums oder bei einem akkreditierten Berufsbildungsanbieter absolviert haben. Die Behörde leistet fachliche Unterstützung für die Aus- und Weiterbildung der Feststellungsorgane an den Ausbildungseinrichtungen des Innenministeriums.
(4) Die Kontrolle des Verkehrs von Holzmaterialien erfolgt auch durch das Kontrollpersonal der Nationalen Steuerverwaltungsagentur.
(5) Die Bestimmungen dieses Titels werden gegebenenfalls durch das Gesetz Nr. 286/2009 über das Strafgesetzbuch und das Gesetz Nr. 135/2020 über die Strafprozessordnung, jeweils in der später geänderten und ergänzten Fassung, ergänzt.
Art. 135 (1), b) und c) Das Forstpersonal ist nicht zur Feststellung von Forststraftaten und forstlichen Ordnungswidrigkeiten befugt;
Art. 135 + Forstpersonal der Verwalter von FFN-Flächen im öffentlichen Eigentum des Staates darf zu einer unterstützenden Nebenrolle bei Kontrollmaßnahmen außerhalb des Grünen Plans herangezogen werden, um:
a) zur Ernte bestimmte Bäume zu identifizieren;
b) Stümpfe unbefugt gefällter Bäume zu identifizieren;
c) Holzmaterialien aus den durch dieses Gesetz als Straftaten beschriebenen Handlungen an ihrem jeweiligen Standort zu inventarisieren.
Art. 135. + Von den Bestimmungen des Abs. (6) ist wegen Unvereinbarkeit das Forstpersonal ausgeschlossen, das in der geografischen Region der Kontrollmaßnahme wohnt oder arbeitet.
Art. 136. Rechte und Pflichten des Forstpersonals
(1) Forstpersonal sämtlicher Dienstgrade muss bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben die durch Erlass des Behördenleiters festgelegte Uniform und die entsprechenden Abzeichen tragen. In bestimmten Situationen darf es bei der Aufgabenerfüllung Zivilkleidung tragen.
(2) Uniform und Abzeichen nach Abs. (1) werden vom Arbeitgeber unentgeltlich bereitgestellt; für Forstpersonal der Behörde, der Nationalen Forstwache und der Forstwachen erfolgt dies unentgeltlich über deren Haushalt.
(3) Berufsränge, entsprechende Zulagen, Rechte und Pflichten des Forstpersonals werden durch das mit besonderem Gesetz genehmigte Forstpersonalstatut festgelegt.
(4) Das Forstpersonal der Behörde, der Nationalen Forstwache, der Forstwachen, der nichtstaatlichen Forstbezirke, von Romsilva und des INCDS erhält eine Risikozulage von 25 % des Grundgehalts.
(5) Forstingenieure mit langem Hochschulstudium und mindestens 3 Jahren forstlicher Berufserfahrung werden zu topografischen Vermessungen nach dem Kataster- und Immobilienpublizitätsgesetz Nr. 7/1996, neu veröffentlicht und später geändert und ergänzt, und der durch Erlass des Generaldirektors der Nationalen Agentur für Kataster und Immobilienpublizität genehmigten Regelung zur Zulassung und Anerkennung der Zulassung natürlicher und juristischer Personen zur Durchführung und Prüfung von Facharbeiten in Katasterwesen, Geodäsie und Kartografie auf dem Gebiet Rumäniens zugelassen.
(6) Die topografischen Vermessungen durch die Forstingenieure nach Abs. (5) erfolgen unter Beachtung des Gesetzes Nr. 176/2010 über Integrität bei der Ausübung öffentlicher Funktionen und Ämter, zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 144/2007 über Gründung, Organisation und Arbeitsweise der Nationalen Integritätsagentur sowie zur Änderung und Ergänzung weiterer Rechtsvorschriften in der später geänderten und ergänzten Fassung.
Art. 136. (1) Forstpersonal sämtlicher Dienstgrade muss bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben die durch Erlass des Behördenleiters festgelegte Uniform und die entsprechenden Abzeichen tragen;
Titel VII Haftung und Sanktionen
Art. 137. Schaden und Forstschaden
(1) Schäden an Waldvegetation innerhalb oder außerhalb des FFN werden unabhängig von der Rechtsnatur des Eigentums nach Titel VIII – Bewertung von Schäden und Forstschäden – bewertet.
(2) Der durch Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verursachte Forstschaden wird durch Addition des Werts des Schadens an der Waldvegetation des FFN und des Werts der nicht erfüllten Waldfunktionen nach Titel VIII Bestimmungen zur Bewertung von Schäden und Forstschäden bestimmt.
(3) Der Wert des Schadens an der Waldvegetation und der Wert der nicht erfüllten Waldfunktionen werden in den von den Feststellungsbeamten erstellten Akten getrennt ausgewiesen.
(4) Der Schaden nach Abs. (1) wird vom Personal nach Art. 135 Abs. (1) Buchst. a)–c) und Abs. (3) bewertet und vom Forstbezirk eingefordert, der die forstlichen Dienstleistungen oder die FFN-Verwaltung sicherstellt. Grundlage ist das vom Forstpersonal erstellte Protokoll oder der Akt über die umfassende/teilweise Bestandskontrolle, der bei Nichtanfechtung innerhalb von 15 Tagen ab Mitteilung zum Vollstreckungstitel wird. Die so erzielten Beträge fließen in den nach diesem Gesetz eingerichteten Erhaltungs- und Verjüngungsfonds.
(5) Der Wert der nicht erfüllten Waldfunktionen wird von den Feststellungsbeamten nach Art. 135 Abs. (1) Buchst. a)–c) und Abs. (3) bestimmt und in einem Protokoll einzeln ausgewiesen, das einen Forderungstitel darstellt. Werden die Beträge für nicht erfüllte Waldfunktionen innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung des Protokolls gezahlt, fallen keine Zinsen und Säumniszuschläge nach dem Gesetz Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung in der später geänderten und ergänzten Fassung an; die vereinnahmten Beträge fließen vollständig in den Fonds zur Verbesserung forstlich bestimmter Flächen.
(6) Nach Ablauf der Zahlungsfrist nach Abs. (5) übermitteln die Behörde/die Nationale Forstwache/die Forstwachen die vollstreckbar gewordenen Forderungstitel für nicht erfüllte Waldfunktionen mit ihrem Zustellnachweis den zuständigen Finanzbehörden der Nationalen Steuerverwaltungsagentur zur Einziehung nach dem Gesetz Nr. 207/2015 in der später geänderten und ergänzten Fassung. Für diese Beträge fallen Zinsen und Säumniszuschläge an, die die zuständigen Finanzbehörden der Nationalen Steuerverwaltungsagentur nach dem Gesetz Nr. 207/2015 in der später geänderten und ergänzten Fassung ab dem Datum des Protokolls nach Abs. (5) bis zur vollständigen Einziehung berechnen. Die so eingezogenen Beträge sind Einnahmen des Staatshaushalts und werden auf einem gesonderten Einnahmenkonto verbucht.
(7) Die Verwaltungsstrukturen müssen gerichtliche Klagen zur Einforderung von Schäden am FFN durch Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erheben und die örtlich zuständige Forstwache über die Schritte zur Erfüllung dieser Pflicht informieren; die Einziehung erfolgt nach dem Gesetz Nr. 207/2015 in der später geänderten und ergänzten Fassung.
(8) Der Durchschnittspreis eines Kubikmeters Holz wird durch Gesetz genehmigt.
Art. 138. Straftat der Zerstörung von Vegetation im FFN
(1) Das unbefugte Abbrechen, Zerstören, Beschädigen oder Entwurzeln von Bäumen, Jungpflanzen oder Trieben im FFN ist unabhängig von der Eigentumsform eine Forststraftat und wird wie folgt bestraft:
a) mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, wenn der verursachte Forstschaden mindestens das 5-Fache des Durchschnittspreises eines Kubikmeters Holz zum Tatzeitpunkt beträgt;
b) mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, wenn der verursachte Forstschaden die Grenze nach Buchst. a) nicht überschreitet, die Tat jedoch mindestens zweimal innerhalb eines Jahres begangen wurde und der kumulierte Schaden die Grenze nach Buchst. a) überschreitet; c) mit Freiheitsstrafe von 2 bis zu 7 Jahren und Verbot der Ausübung des Rechts nach Art. 66 Abs. (1) Buchst. g) des Strafgesetzbuchs, wenn der verursachte Forstschaden mindestens das 20-Fache des Durchschnittspreises eines Kubikmeters Holz zum Tatzeitpunkt beträgt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Art. 139. Straftat der unbefugten Baumfällung
(1) Unbefugte Baumfällungen im FFN sind unabhängig von der Eigentumsform Forststraftaten und werden wie folgt bestraft:
a) mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, wenn der verursachte Schaden bis zum 5-Fachen des Durchschnittspreises eines Kubikmeters Holz zum Tatzeitpunkt beträgt;
b) mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 5 Jahren und Verbot der Ausübung des Rechts nach Art. 66 Abs. (1) Buchst. g) des Strafgesetzbuchs, wenn der verursachte Schaden zwischen der Grenze nach Buchst. a) und höchstens dem 20-Fachen des Durchschnittspreises eines Kubikmeters Holz zum Tatzeitpunkt liegt;
c) mit Freiheitsstrafe von 2 bis zu 7 Jahren und Verbot der Ausübung des Rechts nach Art. 66 Abs. (1) Buchst. g) des Strafgesetzbuchs, wenn der verursachte Schaden mehr als das 20-Fache des Durchschnittspreises eines Kubikmeters Holz zum Tatzeitpunkt beträgt.
(2) Das Abholzen von Latschengebüsch im FFN ist eine Straftat und wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn mehr als 100 Quadratmeter betroffen sind.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Baumfällungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Straßen- oder Eisenbahnverkehrs beziehungsweise Bäume aus der Freiräumung des Straßen- oder Eisenbahnverkehrs stellen keine Straftat dar.
(5) Unvermeidbare, von befugtem Forstpersonal festgestellte Schäden infolge genehmigter Holzerntearbeiten stellen keine Straftaten dar, sofern der erntende Wirtschaftsteilnehmer beim Forstbezirk einen schriftlichen Antrag mit Angabe des geschädigten Volumens einreicht.
Art. 139. Die Straftat der Zerstörung von Waldvegetation soll auch außerhalb des FFN begangene Handlungen erfassen;
Art. 139. (1) a), b), c) Wir schlagen vor, die Strafrahmengrenzen bei im FFN begangenen Handlungen um ein Drittel zu erhöhen und bei außerhalb des FFN begangenen Handlungen zu halbieren;
Art. 140. Erschwerende Varianten und qualifizierte Formen
(1) Die besonderen Strafrahmengrenzen nach Art. 138, 139 und 144 werden um die Hälfte erhöht, wenn die Handlungen wie folgt begangen wurden:
a) von einer Person, die eine Waffe, explosive, betäubende oder lähmende Stoffe bei sich führt;
b) durch Forstpersonal;
c) nachts;
d) durch eine maskierte Person;
e) in Waldökosystemen und an Waldelementen mit hohem Erhaltungswert nach Art. 86 Abs. (1) Buchst. a)–e) und Abs. (2).
(2) Die besonderen Strafrahmengrenzen nach Art. 145 werden um die Hälfte erhöht, wenn die Handlungen wie folgt begangen wurden:
a) von einer Person, die eine Waffe, explosive, betäubende oder lähmende Stoffe bei sich führt;
b) durch Forstpersonal;
c) nachts;
d) durch eine maskierte Person;
Art. 140. Die Straftat der unbefugten Baumfällung muss auch außerhalb des FFN begangene Handlungen erfassen, mit Halbierung der Strafrahmengrenzen;
Art. 140. (1) und (2) Wir schlagen eine Erhöhung der Strafen für im FFN begangene Handlungen um ein Drittel vor;
Art. 141. Straftaten gegen die Unversehrtheit des FFN
(1) Die Durchführung von Arbeiten und/oder Errichtung von Anlagen im FFN ohne Genehmigungsakte zur vorübergehenden Belegung oder dauerhaften Herausnahme ist eine Forststraftat und wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 3 Jahren bestraft.
(2) Die besonderen Strafrahmengrenzen nach Abs. (1) werden um die Hälfte erhöht, wenn die Handlungen in Waldökosystemen und an Waldelementen mit hohem Erhaltungswert nach Art. 86 Abs. (1) Buchst. a)–e) begangen wurden.
Art. 141. Die besonderen Strafrahmengrenzen nach Art. 139, 140 und 145 werden auch dann um die Hälfte erhöht, wenn die Handlungen von Mitarbeitern anderer als forstlicher Fachrichtungen der Behörde oder der Waldverwalter einschließlich Waldeigentümern begangen wurden;
Art. 141. + Bei Begehung der Handlung durch das in Abs. (1) genannte Forstpersonal wird zusätzlich die Sicherungsmaßnahme des Verbots der Bekleidung einer Stelle oder Ausübung eines forstlichen Berufs für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr / zwischen 3 und 5 Jahren nach Art. 111 des Gesetzes Nr. 286/2009 über das Strafgesetzbuch in der später geänderten und ergänzten Fassung angewandt;
Art. 142. Aussetzung des Zugangsrechts zum integrierten Waldinformationssystem
(1) Der Zugang eines Nutzers zum integrierten Waldinformationssystem wird ausgesetzt, wenn gegen ihn wegen einer in diesem Gesetz vorgesehenen Straftat oder einer Korruptions- oder Amtsstraftat nach Titel V des Besonderen Teils des Gesetzes Nr. 286/2009 in der später geänderten und ergänzten Fassung die Strafverfolgung aufgenommen wurde.
(2) Das Zugangsrecht eines Nutzers zum integrierten Waldinformationssystem darf auf Antrag der strafrechtlichen Ermittlungsbehörden von der Behörde für höchstens 90 Tage mit der Möglichkeit aufeinanderfolgender Verlängerungen ausgesetzt werden.
(3) Der Nutzer des integrierten Waldinformationssystems darf die Aussetzungsmaßnahme nach Abs. (1) innerhalb von höchstens 30 Tagen ab ihrer schriftlichen Mitteilung anfechten.
Art. 142. (1) Wir schlagen eine Erhöhung der Strafrahmengrenzen für Straftaten gegen die Unversehrtheit des FFN um ein Drittel vor;
Art. 142. + Jede Form rechtswidriger Verringerung der FFN-Fläche ist eine Forststraftat und wird mit Freiheitsstrafe von 8 Monaten bis zu 4 Jahren bestraft;
Art. 143. Unbefugte Verwendung und Fälschung des besonderen Markierungsgeräts
(1) Die unbefugte oder gegen die geltenden spezifischen Vorschriften verstoßende Verwendung der besonderen Markierungsgeräte nach Art. 103 ist eine Forststraftat und wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Bei Fälschung besonderer Markierungsgeräte gilt Art. 317 des Gesetzes Nr. 286/2009 in der später geänderten und ergänzten Fassung.
Art. 144. Baumdiebstahl
(1) Der Diebstahl abgebrochener, gefällter oder entwurzelter Jungpflanzen oder Triebe aus Wäldern, Waldschutzstreifen oder durch Aufforstungsarbeiten verbesserten geschädigten Flächen ist eine Straftat und wird wie folgt bestraft:
a) mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe, wenn der Wert des entwendeten Holzmaterials mindestens das 5-Fache des Durchschnittspreises eines Kubikmeters Holz zum Tatzeitpunkt beträgt;
b) mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 3 Jahren, wenn der Wert des entwendeten Holzmaterials die Grenze nach Buchst. a) überschreitet, jedoch höchstens das 20-Fache des Durchschnittspreises eines Kubikmeters Holz zum Tatzeitpunkt beträgt;
c) mit Freiheitsstrafe von 2 bis zu 7 Jahren, wenn der Wert des entwendeten Holzmaterials die Grenze nach Buchst. c) zum Tatzeitpunkt überschreitet;
(2) Der Diebstahl durch Naturereignisse geworfener oder gebrochener beziehungsweise gefällter oder entwurzelter Bäume aus Wäldern, Waldschutzstreifen, durch Aufforstungsarbeiten verbesserten geschädigten Flächen und aus Waldvegetation außerhalb des nationalen Waldfonds sowie anderer spezifischer Erzeugnisse des nationalen Waldfonds ist eine Straftat und wird wie folgt bestraft:
a) mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn der Wert des entwendeten Holzmaterials höchstens das 5-Fache des Durchschnittspreises eines Kubikmeters Holz zum Tatzeitpunkt beträgt;
b) mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren, wenn der Wert des entwendeten Holzmaterials die Grenze nach Buchst. a) überschreitet, jedoch höchstens das 20-Fache des Durchschnittspreises eines Kubikmeters Holz zum Tatzeitpunkt beträgt;
c) mit Freiheitsstrafe von 2 bis zu 7 Jahren, wenn der Wert des entwendeten Holzmaterials die Grenze nach Buchst. c) zum Tatzeitpunkt überschreitet;
(3) Werden die Handlungen nach Abs. (1) und (2) von Personen begangen, die zum Einschlag stehenden Holzes zugelassen sind, werden die besonderen Strafrahmengrenzen um ein Drittel erhöht.
(4) Der Versuch ist strafbar.
Art. 145. Straftaten im Zusammenhang mit Lagerung und Verkehr von Holzmaterialien
(1) Die Lagerung einer Gesamtmenge von Holzmaterialien durch einen Wirtschaftsteilnehmer oder Händler in Lagern oder Zwischenlagern ist eine Straftat und wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe und Verbot der Ausübung des Rechts nach Art. 66 Abs. (1) Buchst. g) des Strafgesetzbuchs geahndet, wenn die positive Differenz zwischen tatsächlichem Bestand und im integrierten Waldinformationssystem erfasstem Buchbestand zum Feststellungszeitpunkt mehr als 20 % des Buchbestands, jedoch mindestens 10 Kubikmeter beträgt.
(2) Das Fehlen einer Menge von Holzmaterialien in Lagern oder Zwischenlagern eines Wirtschaftsteilnehmers oder Händlers ist eine Straftat und wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe und Verbot der Ausübung des Rechts nach Art. 66 Abs. (1) Buchst. g) des Strafgesetzbuchs geahndet, wenn die negative Differenz zwischen dem im integrierten Waldinformationssystem erfassten Buchbestand und dem tatsächlichen Bestand zum Feststellungszeitpunkt mehr als 20 % des Buchbestands, jedoch mindestens 10 Kubikmeter beträgt.
(3) Der Transport von Holzmaterialien mit jeglichen Transportmitteln ohne Holzbegleitschein oder ohne rechtmäßige Herkunft ist eine Straftat und wird geahndet mit:
a) Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe und Verbot der Ausübung des Rechts nach Art. 66 Abs. (1) Buchst. g) des Strafgesetzbuchs, wenn das ohne rechtmäßige Herkunft transportierte Holzvolumen zwischen 5,01 m³ und einschließlich 10,00 m³ liegt;
b) Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe und Verbot der Ausübung des Rechts nach Art. 66 Abs. (1) Buchst. g) des Strafgesetzbuchs, wenn das ohne rechtmäßige Herkunft transportierte Holzvolumen zwischen 10,01 m³ und einschließlich 20,00 m³ liegt;
c) Freiheitsstrafe von 2 bis zu 7 Jahren oder Geldstrafe und Verbot der Ausübung des Rechts nach Art. 66 Abs. (1) Buchst. g) des Strafgesetzbuchs, wenn das ohne rechtmäßige Herkunft transportierte Holzvolumen mindestens 20,01 m³ beträgt;
(4) Nach Abs. (3) Buchst. a) wird der Transport von Holzmaterialien mit rechtmäßig ausgestelltem Begleitschein geahndet, wenn die Differenz zwischen dem im Begleitschein angegebenen und dem bei der Kontrolle festgestellten Volumen mindestens 20 %, jedoch mindestens 5,01 m³ Holzmaterial beträgt.
(5) Nach Abs. (3) wird der wiederholte Transport von Holzmaterialien geahndet, wenn der verursachte Schaden die Grenze nach Abs. 3 Buchst. a) nicht überschreitet, die Tat jedoch mindestens zweimal innerhalb eines Jahres begangen wurde und der kumulierte Schaden die Grenze nach Abs. (3) Buchst. a) überschreitet;
Art. 145. (1) und (2) Wir schlagen eine Erhöhung der Strafrahmengrenzen für Baumdiebstahl um ein Drittel vor;
Art. 146. Regelung der Sicherungsmaßnahmen und Einziehung
(1) Holzmaterialien aus Handlungen, die nach diesem Gesetz als Straftaten eingestuft werden können, werden in Natur oder durch Wertersatz eingezogen. Bei Einziehung in Natur werden die Holzmaterialien sichergestellt und dem Forstbezirk mit dem dem Feststellungsort nächstgelegenen Sitz zur Verwahrung übergeben; dieser muss sie übernehmen. Der Beförderer muss die eingezogenen Holzmaterialien an den vom Feststellungsbeamten angegebenen Verwahrungsort transportieren. Bei Wertersatzeinziehung wird der Gegenwert der Holzmaterialien nach jährlich je Art und Sortiment anhand des Verkehrswerts durch Erlass des Behördenleiters festgelegten Referenzpreisen berechnet. Grundlage ist der Marktpreis als Durchschnitt der letzten Verkaufspreise, die die Verwalter des Waldfonds im öffentlichen Eigentum melden, die das jeweilige Sortiment in den letzten 6 Monaten verkauft haben.
(2) Aus Rohholz hergestellte Holzprodukte, die aus nach diesem Gesetz als Straftaten eingestuften Handlungen stammen, werden unverzüglich vom Markt genommen und gegebenenfalls zurückgerufen.
(3) Die Forstbezirke müssen mindestens ein Lager/Zwischenlager mit einem Bereich zur Übernahme und Lagerung sichergestellter/eingezogener Holzmaterialien einrichten.
(4) Bei Begehung der Handlungen nach Art. 139, 144 und 145 sind Sicherungsmaßnahmen zwingend.
(5) Wird die Beschlagnahme von Holzmaterialien angeordnet, gelten gegebenenfalls die Bestimmungen der Art. 2521–2524 des Gesetzes Nr. 135/2010 in der später geänderten und ergänzten Fassung.
(6) Die Holzmaterialien nach Abs. (1) sind verderbliche Güter und werden von den Verwahrern nach der Verwertungsordnung für Holz aus FFN-Flächen im öffentlichen Eigentum gemäß Art. 109 Abs. (1) vermarktet; die Ausrufpreise bei Versteigerungen entsprechen der jährlich von der Behörde nach Arten und Sortimenten festgelegten Referenzpreisliste für nicht auffindbare oder nicht identifizierbare Holzmaterialien, nachstehend Referenzpreisliste genannt.
(7) Die Erlöse aus der Verwertung von Holzmaterialien nach Abs. (6) werden nach Abzug der dem Verwahrer entstandenen Handhabungs- und/oder Vermarktungskosten auf ein von der Strafverfolgungsbehörde benanntes Bankkonto eingezahlt.
Art. 146. – Wir schlagen eine Erhöhung der Strafrahmengrenzen für Straftaten im Zusammenhang mit dem Verkehr von Holzmaterialien um ein Drittel vor;
Art. 147. Geldstrafe für juristische Personen
Abweichend von Art. 137 Abs. (2) des Gesetzes Nr. 286/2009 in der später geänderten und ergänzten Fassung liegt bei den in diesem Gesetz vorgesehenen Straftaten der Betrag eines Geldstrafentagessatzes für juristische Personen zwischen 500 Lei und 25.000 Lei.
Art. 147. + Der Transport von mehr als 5 m³ Holzsortimenten beziehungsweise mehr als 3 m³ Schnittholz ohne rechtmäßige Dokumente zieht als ergänzende Maßnahme die Einziehung des Transportmittels nach sich;
In das NCS ist die Straftat der Fälschung forstlicher Computerdaten aufzunehmen, die mit Freiheitsstrafe von 1–5 Jahren bestraft werden soll;
Art. 148. Pflicht zum Transport des Gegenstands an den Verwahrungsort
Bei Sicherungsbeschlagnahme eines Fahrzeugs muss der Täter den beschlagnahmten Gegenstand auf eigene Kosten an den von der Strafverfolgungsbehörde festgelegten Verwahrungsort transportieren.
Art. 149. Abordnung von Kontrollpersonal
Bei Straftaten nach diesem Gesetz darf der Staatsanwalt in besonders komplexen Fällen beim Leiter der Nationalen Forstwache beziehungsweise beim Leiter der Forstwache die Abordnung von Kontrollpersonal zu den Staatsanwaltschaften unter Beachtung von Art. 127 Abs. (5) des Gesetzes Nr. 304/2022 über die Gerichtsorganisation in der später geänderten Fassung beantragen.
Art. 150. Ergänzung durch Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung
Die Bestimmungen dieses Titels werden durch das Gesetz Nr. 286/2009 und das Gesetz Nr. 135/2010, jeweils in der später geänderten und ergänzten Fassung, ergänzt.
Titel VIII Bewertung von Schäden und Forstschäden
Art. 151 Schaden und Forstschaden
(1) Schäden an Waldvegetation innerhalb und außerhalb des FFN sowie Forstschäden bei Waldvegetation im FFN werden unabhängig von der Rechtsnatur des Eigentums von den Feststellungsbeamten nach Art. 135 Abs. (1) Buchst. a)–c) und Abs. (3) bewertet.
(2) Im FFN wird der Forstschaden durch Addition des Schadenswerts und des Werts der nicht erfüllten Waldfunktionen bestimmt.
(3) Zur Messung dendrometrischer Merkmale entwendeter Bäume dürfen auf Grundlage der von der Behörde genehmigten Methodik auch elektronische Messmittel verwendet werden.
(4) Schäden durch Beeinträchtigung von Bäumen werden nach den durch Erlass des Behördenleiters genehmigten dendrometrischen Methoden zur Bewertung des zur Vermarktung bestimmten Holzvolumens und der zu seiner Berechnung erforderlichen Werte bewertet durch:
a) Bestimmung des Volumens entwendeter Bäume anhand des am Stock gemessenen Durchmessers auf Flächen innerhalb und außerhalb des FFN;
b) Bestimmung des Volumens entwendeter Bäume anhand eines vergleichbaren Bestandes.
(5) Bei der Einordnung in die nach diesem Gesetz festgelegten Schadens- und/oder Forstschadensgrenzen werden die Beträge ohne Mehrwertsteuer berechnet.
Art. 152. Feststellung des Schadens an Bäumen durch unbefugtes Fällen, Abbrechen, Entwurzeln und Zerstören
(1) Der Schadenswert je Baum wird durch Multiplikation des spezifischen Faktors „k“ nach Tabelle 1 in Anhang Nr. 3 mit dem Durchschnittswert eines Kubikmeters stehenden Holzes bestimmt.
(2) Verwendet wird der Wert des Faktors „k“, der der Durchmesserklasse des für den beeinträchtigten/geschädigten/gefällten Baum berechneten Durchmessers und seiner Art oder Artengruppe entspricht.
(3) Auf ebenem Gelände wird der Durchmesser des gefällten Baums durch horizontale Messung des Stumpfs auf Höhe des Trennschnitts bestimmt, jedoch höchstens 30 cm über dem Boden.
(4) Auf geneigtem Gelände wird der Durchmesser des gefällten Baums hangaufwärts entsprechend Abs. (3) gemessen.
(5) Ist der Baum- oder Stumpfquerschnitt nicht kreisförmig, wird der Durchmesser nach Abs. (3) und (4) als Mittelwert zweier senkrecht zueinander stehender Durchmesser bestimmt; der zuerst gemessene Durchmesser ist der kleinste des gesamten Stumpfquerschnitts.
(6) Bei entwurzelten, aber nicht entwendeten Bäumen sowie bei ohne Fällung beeinträchtigten/geschädigten Bäumen wird der Durchmesser 30 cm vom Wurzelhals entfernt gemessen.
(7) Bei entwurzelten und entwendeten Bäumen oder gefällten Bäumen ohne verbliebenen Stumpf wird der Stumpfdurchmesser wie folgt bestimmt:
a) als arithmetischer Mittelwert der 30 cm über dem Boden gemessenen Durchmesser mindestens dreier Bäume in unmittelbarer Nähe der Grube und derselben Art wie der entnommene Baum, sofern diese identifiziert werden kann;
b) als arithmetischer Mittelwert der 30 cm über dem Boden gemessenen Durchmesser der drei nächstgelegenen Bäume derselben Art.
(8) Bei geringelten Bäumen erfolgen Schadenswertberechnung und Durchmessermessung nach Abs. (1)–(4).
(9) Wurden alle Bäume entfernt und sind die Bestimmungen der Abs. (1)–(8) nicht anwendbar, wird der Schadenswert durch Multiplikation des durchschnittlichen Volumens/Hektar je Art entsprechend der Artenzusammensetzung im Forsteinrichtungsplan mit der jeweiligen betroffenen Fläche und dem Preis eines Kubikmeters Brennholz aus der Referenzpreisliste berechnet.
(10) Liegt für die Fläche, von der alle Bäume entfernt wurden, kein Forsteinrichtungsplan vor, wird der Schadenswert durch Multiplikation der betroffenen Fläche mit dem durchschnittlichen Hektarvolumen der dritten Ertragsklasse im Alter von 50 Jahren und dem Durchschnittspreis eines Kubikmeters Holz wie folgt berechnet:
a) für Stieleiche im Tiefland;
b) für Buche im Hügelland;
c) für Fichte im Gebirge.
(11) Die in der Berechnungsformel nach Abs. (9) verwendete Fläche je Forsteinrichtungseinheit wird anhand von Messungen durch die Feststellungsbeamten nach Art. 136 Abs. (1) Buchst. a)–c) und Abs. (3) bestimmt.
(12) Bei Straftaten nach Art. 143 wird der Schadenswert als Produkt aus dem je Art ermittelten Volumen, rekonstruiert nach den durch Erlass des Behördenleiters genehmigten dendrometrischen Methoden zur Bewertung des zur Vermarktung bestimmten Holzvolumens und der zu seiner Berechnung erforderlichen Werte, und dem Referenzpreis für das Brennholzsortiment aus der Referenzpreisliste, multipliziert mit drei, bestimmt.
Art. 152. (1) Schäden und Forstschäden werden ausschließlich von zur Kontrolle berechtigtem Forstpersonal bewertet;
Art. 152. (2) Im FFN wird der Forstschaden durch Addition des Schadenswerts und des Werts der nicht erfüllten Waldfunktionen bestimmt, zuzüglich der Wiedergutmachungsgebühr für die Wiederherstellung und Erhaltung der betroffenen Arten und Lebensräume.
Art. 153. Feststellung des Schadens durch Beeinträchtigung von Jungpflanzen und/oder Trieben
(1) Der Schadenswert an Jungpflanzen und Trieben wird durch Multiplikation des artenspezifischen Faktors „k“ aus Tabelle 2 in Anhang Nr. 3 mit dem Durchschnittswert eines Kubikmeters Holz bestimmt.
(2) Der Schadenswert je Einheit nach Abs. (1) wird mit einer Jungpflanze/m2 beziehungsweise einem Trieb/m2 berechnet.
Art. 154. Feststellung des Schadens durch Baumdiebstahl
(1) Der Schadenswert durch Diebstahl von durch Naturereignisse geworfenen oder gebrochenen beziehungsweise gefällten, zerstörten oder entwurzelten Bäumen aus Wäldern, Waldschutzstreifen, durch Aufforstungsarbeiten verbesserten geschädigten Flächen und Waldvegetation außerhalb des FFN wird wie folgt berechnet:
a) Wurde der oberirdische Teil des Baums entwendet und weder am Stumpf noch anderswo festgestellt, wird sein Volumen aus Tabelle 1 in Anhang Nr. 3 übernommen;
b) entsprechend der Durchmesserklasse des nach der Fällung verbliebenen Stumpfs. Der Diebstahlsschadenswert ergibt sich aus der Multiplikation des ermittelten Volumens mit dem Preis eines Kubikmeters Brennholz aus der Referenzpreisliste;
c) wurde nur ein Teil des oberirdischen Baums entwendet und befindet sich der andere Teil am Stumpf, wird das Volumen des gestohlenen Baumteils als Differenz zwischen dem Gesamtbaumvolumen aus Anhang Nr. 3 entsprechend der Durchmesserklasse des nach der Fällung verbliebenen Stumpfs und dem Volumen des identifizierten Baumteils bestimmt. Der Diebstahlsschadenswert ergibt sich aus der Multiplikation des ermittelten Volumens mit dem Preis eines Kubikmeters Brennholz aus der Referenzpreisliste;
d) wurde der oberirdische Teil des Baums vollständig entwendet und an verschiedenen Orten identifiziert, wird wie folgt vorgegangen:
(i) Entspricht das an anderen Orten identifizierte Holzvolumen mindestens dem anhand von Tabelle 1 in Anhang Nr. 3 dieses Gesetzes bestimmten Volumen, ergibt sich der Diebstahlsschadenswert durch Multiplikation des ermittelten Volumens je Sortiment mit dem Preis eines Kubikmeters Holz aus der Referenzpreisliste;
(ii) ist das an verschiedenen Orten identifizierte Holzvolumen kleiner als das anhand von Tabelle 1 – Anhang Nr. 3 dieses Gesetzes bestimmte Volumen, wird das identifizierte Holz nach Sortimenten vermessen und mit dem Preis eines Kubikmeters Holz aus der Referenzpreisliste multipliziert, um den Wert des entwendeten Holzes zu bestimmen; die Differenz zwischen dem anhand von Tabelle 1 in Anhang Nr. 3 bestimmten und dem identifizierten Volumen gilt als entwendet und nicht identifiziert. Ihr Wert ergibt sich durch Multiplikation des Differenzvolumens mit dem Preis eines Kubikmeters Brennholz aus der Referenzpreisliste. In diesem Fall ist der Baumdiebstahlsschaden die Summe aus dem Wert des nicht identifizierten und des identifizierten Volumens;
(iii) wurden die Stümpfe/das Holzmaterial von der zusammenhängenden Fläche entfernt, auf der die Bäume gefällt und entwendet wurden, wird der Schadenswert durch Multiplikation des durchschnittlichen Hektarvolumens je Art entsprechend dem Forsteinrichtungsplan mit der Fläche ohne verbliebene Stümpfe/Holzmaterialien und dem Preis eines Kubikmeters Brennholz aus der Referenzpreisliste berechnet. Ist der Forsteinrichtungsplan abgelaufen, werden für die Berechnung Angaben des letzten Plans berücksichtigt: durchschnittliches Hektarvolumen je Art sowie jährlicher Zuwachs multipliziert mit den seit Ablauf des Forsteinrichtungsplans bis zur Feststellung der Tat vergangenen Jahren.
e) liegt für die Fläche, von der alle Bäume entwendet wurden, kein Forsteinrichtungsplan vor, wird der Schadenswert durch Multiplikation der betroffenen Fläche mit dem durchschnittlichen Hektarvolumen der dritten Ertragsklasse im Alter von 50 Jahren und dem Durchschnittspreis eines Kubikmeters Holz wie folgt berechnet:
(i) für Stieleiche im Tiefland;
(ii) für Buche im Hügelland;
(iii) für Fichte im Gebirge.
(2) Die Flächengröße in der Berechnungsformel nach Abs. (1) Buchst. (e) je Forsteinrichtungseinheit wird durch Messungen der Feststellungsbeamten nach Art. 135 Abs. (1) Buchst. a)–c) und Abs. (3) bestimmt.
Art. 155. Bestimmung des Forstschadens
(1) Der Forstschaden wird durch Addition des durch Schädigung entstandenen Schadenswerts (P) und des Werts der nicht erfüllten Waldfunktionen (VFN) berechnet.
(2) Der VFN-Wert ist das Produkt aus dem Schadenswert (P) und einem Koeffizienten (K), differenziert nach den sechs Funktionstypen, denen Wälder durch den Forsteinrichtungsplan zugeordnet werden:
a) Funktionstyp I (T.I): Wälder mit besonderen Schutzfunktionen, in denen der Einschlag von Holz oder die Gewinnung anderer Erzeugnisse ohne Genehmigungen auf Grundlage umweltschutzrechtlicher Verwaltungsakte und/oder Zustimmung des Schutzgebietsverwalters durch Vorschriften verboten ist – K=1,5;
b) Funktionstyp II (T.II): Wälder mit besonderen Schutzfunktionen, in denen die Regelung des Holzerzeugungsprozesses – Haupterzeugnisse – nicht zulässig ist. Bei diesem Typ sind nur besondere Erhaltungsarbeiten zulässig – K=1,0;
c) Funktionstyp III (T.III): Wälder mit besonderen Schutzfunktionen, für die der Holzerzeugungsprozess – Haupterzeugnisse – geregelt wird und in denen grundsätzlich Plenter- und plenterähnliche Hiebsverfahren zulässig sind – K=0,7;
d) Funktionstyp IV (T.IV): Wälder mit besonderen Schutzfunktionen, für die der Holzerzeugungsprozess – Haupterzeugnisse – geregelt wird und in denen grundsätzlich Behandlungsverfahren zur Förderung der Naturverjüngung unter besonderen Einschränkungen zulässig sind – K=0,7;
e) Funktionstyp V (T.V): Wälder mit Produktions- und Schutzfunktionen zur Erzeugung hochwertigen Holzes, in denen den angestrebten Zielen entsprechende Behandlungsverfahren zulässig sind – K=0,5;
f) Funktionstyp VI (T.VI): Wälder mit Produktions- und Schutzfunktionen, in denen die gesamte Bandbreite waldbaulicher Behandlungsverfahren angewandt werden darf – K=0,5.
(3) Wird die Tat im FFN ohne geltenden Forsteinrichtungsplan festgestellt, wird der Forstschaden nach Abs. (2) Buchst. d) bestimmt.
Art. 156. Wiedergutmachungsmaßnahmen bei Arbeiten und/oder Anlagen im FFN ohne rechtmäßige Genehmigungen
(1) Bei Durchführung von Arbeiten und/oder Errichtung von Anlagen im FFN ohne rechtmäßige Genehmigungen wird der Schaden unter Berücksichtigung folgender Werte berechnet:
a) Schadenswert;
b) Wert der nicht erfüllten Waldfunktionen;
c) Wert des Zuwachsverlusts, gleichgesetzt mit dem Gegenwert des durch Holzeinschlag vor der technischen Hiebsreife verursachten Zuwachsverlusts, berechnet zum Zeitpunkt der Tatfeststellung;
d) Kostenwert der Wiederbegründung der Waldvegetation und ihrer Pflege bis zum Bestandesschluss.
(2) Bei der Schadensberechnung stellt die örtlich zuständige Forstwache fest, ob die Fläche noch in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden kann oder ob ihre Nutzungsart gemäß Art. 139 Abs. (5) unumkehrbar geändert wurde.
(3) Wird aufgrund einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung die Beseitigung von ohne rechtmäßige Genehmigungen im FFN errichteten Bauwerken und/oder Anlagen angeordnet, muss die ohne rechtmäßige Genehmigungen belegende Person neben der Pflicht nach Art. 139 Abs. (3) den Schaden bezahlen, bestehend aus:
a) Schadenswert;
b) Wert der nicht erfüllten Waldfunktionen;
c) Wert des Zuwachsverlusts, gleichgesetzt mit dem Gegenwert des durch Holzeinschlag vor der technischen Hiebsreife verursachten Zuwachsverlusts, berechnet zum Zeitpunkt der Tatfeststellung;
d) Kostenwert der Wiederbegründung der Waldvegetation und ihrer Pflege bis zum Bestandesschluss;
e) einer Entschädigung für den Nutzungsausfall, berechnet ab Feststellung der Tat bis zur Rückführung der Fläche in die forstliche Nutzung.
(4) Ist die ohne rechtmäßige Genehmigungen belegende Person Eigentümer der Waldfläche, auf der ohne rechtmäßige Genehmigungen Bauwerke und/oder Anlagen im FFN errichtet wurden, werden der Schadenswert und die Kosten der Wiederbegründung der Waldvegetation und ihrer Pflege bis zum Bestandesschluss nach Abs. (3) Buchst. a) und d) in den Walderhaltungs- und -verjüngungsfonds eingezahlt; der vom Forstbezirk vereinnahmte Wert der nicht erfüllten Waldfunktionen und die Entschädigung für den Nutzungsausfall nach Abs. (3) Buchst. b) und c) werden in den Fonds zur Verbesserung forstlich bestimmter Flächen eingezahlt.
(5) Wird zur Herstellung der Rechtmäßigkeit die Erteilung einer Genehmigung zur vorübergehenden Nutzung angeordnet, muss die ohne rechtmäßige Genehmigungen belegende Person den Schaden bezahlen, bestehend aus:
a) Schadenswert;
b) Wert der nicht erfüllten Waldfunktionen;
c) Wert des Zuwachsverlusts, gleichgesetzt mit dem Gegenwert des durch Holzeinschlag vor der technischen Hiebsreife verursachten Zuwachsverlusts, berechnet zum Zeitpunkt der Tatfeststellung;
d) Kostenwert der Wiederbegründung der Waldvegetation und ihrer Pflege bis zum Bestandesschluss;
e) einer Entschädigung für den Nutzungsausfall, berechnet ab Feststellung der Tat bis zur Genehmigung der Nutzung der Fläche im forstlichen Kreislauf;
f) dem Wert der Sicherheit entsprechend der Sicherheit für die vorübergehende Belegung der Fläche;
g) der Miete für die vorübergehende Flächennutzung ab Erteilung der Genehmigung zur Herstellung der Rechtmäßigkeit, berechnet und gezahlt entsprechend der Miete bei vorübergehender Belegung von FFN-Flächen.
(6) Ist die ohne rechtmäßige Genehmigungen belegende Person Eigentümer der Waldfläche, auf der ohne rechtmäßige Genehmigungen Bauwerke und/oder Anlagen im FFN errichtet wurden, werden der Schadenswert und die Kosten der Wiederbegründung der Waldvegetation und ihrer Pflege bis zum Bestandesschluss nach Abs. (5) Buchst. a) und d) in den Walderhaltungs- und -verjüngungsfonds eingezahlt; die vom Forstbezirk vereinnahmten Werte nach Abs. (5) Buchst. b), c), f) werden in den Fonds zur Verbesserung forstlich bestimmter Flächen eingezahlt.
(7) Wird zur Herstellung der Rechtmäßigkeit die Erteilung einer Genehmigung zur dauerhaften Nutzung angeordnet, muss die ohne rechtmäßige Genehmigungen belegende Person den Schaden bezahlen, bestehend aus:
a) Schadenswert;
b) Wert der nicht erfüllten Waldfunktionen:
c) Wert des Zuwachsverlusts, gleichgesetzt mit dem Gegenwert des durch Holzeinschlag vor der technischen Hiebsreife verursachten Zuwachsverlusts, berechnet zum Zeitpunkt der Tatfeststellung;
d) Gebührenwert entsprechend der Gebühr für die dauerhafte Herausnahme der Fläche aus dem FFN, berechnet ohne Flächenausgleich;
e) Grundstückswert entsprechend dem Gegenwert der Fläche, für die die rechtmäßige Genehmigung zur Herstellung der Rechtmäßigkeit erteilt wird;
f) einer Entschädigung für den Nutzungsausfall, berechnet ab Feststellung der Tat bis zur Erteilung der Genehmigung zur dauerhaften Flächennutzung.
(8) Ist die ohne rechtmäßige Genehmigungen belegende Person Eigentümer der Waldfläche, auf der ohne rechtmäßige Genehmigungen Bauwerke und/oder Anlagen im FFN errichtet wurden, wird der Schadenswert nach Abs. (7) Buchst. a) in den Walderhaltungs- und -verjüngungsfonds eingezahlt; die vom Forstbezirk vereinnahmten Werte nach Abs. (7) Buchst. b)–e) werden in den Fonds zur Verbesserung forstlich bestimmter Flächen eingezahlt.
(9) Die Beibehaltung von ohne rechtmäßige Genehmigungen im FFN errichteten Bauwerken und/oder Anlagen setzt die vorherige Zustimmung folgender Stellen voraus:
a) der ohne rechtmäßige Genehmigungen belegenden Person, die sich zur vollständigen Zahlung der Geldverpflichtungen und des Schadens verpflichtet;
b) der örtlich zuständigen Umweltschutzagentur zur Beibehaltung der ohne rechtmäßige Genehmigungen im FFN errichteten Bauwerke und/oder Anlagen und gegebenenfalls zur Festlegung spezifischer Umweltschutzmaßnahmen;
c) der örtlich zuständigen Forstwache, die die Einordnung in die Kategorie bestätigt, für die eine dauerhafte Herausnahme/vorübergehende Belegung zulässig ist.
(10) Die Entschädigung für den Nutzungsausfall entspricht dem Doppelten der nach der Methodik gemäß Art. 49 berechneten Miete. Die Entschädigung für den Nutzungsausfall wird wie folgt verwendet:
a) 50 % werden in den Fonds zur Verbesserung forstlich bestimmter Flächen eingezahlt;
b) 50 % werden bei Flächen im öffentlichen Eigentum des Staates dem Verwalter gezahlt und entsprechend der Miete für die vorübergehende Belegung von FFN-Flächen verteilt oder bei anderem als staatlichem öffentlichem FFN dem Eigentümer gezahlt.
(11) Die in diesem Gesetz vorgesehenen, zum Zeitpunkt der Genehmigung zur Herstellung der Rechtmäßigkeit geltenden Ausnahmen von bestimmten Gebühren und Geldverpflichtungen gelten entsprechend.
(12) Für die Erteilung der Genehmigungen zur Herstellung der Rechtmäßigkeit ist die örtlich zuständige Forstwache zuständig.
Art. 157. Bestimmung des Holzvolumens bei Kontrollen von Wirtschaftsteilnehmern, die Holzmaterialien lagern/verarbeiten/vermarkten/transportieren
(1) Das Holzvolumen bei Kontrollen von Wirtschaftsteilnehmern, die Holzmaterialien transportieren/lagern/verarbeiten/vermarkten, darf durch Einzelstückmessung oder vereinfachte Volumenmessverfahren bestimmt werden.
(2) Bei Transportkontrollen muss der Feststellungsbeamte aus dem Forstpersonal oder nach Art. 135 Abs. (3) eine vereinfachte Volumenmessung der Fahrzeugladung durchführen.
(3) Wird bei den Messungen nach Abs. (2) zwischen dem vereinfacht bestimmten Volumen und dem im Begleitschein angegebenen Volumen eine Differenz von mindestens 5 % bei Schnittholz und 10 % bei den übrigen Holzmaterialien festgestellt und akzeptiert der Wirtschaftsteilnehmer/Beförderer das Messergebnis, ordnet der Feststellungsbeamte anhand dieser Messungen die gesetzlichen Maßnahmen an.
(4) Akzeptiert der Wirtschaftsteilnehmer/Beförderer das Ergebnis der vereinfachten Volumenmessung nicht, muss er gemäß den vom Feststellungsbeamten angeordneten Maßnahmen Transport, Entladung und Handhabung für die stückweise Inventarisierung sicherstellen.
Art. 157. Wir lehnen jede Form der nachträglichen Legalisierung verschiedener ohne rechtmäßige Genehmigungen im FFN errichteter Anlagen ab;
An geeigneter Stelle in das NCS aufzunehmen: Bestimmungen zur Einstellung des Holzerzeugungsprozesses in stadtnahen Wäldern rund um Großstädte, beginnend mit der Stadt Bukarest;
Artikel 158. Übergangsbestimmungen
Art. 160. Erlass nachfolgender Rechtsvorschriften
Titel IX Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 158. Übergangsbestimmungen
(1) Die Betriebsgenehmigungen der Forstbezirke nach Art. 10 des Gesetzes Nr. 46/2008 – Waldgesetzbuch, neu veröffentlicht und später geändert und ergänzt, bleiben für staatliche Forstbezirke gültig, die von Verwaltern des Waldfonds im öffentlichen Eigentum des Staates gegründet wurden, sowie für nichtstaatliche Forstbezirke, die als autonome Betriebe von lokalem Interesse, entsprechend Vereinigungen und Stiftungen oder als Gesellschaften nach dem Gesetz Nr. 31/1990, neu veröffentlicht und später geändert und ergänzt, tätig sind.
(2) Innerhalb von 12 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen nichtstaatliche Forstbezirke, die nicht als autonome Betriebe von lokalem Interesse, entsprechend Vereinigungen und Stiftungen oder als Gesellschaften nach dem Gesetz Nr. 31/1990, neu veröffentlicht und später geändert und ergänzt, tätig sind, eine Zulassung nach diesem Gesetz erwerben.
(3) Forstbezirke, die zur Gewährleistung des Territorialitätsprinzips auf Grundlage des Gesetzes Nr. 46/2008, neu veröffentlicht und später geändert und ergänzt, benannt wurden, behalten diese Eigenschaft nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(4) Leiter nichtstaatlicher Forstbezirke, die unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. (5) des Gesetzes Nr. 46/2008, neu veröffentlicht und später geändert und ergänzt, eingestellt wurden und die Bedingungen nach Art. 13 Abs. (4) nicht erfüllen, dürfen diese Funktion noch höchstens 3 Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ausüben.
(5) Die Formulierung „die für die Forstwirtschaft zuständige zentrale öffentliche Behörde“ nach dem Gesetz Nr. 46/2008, neu veröffentlicht und später geändert und ergänzt, wird bis zur Genehmigung der in diesem Gesetz vorgesehenen nachfolgenden Rechtsvorschriften verwendet.
(6) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Verwaltungsverträge oder Verträge über forstliche Dienstleistungen nach Art. 16 des Gesetzes Nr. 46/2008, neu veröffentlicht und später geändert und ergänzt, bleiben unter den zum Vertragsabschluss geltenden gesetzlichen Bedingungen gültig.
(7) Die Vorschriften zu Herkunft, Verkehr und Vermarktung von Holzmaterialien, zur Regelung von Holzlagerplätzen und Rundholzverarbeitungsanlagen sowie zur Herkunft und zum Verkehr der für den Eigenverbrauch des Eigentümers bestimmten Holzmaterialien, genehmigt durch Regierungsbeschluss Nr. 497/2020 in der später geänderten und ergänzten Fassung, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 570 vom 30. Juni 2020, bleiben bis zu ihrer Genehmigung nach Maßgabe dieses Gesetzes gültig.
(8) Das integrierte Informationssystem zur Rückverfolgbarkeit von Holzmaterialien, entwickelt zur Anwendung der Vorschriften zu Herkunft, Verkehr und Vermarktung von Holzmaterialien, zur Regelung von Holzlagerplätzen und Rundholzverarbeitungsanlagen sowie zur Herkunft und zum Verkehr der für den Eigenverbrauch des Eigentümers bestimmten Holzmaterialien, wird auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Entwicklung des integrierten Waldinformationssystems nach Maßgabe dieses Gesetzes genutzt.
(9) Die im integrierten Informationssystem zur Rückverfolgbarkeit von Holzmaterialien erzeugten Daten, Informationen und Prozesse werden auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fortlaufend genutzt.
(10) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Genehmigungen zur dauerhaften Herausnahme aus dem FFN oder vorübergehenden Belegung bleiben gültig.
(11) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Unterlagen zur dauerhaften Herausnahme aus dem FFN oder vorübergehenden Belegung, die bis zu seinem Inkrafttreten nicht genehmigt wurden, werden unter Beachtung der Art. 38–48 neu erstellt.
(12) Jede Bezugnahme auf Art. 36–42 des Gesetzes Nr. 46/2008, neu veröffentlicht und später geändert und ergänzt, gilt als Bezugnahme auf Art. 38–48.
(13) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Konzessionsverträge unterliegen hinsichtlich Abschluss, Änderung, Auslegung, Wirkungen, Erfüllung und Beendigung vollständig dem bei ihrem Abschluss geltenden Recht.
(14) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Forsteinrichtungspläne bleiben anwendbar.
(15) Die technischen Vorschriften über Artenzusammensetzungen, Schemata und Techniken der Waldverjüngung und Aufforstung geschädigter Flächen sowie der entsprechende Leitfaden guter Praxis, genehmigt durch Erlass des Ministers für Umwelt, Wasser und Wälder Nr. 2533/2022, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 1000 vom 14. Oktober 2022, bleiben bis zu ihrer Genehmigung nach Maßgabe dieses Gesetzes gültig.
(16) Die technischen Vorschriften über Pflege und Erziehung von Beständen sowie der entsprechende Leitfaden guter Praxis, genehmigt durch Erlass des Ministers für Umwelt, Wasser und Wälder Nr. 2534/2022, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 989 vom 12. Oktober 2022, bleiben bis zu ihrer Genehmigung nach Maßgabe dieses Gesetzes gültig.
(17) Die technischen Vorschriften über die Auswahl und Anwendung von Behandlungsverfahren sowie der entsprechende Leitfaden guter Praxis, genehmigt durch Erlass des Ministers für Umwelt, Wasser und Wälder Nr. 2535/2022, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 994 vom 13. Oktober 2022, bleiben bis zu ihrer Genehmigung nach Maßgabe dieses Gesetzes gültig.
(18) Die technischen Forsteinrichtungsvorschriften sowie der entsprechende Leitfaden guter Praxis, genehmigt durch Erlass des Ministers für Umwelt, Wasser und Wälder Nr. 2536/2022, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 999 vom 14. Oktober 2022, bleiben bis zu ihrer Genehmigung nach Maßgabe dieses Gesetzes gültig.
(19) Die technischen Vorschriften über Waldverjüngung und jährliche Verjüngungskontrolle sowie der entsprechende Leitfaden guter Praxis, genehmigt durch Erlass des Ministers für Umwelt, Wasser und Wälder Nr. 2537/2022, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 995 vom 13. Oktober 2022, bleiben bis zu ihrer Genehmigung nach Maßgabe dieses Gesetzes gültig.
(20) Die Waldzustandsindikatoren nach Art. 67 werden bis zum 31. Dezember 2026 genehmigt.
(21) Die auf Grundlage des Gesetzes Nr. 46/2008, neu veröffentlicht und später geändert und ergänzt, ausgestellten Zertifikate für Holzerntearbeiten bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
(22) Die Formulierung „Holzmasse“ nach dem Gesetz Nr. 46/2008, neu veröffentlicht und später geändert und ergänzt, wird bis zur Genehmigung der in diesem Gesetz vorgesehenen nachfolgenden Rechtsvorschriften verwendet.
(23) Fachstudien für Parkwälder, Freizeit- und Themenparks, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Technischen Forstlichen Billigungskommission gebilligt wurden, bleiben gültig.
(24) Die Nationale Waldstrategie 2030 und der Nationale Aktionsplan, genehmigt durch Regierungsbeschluss Nr. 1227/2022, bleiben bis zum 31. Dezember 2030 gültig;
(25) Der Regierungsbeschluss Nr. 1076/2009 zur Genehmigung der Bewachungsordnung des Waldfonds, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 721 vom 26. Oktober 2009, bleibt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes 24 Monate in Kraft;
(26) Innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bestimmt die Behörde durch Erlass des Behördenleiters die Verwaltungsstrukturen, die in Pilotgebieten eigene Bewachungsordnungen nach diesem Gesetz ausarbeiten und umsetzen; die Bestimmung dieser Strukturen erfolgt durch Benennung und/oder auf Antrag.
(27) Innerhalb von höchstens 90 Tagen ab Erteilung des Erlasses des Behördenleiters nach Abs. (26) erstellen die benannten Verwaltungsstrukturen eigene Bewachungsordnungen und setzen diese innerhalb von höchstens 12 Monaten nach ihrer Genehmigung um.
(28) Der durch Gesetz Nr. 265/2017 zur Genehmigung der Regierungsverordnung Nr. 9/2017 über die Verlängerung der Frist nach Art. IV der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 51/2016 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 171/2010 über die Feststellung und Ahndung forstlicher Ordnungswidrigkeiten genehmigte Durchschnittspreis eines Kubikmeters stehenden Holzes, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 1021 vom 22. Dezember 2017, bleibt bis zum 31.12.2025 auf dem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Wert.
(29) Bis zur Genehmigung der in diesem Gesetz vorgesehenen nachfolgenden Rechtsvorschriften werden die Begriffe und Ausdrücke aus Anhang Nr. 1 des Gesetzes Nr. 46/2008 – Waldgesetzbuch, neu veröffentlicht und später geändert und ergänzt, verwendet.
(30) Die Verwertungsordnung für Holzmasse aus dem Waldfonds im öffentlichen Eigentum, genehmigt durch Regierungsbeschluss Nr. 715/2017, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 812 vom 13. Oktober 2017, in der später geänderten und ergänzten Fassung bleibt bis zur Genehmigung der Verwertungsordnung nach Art. 110 Abs. (1) gemäß diesem Gesetz gültig.
Art. 159. Änderung des besonderen Gesetzes über forstliche Ordnungswidrigkeiten
In Artikel 19 des Gesetzes Nr. 171/2010 über die Feststellung und Ahndung forstlicher Ordnungswidrigkeiten, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 513 vom 23. Juli 2010, wird Absatz (2) geändert und erhält folgenden Wortlaut:
„(2) – Folgende Handlungen sind forstliche Ordnungswidrigkeiten, sofern sie nicht unter Umständen begangen wurden, die sie zu Straftaten machen, und werden mit Geldbuße sowie Einziehung der betreffenden Holzmaterialien geahndet:
a) Transport von Holzmaterialien mit jeglichen Transportmitteln in einem Volumen zwischen 0,1 und 5 m³ ohne die in den Vorschriften zum Holzverkehr festgelegten spezifischen Transportdokumente.
Die Geldbuße wird wie folgt bemessen:
1. 1.000 Lei bis 2.000 Lei bei einem Volumen zwischen 0,1 und einschließlich 1 m³;
2. 2.000 Lei bis 4.000 Lei bei einem Volumen zwischen 1,01 und einschließlich 3,00 m³;
3. 4.000 Lei bis 6.000 Lei bei einem Volumen zwischen 3,01 und einschließlich 5,00 m³;
b) Transport von Holzmaterialien mit jeglichen Transportmitteln mit den in den Vorschriften zum Holzverkehr festgelegten spezifischen Transportdokumenten, wenn die Differenz zwischen dem bei der Kontrolle festgestellten und dem im Begleitschein angegebenen Volumen unter Berücksichtigung gesetzlicher Toleranzen und spezifischer Schwindmaße höchstens einschließlich 5 m³ beträgt.
Die Geldbuße wird wie folgt bemessen:
1. 1.000 Lei bis 2.000 Lei bei einem Volumen zwischen 0,1 und einschließlich 1 m³;
2. 2.000 Lei bis 4.000 Lei bei einem Volumen zwischen 1,01 und einschließlich 3,00 m³;
3. 4.000 Lei bis 6.000 Lei bei einem Volumen zwischen 3,01 und einschließlich 5,00 m³;
c) Transport von Holzmaterialien ohne rechtmäßige Herkunft mit jeglichen Transportmitteln nach den Vorschriften zum Holzverkehr.
Die Geldbuße liegt zwischen 5.000 Lei und 10.000 Lei bei einem Volumen zwischen 0,1 und einschließlich 5 m³;
d) Transport von Holzmaterialien, deren Merkmale mit mindestens einem der folgenden Angaben im Begleitschein nicht übereinstimmen:
(i) Volumen nach Arten/Artengruppen unter Berücksichtigung spezifischer Toleranzen/Schwindmaße;
(ii) Art/Artengruppe.
(iii) Anzahl der Rundholzstücke mit mindestens 24 cm Zopfdurchmesser oder Anzahl der Schnittholzstücke/-pakete.
Die Geldbuße wird wie folgt bemessen:
1. 1.000 Lei bis 2.000 Lei bei einem Volumen zwischen 0,1 und einschließlich 1 m³;
2. 2.000 Lei bis 4.000 Lei bei einem Volumen zwischen 1,01 und einschließlich 3,00 m³;
3. 4.000 Lei bis 6.000 Lei bei einem Volumen zwischen 3,01 und einschließlich 5,00 m³.
Die ergänzende Einziehung wird für die gegenüber dem im Begleitschein angegebenen Volumen je Art/Artengruppe festgestellte Mehrmenge unter Berücksichtigung gesetzlicher Toleranzen und spezifischer Schwindmaße angewandt;
e) Besitz von Holzmaterialien durch Inhaber von Lagern, anderen Zwischenlagerflächen und/oder Holzverarbeitungsanlagen nach Artengruppen und Industriesortimenten, bestimmt als positive Differenzen zwischen tatsächlichem Bestand und dem in SUMAL 2.0 erfassten Buchbestand von bis zu 20 % des Buchbestands, jedoch höchstens 10 Kubikmetern zum Feststellungszeitpunkt;
Die Geldbuße wird wie folgt bemessen:
1. 5.000 Lei bis 10.000 Lei bei einem Volumen von bis zu 5 % des Buchbestands, jedoch höchstens einschließlich 4 Kubikmetern;
2. 15.000 Lei bis 20.000 Lei bei einem Volumen von bis zu 10 % des Buchbestands, jedoch höchstens einschließlich 8 Kubikmetern;
3. 30.000 Lei bis 50.000 Lei bei einem Volumen von bis zu 20 % des Buchbestands, jedoch höchstens einschließlich 10 Kubikmetern;
f) Fehlen von Holzmaterialien bei Inhabern von Lagern, anderen Zwischenlagerflächen und/oder Holzverarbeitungsanlagen nach Artengruppen und Industriesortimenten, bestimmt als negative Differenzen zwischen tatsächlichem Bestand und dem in SUMAL 2.0 erfassten Buchbestand von bis zu 20 % des Buchbestands, jedoch höchstens 10 Kubikmetern zum Feststellungszeitpunkt*;*
Die Geldbuße wird wie folgt bemessen:
1. 5.000 Lei bis 10.000 Lei bei einem Volumen von bis zu 5 % des Buchbestands, jedoch höchstens einschließlich 4 Kubikmetern;
2. 15.000 Lei bis 20.000 Lei bei einem Volumen von bis zu 10 % des Buchbestands, jedoch höchstens einschließlich 8 Kubikmetern;
3. 30.000 Lei bis 50.000 Lei bei einem Volumen von bis zu 20 % des Buchbestands, jedoch höchstens einschließlich 10 Kubikmetern.“
Art. 160. Erlass nachfolgender Rechtsvorschriften
(1) Die nachfolgenden Rechtsvorschriften zum Gesetz Nr. 46/2008 – Waldgesetzbuch, neu veröffentlicht und später geändert und ergänzt, bleiben bis zur Ausarbeitung der Rechtsvorschriften nach diesem Gesetz in Kraft, soweit sie dessen Bestimmungen nicht widersprechen.
(2) Innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verabschiedet die rumänische Regierung auf Vorschlag der Behörde durch Beschluss die Organisations- und Geschäftsordnung von Romsilva nach Art. 32 Abs. (2).
Art. 161. Aufhebungen
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a) Gesetz Nr. 46/2008 – Waldgesetzbuch, neu veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 611 vom 12. August 2015, in der später geänderten und ergänzten Fassung,
b) Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 85/2006 zur Festlegung der Verfahren zur Bewertung von Schäden an Waldvegetation innerhalb und außerhalb von Wäldern, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 926 vom 15. November 2006, mit Änderungen und Ergänzungen genehmigt durch das Gesetz Nr. 84/2007;
c) die Bestimmungen der Art. 10 und 17 der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 139/2005 über die Verwaltung der Wälder Rumäniens, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 939 vom 20. Oktober 2005, mit Änderungen und Ergänzungen genehmigt durch Gesetz Nr. 38/2006 in der später geänderten Fassung;
d) die Bestimmungen des Art. 2 Abs. (2) und Art. 5 Abs. (1) des Gesetzes Nr. 56/2010 über die Erschließung des nationalen Waldfonds, neu veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 770 vom 6. September 2018.
e) Regierungsbeschluss Nr. 954/2002 zur Genehmigung der Regelung zur Festlegung konkreter Verfahren der Waldbewirtschaftung und der Zuteilung materieller Ressourcen und Finanzmittel an natürliche und juristische Personen für Wälder in ihrem Eigentum, die sie vertraglich durch staatliche Forststrukturen verwalten lassen, sowie ihrer Pflichten, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 686 vom 17. September 2002, in der später geänderten Fassung;
f) Regierungsbeschluss Nr. 2293/2004 über die Bewirtschaftung der bei der Gewinnung von Holzmaterialien entstehenden Abfälle, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 1261 vom 28. Dezember 2004, in der später geänderten Fassung;
g) Regierungsbeschluss Nr. 861/2009 zur Genehmigung der Durchführungsvorschriften über Gewährung, Verwendung und Kontrolle der Jahresbeträge für die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldfonds im privaten Eigentum natürlicher und juristischer Personen sowie im öffentlichen und privaten Eigentum der Gebietskörperschaften und zur Genehmigung des Verfahrens zur Erbringung forstlicher Dienstleistungen und Durchführung umfassender Bestandskontrollen, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 573 vom 18. August 2009, in der später geänderten Fassung;
Art. 162. Anhänge
Die Anhänge Nr. 1–3 sind Bestandteil dieses Gesetzes.
Anhang Nr. 1. Begriffe und Ausdrücke
Anhang Nr. 1.
Begriffe und Ausdrücke
Feststellungsakt
Akt zwischen dem Vertreter des benannten Forstbezirks und dem Vertreter der örtlich zuständigen Forstwache zur Sicherstellung der Bewachung und forstlichen Mindestdienstleistungen durch den benannten Forstbezirk für FFN-Flächen bis 30 ha, die nicht verwaltet werden oder für die keine forstlichen Mindestdienstleistungen sichergestellt sind und deren Eigentümer nicht ermittelt werden kann oder deren Nachlassverfahren nicht durchgeführt wurde, sowie für FFN-Flächen über 30 ha ohne gesicherte Verwaltung oder forstliche Dienstleistungen.
Waldverwaltung
Gesamtheit technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Tätigkeiten zur Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung von FFN-Flächen unter Einhaltung des Forstregimes.
Forstverwaltung
Gesamtheit der Stellen, durch die die Bewirtschaftung des Waldfonds nach Maßgabe dieses Gesetzes erfolgt.
Forsteinrichtungsplan
Ökologisch fundiertes Ergebnis der Forsteinrichtung mit technisch-organisatorischem Inhalt, das für einen bestimmten Zeitraum die in einer Produktionseinheit erforderlichen Arbeiten festlegt, um die Strukturmerkmale der Bestände und des Waldes insgesamt zunächst auf die Werte des optimalen Strukturmodells zu bringen und anschließend dort zu halten; dieses Modell wird entsprechend den durch nachhaltige Bewirtschaftung verfolgten ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Zielen definiert.
Parkwaldspezifische Waldeinrichtungen
In Parkwäldern zulässige Einrichtungen sind:
a) Wege aus ökologischen Materialien mit höchstens 2 m Breite oder Radwege;
b) Bänke;
c) Beleuchtung;
d) Informationspunkte mit höchstens 4 m² Fläche;
e) ökologische Toiletten;
f) vorübergehende Holzbauten mit höchstens 15 m² bebauter Fläche.
In Parkwäldern dürfen anstelle entnommener Bäume Aufforstungen mit Arten erfolgen, die nicht zum grundlegenden natürlichen Waldtyp gehören.
Parkwälder werden auf Antrag des Eigentümers/Verwalters auf Grundlage von Begründungsstudien eingerichtet, die von der Technischen Forstlichen Billigungskommission gebilligt werden.
Die Mindestfläche eines Parkwaldes beträgt 3 ha; die mit zulässigen Einrichtungen belegte Fläche beträgt höchstens 10 % der als Parkwald eingestuften Fläche.
Forsteinrichtung
Dauerhafte und kontinuierliche technologische Entwicklungstätigkeit zur strukturellen Steuerung der Wälder hin zum Zustand größtmöglicher funktionaler Wirksamkeit entsprechend den verfolgten ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Zielen.
Habitatbaum/Biodiversitätsbaum
Baum mit wichtigen ökologischen Eigenschaften, der aufgrund der Form und Merkmale seines Wurzelsystems, Stammes, seiner Äste und gesamten Krone anderen Arten Lebensraum bietet. Dazu zählen meist alte hohle Bäume (Veteranenbäume), Bäume mit Vogelnestern, Fortpflanzungshöhlen, Totholz in der Krone, großen Kronen usw. oder Bäume seltener Arten.
Bestand
Waldteil, der sowohl hinsichtlich der Baum-Pflanzengemeinschaft als auch der Standortbedingungen einheitlich ist und dieselben waldbaulichen Arbeiten benötigt.
Arboretum
Fläche, auf der zu wissenschaftlichen oder Bildungszwecken eine Sammlung heimischer und exotischer verholzender Baum- und Strauchpflanzen aus besonders wertvollen Exemplaren zahlreicher systematischer Klassifikationseinheiten kultiviert wird.
Direkte Begünstigte der Leistungen von Waldökosystemen
Natürliche und juristische Personen, die unmittelbar von den Beiträgen der Waldökosysteme zur Verbesserung der Lebensqualität der Menschen und der Gesellschaft insgesamt profitieren.
Indirekte Begünstigte der Leistungen von Waldökosystemen
Natürliche oder juristische Personen, die keine direkten Begünstigten sind, jedoch indirekt Zugang zu den Beiträgen der Waldökosysteme zur Verbesserung der Lebensqualität der Menschen und der Gesellschaft insgesamt haben.
Holzrückeweg
Einrichtung, Bauwerk oder Anlage zum Holzrücken, die einen Bereich innerhalb des Holzerntestandorts belegt und dessen Nutzung während der Erntearbeiten vorübergehend verändern kann. Sie umfasst die tatsächlich zum Holzrücken genutzte Fläche sowie weitere für ihren Betrieb erforderliche Einrichtungen, Bauten und Anlagen. Räumlich können Rückewege innerhalb oder außerhalb der Hiebsflächen liegen, gehören jedoch zum Holzerntestandort. Auch die Bezeichnung vorübergehende Holzrückeanlage ist zulässig.
Nationaler Katalog streng geschützter Ökosysteme
Nationales Informationssystem zur Erfassung sämtlicher Bestände der Kategorie streng geschützter Waldökosysteme mit regelmäßiger Aktualisierung und einem öffentlichen Bereich, der ihre räumliche Lage auf einer interaktiven Karte anzeigt.
Verkehr von Holzmaterialien
Transport von Holzmaterialien zwischen zwei Orten mit beliebigen Transportmitteln und/oder Übertragung des Eigentums an Holzmaterialien.
Stumpf
Nach der Fällung oberhalb und innerhalb des Bodens verbleibender Teil des Baums.
Verjüngungsklasse
Gesamtheit der Flächen innerhalb einer Produktionseinheit, die bei Erstellung eines Forsteinrichtungsplans nicht mit Bäumen bestockt sind und gemäß den darin vorgeschlagenen Arbeiten aufgeforstet werden sollen.
Händler
Jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Wirtschaftsteilnehmer, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Rohstoffe und andere relevante Erzeugnisse auf dem EU-Markt bereitstellt.
Finanzielle Ausgleichszahlung
Form finanzieller Beihilfe oder Unterstützung des Staates für Eigentümer von FFN-Flächen mit Ausnahme des Staates zur nachhaltigen Bewirtschaftung von FFN-Flächen in privatem Eigentum sowie für Eigentümer, die verbindliche Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Waldbiodiversität anwenden.
Zielbaumartenmischung
Artenzusammensetzung eines Bestandes, die zu jedem Zeitpunkt seines Bestehens durch die Anteile und die Gruppierung der Arten die biologischen Ansprüche des Waldes mit sozioökonomischen oder ökologischen Anforderungen möglichst günstig verbindet.
Entscheidend vom Wald abhängige örtliche Gemeinschaften
Gemeinschaften aus Bewohnern von Ortschaften, deren lebenswichtige Bedürfnisse hinsichtlich Energie, Produktherstellung oder Dienstleistungserbringung dadurch eingeschränkt werden, dass die bislang diese Bedürfnisse erfüllenden Wälder in Zonen mit Beschränkungen eingestuft werden.
Ökologische Vernetzung
Räumliche Struktur der Ökosysteme, die die ungehinderte Bewegung von Arten und den Ablauf lebenserhaltender natürlicher Prozesse ermöglicht.
Bestockungsgrad
Allgemeines Merkmal eines Bestandes aus nahe beieinander stehenden Bäumen, deren räumliches Verhältnis eine für Waldökosysteme spezifische, von der Umgebung außerhalb des Waldes unterschiedliche Umwelt erzeugt. Er wird indirekt durch Stammzahl-, Dichte-, Deckungs- und Kronenschlussindizes ausgedrückt.
Kontinuität der FFN-Bewachung
Dauerhafte Sicherstellung der vollständigen Überwachung des bewachten FFN durch die Verwaltungsstruktur mit verschiedenen technischen und organisatorischen Mitteln entsprechend den Ergebnissen ihrer eigenen Risikobewertung.
Umfassende Bestandskontrolle
Kontrolle durch Begehung einer vom Forstbezirk verwalteten oder durch seine Bewachungsleistungen betreuten Fläche gemäß der Bewachungsordnung, um die Unversehrtheit des Waldfonds und die Einhaltung des Forstregimes zu überprüfen. Die Teilkontrolle verfolgt dieselben Ziele, erfolgt jedoch nur auf einem Teil der bewachten Fläche.
Ökologischer Korridor
Klar abgegrenzter und ausgewiesener geografischer Raum zur wirksamen Erhaltung oder Wiederherstellung ökologischer Vernetzung.
Für die Holzernte erforderliche Bauten und Einrichtungen
Weitere vorübergehende, für die Holzernte erforderliche Bauten und Einrichtungen können unter anderem Flächen zur Lagerung von Treibstoffen, Schmiermitteln und Ersatzteilen sein, sofern diese nicht auf den ersten Holzlagerplätzen gelagert werden, sowie Flächen für vorübergehende Unterkünfte der Arbeitskräfte, sofern diese nicht auf den ersten Holzlagerplätzen eingerichtet werden. Diese vorübergehenden Bauten werden nur während der Gültigkeitsdauer der Holzerntegenehmigung errichtet und für ihren Errichtungszweck genutzt.
Vereinfachte Volumenmessung
Verfahren zur Bestimmung des tatsächlichen Volumens geometrisch aufgeschichteter Holzmaterialien durch Anwendung gegebenenfalls sortimentsspezifischer Volumenfaktoren oder Umrechnungskoeffizienten auf das scheinbare Volumen der geometrischen Körper.
Rodung
Entfernung der Waldvegetation von einer FFN-Fläche ohne anschließende Verjüngung unter Änderung der forstlichen Nutzung und/oder Zweckbestimmung der Fläche.
Waldschädigung
Strukturelle Veränderungen bewaldeter Flächen durch Umwandlung von:
(a) Primärwäldern oder natürlich verjüngten Wäldern in intensive Forstkulturen; oder
(b) Primärwäldern in künstlich verjüngte Wälder.
Bodendegradation
Verringerung bis hin zur Aufhebung des Produktionspotenzials von Flächen durch vollständigen oder teilweisen Verlust der potenziellen Bodenfruchtbarkeit.
Besitzer
Eigentümer, Verwalter, forstlicher Dienstleister, Beförderer, Lagerhalter, Verwahrer sowie jede andere natürliche oder juristische Person mit einem rechtmäßigen Titel am Waldfonds oder an Holzmaterialien.
Besonderes Markierungsgerät
Instrumente mit besonderer rechtlicher Regelung, die befugtes Forstpersonal zur Markierung zur Ernte bestimmter Bäume, von Bäumen an den Grenzen von Hiebsflächen und Stümpfen illegal gefällter Bäume sowie von Bäumen verwendet, die die Ermittlung des Ortes ermöglichen, an dem ein Baum ohne Verbleib eines Stumpfs entnommen wurde.
Forststraße
Dauerhafter Forsttransportweg für den eigenen Kraftfahrzeugtransport bei forstlichen Tätigkeiten sowie andere Transportbedürfnisse, der zu diesem Zweck innerhalb des FFN durch Änderung der forstlichen Nutzungsart gebaut und unterhalten wird.
Waldökosystem
Funktionale Einheit der Biosphäre aus einer Lebensgemeinschaft, in der die Baumpopulation die vorherrschende Rolle spielt, und dem Standort, an dem sie sich befindet.
Waldökosystem mit hohem Erhaltungswert
Bestand oder Bestandeskomplex mit floristischen, faunistischen, geologischen, geomorphologischen, hydrologischen, klimatischen, paläontologischen oder sonstigen Merkmalen von besonderem ökologischem, wissenschaftlichem oder kulturellem Wert, der durch Zuordnung zum Typ I der Funktionskategorien streng geschützt ist.
Holzbewertung
Erhebung von Informationen zum Standort, zur Fläche der zur Auswahl für den Einschlag vorgesehenen Bäume und zu ihren dendrometrischen Merkmalen, die zur Berechnung des stehenden Holzvolumens erforderlich sind.
Hiebsreife
Einem Baum oder Bestand zugeschriebene Erntereife zu dem Zeitpunkt, zu dem seine Ernte erforderlich wird, um die Bewirtschaftungsziele des Waldes, dem er angehört, optimal zu erreichen.
Holzernte
Produktionsprozess zur Entnahme von Rohholz aus Wäldern und anderen mit Waldvegetation bedeckten Flächen unter den Bedingungen des Forstregimes beziehungsweise der Regelung für mit Waldvegetation bedeckte Flächen.
Nachhaltige Waldbewirtschaftung
Verwaltung und Nutzung der Wälder und Waldflächen in einer Weise und einem Tempo, die ihre Biodiversität, Produktivität, Verjüngungsfähigkeit, Vitalität und ihr Potenzial zur gegenwärtigen und künftigen Erfüllung relevanter ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene erhalten und andere Ökosysteme nicht schädigen.
Steuerung des Forstsektors
Institutioneller Rahmen, Organisationen und Prozesse, durch die Beteiligte des Forstsektors Entscheidungen über Bewirtschaftung, Nutzung und Erhaltung der Waldressourcen treffen und umsetzen.
Unversehrtheit des Waldfonds
Erhaltung der FFN-Fläche, des ordnungsgemäßen Gesundheitszustands der Bestände und einer Struktur, die hinsichtlich der dem Wald zugewiesenen Funktionen die größtmögliche funktionale Wirksamkeit gewährleistet.
Altholzinsel
Von der Holzernte ausgenommene Baumgruppe auf mindestens 0,1 ha, die der Erhaltung und Verbesserung der Biodiversität dient und durch natürliche Entwicklung einen Lebensraum oder vorübergehenden Unterschlupf für Tierarten bilden soll, die auf alte oder abgestorbene Bäume angewiesen sind.
Inverkehrbringen
Erstmalige Bereitstellung eines Rohstoffs oder anderen Erzeugnisses auf dem EU-Markt.
Verbundenes Unternehmen
Unternehmen, das durch direkte oder indirekte Kontrolle der Mehrheit der Stimmrechte oder des Gesellschaftskapitals einschließlich durch Vereinbarungen oder in bestimmten Fällen über natürliche Personen als Anteilseigner oder durch die Möglichkeit zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf ein Unternehmen zu einer Gruppe gehört.
Waldarmer Kreis
Kreis, in dem die Waldfondsfläche weniger als 30 % seiner Gesamtfläche beträgt.
Holz
Ergebnis der Holzernte aus Baumbruchstücken, -teilen oder -segmenten in Formen, Abmessungen und Qualitäten, die für industrielle Verarbeitung oder unmittelbare Verwendung geeignet sind.
Rohholz kann nach verschiedenen Kriterien eingeteilt werden, etwa Art, physikalisch-mechanischen Merkmalen, Querschnittsform, Verarbeitungsstufe im Ernteprozess, Lieferweise und Verwendungszweck.
Trieb
Junger Zweig, der sich aus der Wurzel oder dem Stamm eines Baums entwickelt.
Holzmaterialien
Rundes oder gespaltenes Holz mit oder ohne Rinde und Brennholz in Form von Stämmen, Blöcken, Ästen, Reisig oder ähnlichen Formen; besäumtes und unbesäumtes Schnittholz, Stammenden und Schwarten; nicht imprägnierte Holzbahnschwellen, Holzkohle, Kantholz und behauenes Holz; Holzspäne oder -partikel, Sägemehl, Holzhackschnitzel, Baumrinde und Holzreste. Forstliche Jungpflanzen gehören zur Kategorie der Holzmaterialien. Holzmaterialien sind keine teilbaren Güter.
Forstliches Vermehrungsgut
Pflanzliches biologisches Material zur Verjüngung von Bäumen der für forstliche Zwecke wichtigen Arten und künstlichen Hybriden.
Forstbezirk
Forstbezirk – forstliche Einheit zur Verwaltung oder Sicherstellung von Dienstleistungen für FFN-Flächen mit folgenden Mindestgründungsflächen:
a) im Tiefland – 3.000 ha Waldfonds;
b) im Hügelland – 5.000 ha Waldfonds;
c) im Gebirge – 7.000 ha Waldfonds.
Vorübergehende Belegung einer FFN-Fläche
Vorübergehende Nutzung einer FFN-Fläche ausschließlich für die nach diesem Gesetz festgelegten Zwecke und Zeiträume.
Belegungen
Waldflächen, die in den geltenden Forsteinrichtungsplänen unter „Belegungen und Rechtsstreitigkeiten“ – „M“ verzeichnet sind.
Wirtschaftsteilnehmer
Jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit auch andere relevante Erzeugnisse auf dem EU-Markt in Verkehr bringt oder von dort ausführt.
Hiebsfläche
Waldfläche, von der durch Pflege- und Bestandeserziehungsarbeiten, waldbauliche Behandlungsverfahren, Erhaltungsarbeiten oder die Entnahme von Schadholz und außerordentlichen Erzeugnissen ausgewählte Bäume geerntet werden. Die Hiebsfläche ist Bestandteil des Holzerntestandorts.
Freizeit-/Themen-/Bildungspark
Dauerhafte oder nicht dauerhafte Einrichtungen zur Durchführung von Freizeitaktivitäten mit oder ohne Rodung der Waldvegetation, etwa:
a) Pergolen und/oder Kinderspielplätze;
b) Abenteuerparks, Kletteranlagen oder Anlagen zur Einführung ins Bergsteigen;
c) Paintballflächen;
d) Radwege und andere radverkehrsspezifische oder -fördernde Infrastruktur sowie gegebenenfalls Erdpfade zum Gehen und Laufen und getrennt für Mountainbiking und Reiten, Laufbahnen, Bahnen für Rollgeräte sowie zu diesen Verkehrswegen gehörende Stege, Laufstege und kleine Brücken;
e) zugehörige Zufahrtswege.
Schaden
Unmittelbarer wirtschaftlicher Verlust durch Veränderung des Aussehens, der körperlichen Unversehrtheit und/oder physiologischen Merkmale eines Baums/mehrerer Bäume beziehungsweise eines Bestandes/einer Pflanzung/Naturverjüngung infolge von Fällen, Brechen, Beschädigen, Zerstören oder Entwurzeln von Bäumen, Jungpflanzen oder Trieben sowie Abschneiden von Ästen stehender Bäume.
Primärwald
Wald mit natürlicher Dynamik der Ökosystemprozesse (natürliche Arten, ungleichaltrige Struktur, Naturverjüngung, natürliche ungesteuerte Ausscheidung von Bäumen) auf einer Fläche, deren Größe die Erhaltung der natürlichen Merkmale ermöglicht und in der keine erheblichen menschlichen Eingriffe stattfinden oder die letzten erheblichen menschlichen Eingriffe so lange zurückliegen, dass sich die charakteristischen natürlichen Prozesse wiederhergestellt haben.
Zertifizierter Wald
Waldfläche mit gültigem Zertifikat einer unabhängigen, international akkreditierten Organisation, die nach einem Audit bestätigt, dass die Fläche nach einem international anerkannten Waldmanagement-Zertifizierungsstandard bewirtschaftet wird.
Urwald
Wald, der ausschließlich unter Einwirkung natürlicher Faktoren entstanden ist und sich entwickelt hat und in dem die dynamischen Ökosystemprozesse ohne jeglichen direkten oder indirekten menschlichen Einfluss ablaufen.
Quasiurwald
Ehemaliger Urwald, der inzwischen erkennbare menschliche Veränderungen erfahren hat, die für Struktur, Standort und Ökosystemprozesse unerheblich sind.
Städtische und stadtnahe Wälder
Wälder und Waldflächen rund um Städte, die Güter und Leistungen wie Holz, Fasern, Früchte, andere Nichtholzwaldprodukte, sauberes Wasser, Erholung und Tourismus bieten können.
Städtische Miniwälder
Zusammenhängende Fläche von mindestens 100 Quadratmetern im Siedlungsbereich einer städtischen Ortschaft (Stadt, Munizipium) oder im stadtnahen Gebiet mit mindestens 2 Metern Breite, auf der Waldbaumarten mit durchschnittlich mindestens 3 Jungpflanzen/m² gepflanzt wurden und die der Gesellschaft psychologische, soziale, ästhetische, wirtschaftliche und ökologische Vorteile bietet.
Wälder mit soziokultureller Rolle
Wälder rund um, entlang, in der Nähe oder innerhalb von Gebieten/Anlagen sozialen oder kulturellen Interesses, die hauptsächlich oder vollständig soziokulturelle Funktionen erfüllen sollen. Solche Gebiete/Anlagen können sein: i) Heil- und Luftkurorte oder Sanatorien von nationaler Bedeutung; ii) für die Bewahrung der kulturellen Identität örtlicher Gemeinschaften wesentliche Anlagen; iii) besondere kulturelle Anlagen (Burgen, Befestigungen, Klöster usw.).
Mosaikartige Waldlandschaft
Große forstlich bestimmte Fläche aus unterschiedlich genutzten Grundstücken, auf der jedoch bewaldete Flächen überwiegen, die Bestände verschiedene Entwicklungsstadien aufweisen und unterschiedliche Arten- und Alterskombinationen ein Mosaik bilden. Seine Dynamik wird durch die Bewirtschaftung bestimmt, während seine Heterogenität durch waldbauliche Maßnahmen im Zeitverlauf relativ konstant bleibt.
Anrechnung auf den Hiebsatz
Ersetzung des im Zehnjahresplan zur Ernte der Haupterzeugnisse einer Bewirtschaftungseinheit vorgesehenen Holzvolumens durch gleichwertige Mengen aus darin enthaltenen, vollständig durch biotische oder abiotische Faktoren geschädigten Beständen oder aus Beständen über 1/2 des technischen Hiebsreifealters mit teilweiser Schädigung durch biotische oder abiotische Faktoren oder aus rechtmäßigen Rodungen und illegalen Einschlägen.
Beeinträchtigung
Verluste durch andere Handlungen/Unterlassungen, die nicht vom Eintritt eines Schadens im Sinne dieses Gesetzes abhängen.
Forstschaden
Summe aus Schaden und Wert der nicht erfüllten Waldfunktionen, die ausschließlich für Waldvegetation im FFN berechnet wird.
Erbringung forstlicher Dienstleistungen
Vertragliche Durchführung technischer Tätigkeiten durch Forstpersonal der Forstbezirke oder anderer nach diesem Gesetz zertifizierter Stellen.
Erste Rohholzverarbeitung
Rohholzverarbeitung, die die geometrischen Merkmale wesentlich verändert und die weitere Verwendung bestimmt. Sortierung, Entrindung und oberflächliche Bearbeitung gelten nicht als erste Rohholzverarbeitung.
Waldschutzstreifen
Waldvegetationsformationen in bestimmten Abständen zueinander oder zu einem Objekt, um dieses vor schädlichen Faktoren zu schützen und/oder die klimatischen, wirtschaftlichen sowie ästhetischen und gesundheitlichen Bedingungen der Flächen zu verbessern.
Verbesserungsgebiet
Geschädigte oder landwirtschaftlich unproduktive Flächen, die durch Aufforstung verbessert werden können und deren Erschließung aus Sicht des Bodenschutzes, des Wasserhaushalts, der Verbesserung der Umweltbedingungen und der biologischen Vielfalt erforderlich ist.
Samenplantage
Forstkultur aus identifizierten Bäumen mehrerer Klone oder Familien in festgelegten Anteilen, von Fremdpollenquellen isoliert und so bewirtschaftet, dass sie häufig reichliche, leicht zu sammelnde Samenernten liefert.
Erster Holzlagerplatz
Speziell eingerichtete Fläche zur Vorbereitung und Verladung von Holz auf Transportmittel. Erste Holzlagerplätze werden gewöhnlich neben dauerhaften Transportwegen angelegt. Sie sind Bestandteile des Holzerntestandorts.
Hiebsatz
Holzvolumen, das während der Anwendungsdauer des Forsteinrichtungsplans auf dessen Grundlage als Haupterzeugnis aus einer Bewirtschaftungseinheit geerntet werden soll.
Jährlicher Hiebsatz
Jährlich als Haupterzeugnis aus einer Bewirtschaftungseinheit erntbares Holzvolumen, das dem Verhältnis zwischen Hiebsatz und Gültigkeitsjahren des Forsteinrichtungsplans entspricht.
Kontinuitätsgrundsatz
Grundprinzip der Forsteinrichtung, das das dauerhafte Bestreben ausdrückt, durch den Forsteinrichtungsplan die Voraussetzungen für nachhaltige Waldbewirtschaftung zu schaffen, sodass Wälder die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse der heutigen Generation dauerhaft erfüllen, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zur Erfüllung ihrer eigenen Bedürfnisse zu gefährden.
Inventarisierungsprotokoll
Akt zum Herkunftsnachweis am Ernteort, mit dem das stehende Holzvolumen bis 20 m³ auf FFN-Flächen berechnet wird, für die das Gesetz keinen Forsteinrichtungsplan vorschreibt, sowie das stehende Holzvolumen bis 20 m³ aus Waldvegetation außerhalb des Waldfonds und das stehende oder geerntete Holzvolumen aus Energiekulturen oder Parks im Siedlungsbereich.
Schadholz I
Holzvolumen von Bäumen eines Bestandes/Bestandesteils mit mindestens 0,5 ha, der durch biotische und/oder abiotische Faktoren im höchsten Schädigungsgrad betroffen ist, beziehungsweise von Bäumen eines Bestandes über 1/2 des technischen Hiebsreifealters, der durch biotische und/oder abiotische Faktoren teilweise geschädigt ist. Diese Erzeugnisse werden den Haupterzeugnissen gleichgestellt und vollständig geerntet.
Schadholz II
Holzvolumen von Bäumen eines Bestandes mit einem Alter bis einschließlich 1/2 des technischen Hiebsreifealters, der durch biotische und/oder abiotische Faktoren teilweise geschädigt ist. Diese Erzeugnisse werden den Nebenerzeugnissen gleichgestellt und vollständig geerntet.
Außerordentliche Erzeugnisse
Holzvolumen von Rückewegen und -anlagen, von Flächen zur Anlage erster Holzlagerplätze, von FFN-Flächen unter/über Transport- oder Verteilnetzen für Erdöl, Erdgas oder Strom oder aus dem Einschlag von Bäumen, die den Verkehr auf Transportwegen gefährden, einschließlich Flächen mit ausgesetzter forstlicher Dienstleistung, auf schriftlichen Antrag des Inhabers oder Verwalters des Netzes oder Transportwegs; außerdem Holzvolumen innerhalb und/oder in der Nähe militärischer Anlagen zu deren Einsatzbereitschaft, zum Schutz archäologischer, kultureller oder öffentlicher Anlagen sowie aus rechtmäßig genehmigten Rodungen.
Haupterzeugnisse
Holzvolumen aus Waldverjüngungshieben.
Nebenerzeugnisse
Holzvolumen aus Pflege- und Bestandeserziehungshieben.
Holzherkunft
Polygon/Punkt mit gesicherten geografischen Koordinaten, von dem das Holz geerntet wurde.
Durchschnittspreis eines Kubikmeters Holz
Landesweiter durchschnittlicher Verkaufspreis eines Kubikmeters stehenden Holzes, ermittelt als Durchschnitt der vom Nationalen Statistikinstitut veröffentlichten statistischen Daten der letzten drei Jahre.
Jungpflanze
Nach Kalenderalter und Entwicklungsstadium junge Holzpflanze aus Samen oder Baumteilen, spontan entstanden oder kultiviert.
Ökologische Wiederherstellung
Gesamtheit vom Menschen eingeleiteter und durchgeführter Maßnahmen zur Wiederherstellung der Struktur, natürlichen Funktionen, Vielfalt und natürlichen Dynamik eines durch menschliche Eingriffe geschädigten Ökosystems.
Verjüngung
Erneuerung von Beständen/Wald durch Ersetzung einer alten Generation durch eine neue; sie kann natürlich, künstlich oder gemischt erfolgen.
Künstliche Verjüngung
Künstliche Erneuerung von Beständen/Wald durch direkte Aussaat oder Pflanzung.
Naturverjüngung
Natürliche Erneuerung von Beständen/Wald aus Samen (bei Hochwald) oder Stockausschlägen und Wurzelbrut (bei Niederwald).
Naturverjüngung (aus Samen)
Wiederherstellung des Waldes durch Verbreitung von Samen auf der aufzuforstenden Fläche unter Einwirkung der Naturkräfte.
Betriebsart
Allgemeine Art der Waldverjüngung: aus Samen, Stockausschlägen oder gemischt (aus Samen und Stockausschlägen).
Hochwaldbetriebsart
Betriebsart, bei der Bestände grundsätzlich in hohem Alter genutzt und generativ verjüngt werden (aus Samen, auch durch Pflanzungen).
Niederwaldbetriebsart
Betriebsart, bei der Bestände grundsätzlich in jungem Alter genutzt und vegetativ verjüngt werden (aus Stockausschlägen und Wurzelbrut).
Forstregime
Gesamtheit technischer und rechtlicher Vorschriften zur Verwaltung und Nutzung der Wälder und Waldflächen zur Gewährleistung nachhaltiger Bewirtschaftung.
Resilienz
Fähigkeit eines Ökosystems, nach einer Störung unter Erhaltung seiner taxonomischen Zusammensetzung, Strukturen, Funktionen und Prozessraten in seinen Ausgangszustand zurückzukehren.
Änderung der Nutzungsart
Änderung der Flächennutzung unter Beibehaltung der forstlichen Zweckbestimmung zur Durchführung von Arbeiten und Errichtung von Anlagen, die für die Verwaltung und nachhaltige Bewirtschaftung des Waldfonds erforderlich sind.
Ringeln
Entfernung der Stammrinde rund um den Baum, um dessen Absterben herbeizuführen.
Mindesterhaltungsmaßnahmen
Maßnahmen zur Erhaltung des bestehenden Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten in Naturschutzgebieten ohne Managementplan bis zur Erstellung und Genehmigung der Managementpläne.
Vegetationsperiode
Jahreszeitraum zwischen dem Beginn der Vegetation und dem Beginn der Vegetationsruhe der Bäume.
Ökosystemleistungen
Die Ökosystemleistungen des Waldes sind Beiträge der Waldökosysteme, von denen Eigentümer und Gesellschaft direkt oder indirekt profitieren. Die Ökosystemleistungen der Wälder im Sinne dieses Gesetzes werden eingeteilt in:
a) Versorgungsleistungen, bestehend aus Holz- und Nichtholzerzeugnissen;
b) Regulierungsleistungen, bestimmt durch die Entsprechung zum System der funktionalen Waldzonierung in Funktionsgruppe I;
c) kulturelle Leistungen, bestimmt durch Wälder mit soziokultureller Rolle.
Naturnahe Forstwirtschaft
Ansatz der Waldbewirtschaftung, der natürliche Waldprozesse nachahmen und unterstützen, die Biodiversität erhalten und hochwertige Ökosystemleistungen bieten soll, während zugleich eine nachhaltige Holzerzeugung sichergestellt wird.
Heimische Art
Baum- oder Straucharten, die in Rumänien natürlich vorkommen und nicht durch versehentliche oder erzwungene Einführung durch den Menschen im Laufe der Jahrhunderte dorthin gelangt sind.
Bestandesschluss
Stadium, ab dem sich eine Verjüngung selbstständig entwickeln kann, weil ihre Pflanzen eine Dichte erreichen, die ihre gegenseitige Beeinflussung in Wachstum und Entwicklung sicherstellt, ohne dass Nachbesserungs- und Pflegearbeiten mehr erforderlich sind.
Finanzieller Anreiz
Form finanzieller Beihilfe oder Unterstützung des Staates für Eigentümer von FFN-Flächen mit Ausnahme des Staates, die freiwillige Umweltverpflichtungen übernehmen und dadurch Maßnahmen zur Erhaltung der Biodiversität anwenden.
Verwaltungsstruktur
Forstliche Einheit oder Gruppe forstlicher Einheiten (Forstdirektion, autonomer Betrieb) mit oder ohne Rechtspersönlichkeit zur Verwaltung und/oder Sicherstellung von Dienstleistungen für FFN-Flächen.
Holzerntestandort
Für die Durchführung von Holzerntearbeiten organisierter Bereich mit einer oder mehreren Hiebsflächen, Holzrückewegen, einem oder mehreren ersten Holzlagerplätzen sowie weiteren für die Holzernte erforderlichen Einrichtungen, Bauten und Anlagen. Ein Holzerntestandort kann für zwei oder mehr gleichzeitig oder nacheinander genutzte Hiebsflächen organisiert werden. Ernte, Rücken und Arbeiten am ersten Holzlagerplatz erfolgen innerhalb des Holzerntestandorts.
Kahlschlag
Hieb, durch den der reife Bestand auf einer bestimmten Fläche zur Verjüngung vollständig und in einem einzigen Eingriff entfernt wird.
Befugte Fällung
Ernte von Bäumen aus:
a) zum Einschlag genehmigten Hiebsflächen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Bewertung des zur Vermarktung bestimmten Holzes;
b) Vegetation außerhalb des FFN unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Bewertung des zur Vermarktung bestimmten Holzes.
Unbefugte Fällung
Fällung von Bäumen ohne Holzerntegenehmigung sowie von Bäumen, die nach der Holzerntegenehmigung nicht zur Entnahme bestimmt sind.
Zu verkauften Vermögenswerten gehörende Fläche
Grundstücksfläche in den für den Verkauf eines Romsilva-Vermögenswerts genehmigten technischen Unterlagen. Die dort angegebene Fläche darf die Fläche der Forsteinrichtungseinheit, in der der Vermögenswert liegt, nicht überschreiten.
Unproduktive Fläche
FFN-Fläche von mindestens 0,1 ha ohne Standortbedingungen, die Begründung und Entwicklung einer Waldvegetation ermöglichen.
Geschädigte Flächen außerhalb des Waldfonds
Geschädigte Flächen außerhalb des nationalen Waldfonds – Flächen, die durch Erosion, Verschmutzung oder zerstörerische menschliche Faktoren ihre landwirtschaftliche Produktionsfähigkeit dauerhaft verloren haben, jedoch durch Aufforstung verbessert werden können, nämlich:
a) Flächen mit sehr starker und übermäßiger Oberflächenerosion;
b) Flächen mit Tiefenerosion – Erosionsrinnen, Schluchten und Wildbächen;
c) von aktiven Rutschungen, Abstürzen, Einstürzen und Schlammströmen betroffene Flächen;
d) sandige Flächen, die Wind- oder Wassererosion ausgesetzt sind;
e) Flächen mit Kies-, Geröll- und Schuttansammlungen, Felsflächen und Wildbachablagerungen;
f) Flächen mit dauerhafter übermäßiger Feuchtigkeit;
g) versalzte oder stark saure Flächen;
h) durch Chemikalien, Erdölprodukte oder Schadstoffe verschmutzte Flächen;
i) Flächen mit Bergbauhalden, Industrie- oder Hausmüll und Materialentnahmegruben;
j) unproduktive Flächen, sofern sie keine natürlichen Lebensräume bilden;
k) Flächen mit Flugsand, die zur Befestigung Aufforstungsarbeiten benötigen;
l) Flächen sämtlicher Kategorien nach Buchst. a)–k), die durch Forstpflanzungen verbessert wurden und von denen die Vegetation entfernt wurde.
Funktionstyp
Gesamtheit der Funktionskategorien, die dieselbe Bewirtschaftungsweise erfordern.
Waldbauliches Behandlungsverfahren
Besondere Art der Ernte hiebsreifen Holzmaterials und der Sicherstellung der Waldverjüngung innerhalb derselben Betriebsart zur Erreichung eines bestimmten Ziels.
Bewirtschaftungsziel
Merkmal des Strukturmodells des der Forsteinrichtung unterliegenden Waldes, auf dessen Verwirklichung sämtliche vorgesehenen Regelungen und Maßnahmen des Forsteinrichtungsplans auszurichten sind; die Bewirtschaftungsziele für die verschiedenen strukturellen Aspekte des Modells werden auf Bestandes- und Bewirtschaftungseinheitsebene festgelegt.
Bewirtschaftungseinheit
Gesamtheit der Bestände einer Produktionseinheit oder eines Forstbezirks, die ähnlichen Zielen dienen und einer gesonderten Regelung des Produktionsprozesses unterliegen. Für Bewirtschaftungseinheiten auf Ebene der Produktionseinheiten wird auch „Produktionsuntereinheit“ und für solche auf Forstbezirksebene „Bewirtschaftungsserie“ verwendet.
Produktionseinheit
Grundlegende territoriale Einheit, in der die Wälder einen eigenständigen Organisations- und Kontrollgegenstand bilden und für die ein eigener Forsteinrichtungsplan erstellt wird.
Stehendes Holzvolumen
Volumen sämtlicher Bäume auf einer von ihnen bedeckten Fläche einschließlich Stamm, Rinde und Ästen. Bei Nadelbaumarten werden die Äste nicht zum Baumvolumen gerechnet.
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